Das ABC des baulichen Brandschutzes

In diesem Glossar des vorbeugenden, baulichen Brandschutzes werden alle Fachbegriffe leicht verständlich erläutert.
Das Glossar ist aus dem Buch "Brandschutzplanung, 5. Auflage" entnommen. » Hier erhalten Sie weitere Informationen zu diesem Titel.
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Brandschutz-ABC
| Garagenverordnung
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| Stellt besondere Anforderungen an den Bau und Betrieb von Garagen, die insbesondere die Stellplatzanordnung, Lüftung und den Brandschutz betreffen. Die Garagen sind in drei Größenbereiche unterteilt: Kleingaragen (bis 100 m²), Mittelgaragen (bis 1000 m²), Großgaragen (über 1000 m²). Automatische Garagen sind Garagen ohne Fahrverkehr, in denen die Fahrzeuge per Anlagentechnik zu ihren Stellplätzen befördert werden. Das Brandabschnittsvolumen von automatischen Garagen ist auf 6000 m³ begrenzt.
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| Gebäude
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| Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt oder geeignet sind, zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen
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| Gebäudeabschlusswand
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| müssen errichtet werden bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m an der Nachbargrenze errichtet werden, bei aneinander errichteten Gebäuden und bei Wohngebäuden und angebautem landwirtschaftlichen Betriebsteil, wenn dieser eine bestimmte Größe überschreitet.
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| Gebäude geringer Höhe
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| Sind Gebäude bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.
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| Gebäudeklassen
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| Gebäude werden nach der Musterbauordnung 2002 in fünf Klassen eingeteilt. Die Einstufung erfolgt nach der Größe einzelner Nutzungseinheiten und nach den Gebäudehöhen.
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| Gebäudeklasse 1
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| Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude.
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| Gebäudeklasse 2
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| Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m².
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| Gebäudeklasse 3
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| Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m.
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| Gebäudeklasse 4
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| Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m².
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| Gebäudeklasse 5
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| Sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
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| Gebäudetrennwände
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| Ausgedehnte Gebäude müssen durch Gebäudetrennwände (Brandwände) in höchstens 40 m lange Gebäudeabschnitte (Brandabschnitte) unterteilt werden.
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| Gefangene Räume
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| Sind Räume, die nur allein von Räumen anderer Nutzungseinheiten aus zugänglich sind. Innerhalb einer Nutzungseinheit (Räume, die funktional oder organisatorisch eine Einheit bilden) existieren daher keine gefangenen Räume. Keine gefangenen Räumen sind zum Beispiel seitliche Büroräume an einer Kassenhalle; Pausenräume hinter Aufenthltsräumen oder in Werkhallen, Büroräumen, die nur über ein Vorzimmer zugänglich sind [Urteil VG Hamburgvom 20.02.1979-X VG 1645/78].
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| Geländeoberfläche
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| Natürliche oder in der Höhenlage durch Rechtsvorschrift festgesetzte oder durch Baugenehmigung im Einzelfall festgelegte Oberfläche des das Bauwerk umgebende Geländes. Sie ist Bezugspunkt für die Berechnung der Gebäudehöhe.
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| Geregelte Bauprodukte
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| entsprechen den in der Bauregelliste A veröffentlichten technischen Regeln.
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| Geschosse
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| Die Definition für Geschosse ist in den Landesbauordnungen unterschiedlich. Nach Musterbauordnung 2002 werden Geschosse als oberirdische Geschosse bezeichnet, wenn ihre Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,4 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind Kellergeschosse und Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthalträume nicht möglich sind, keine Geschosse.
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| Gesetz
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| Das Grundgesetz sieht Bundes- und Landesgesetze vor, die von den jeweiligen Parlamenten beschlossen werden. Sofern in Gesetzen keine Ausnahmen oder Befreiungen vorgesehen sind, müssen die Festlegungen eingehalten werden. In der Regel werden Gesetze durch Rechtsverordnungen konkretisiert.
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| Gesetz- und Verordnungsblatt
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| In Gesetz- und Verordnungsblättern, auch Bundesgesetzblatt, werden Gesetze und Verordnungen verkündet. Mit dieser Veröffentlichung erhalten sie ihre Verbindlichkeit. Die Veröffentlichung ist Teil des Gesetzgebungsverfahrens.
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| Grundlagendokument Brandschutz
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| Bindeglied zwischen Bauproduktenrichtlinie und harmonisierten Normen sowie europäischen Zulassungen. Die Bauproduktenrichtlinie regelt das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr von Bauprodukten auf europäischer Ebene. Sie nennt wesentliche Bauwerksanforderungen aufgeteilt in sechs Gebiete, wovon eines der Brandschutz ist. Zu jedem dieser sechs Gebiete gibt es Grundlagendokumente, die die Arbeit zur Schaffung harmonisierter Normen und Leitlinien für technische europäische Zulassungen erleichtern sollen. Dazu sind in den Grundlagendokumenten die erforderliche Terminologie und die grundlegenden technischen Konzepte aufgezeigt, Klassen oder Stufen angegeben sowie Beziehungen zwischen diesen Klassen oder Stufen und den Normen und technischen Zulassungen festgelegt.
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