Der Brandschutzbeauftragte unterstützt und berät den Unternehmer bei dessen Erfüllung der Vorgaben im betrieblichen Brandschutz: Dazu hat der Brandschutzbeauftragte verschiedene Aufgaben.
Wie genau sehen die Aufgaben und Pflichten eines Brandschutzhelfers aus? Welche Ausbildung braucht er und wofür muss ein Brandschutzhelfer im Zweifel haften? Der Beitrag fasst die wichtigsten Inhalte zusammen.
Die Brandschutzordnung enthält zusammenfassend Regelungen für das Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall sowie Maßnahmen zur Verhütung von Bränden.
Dieser Beitrag erläutert, neben einer Einführung zu den brandschutztechnischen Anforderungen an Bauteile und dem Brandverhalten von Baustoffen, die Anwendung und Nachweismöglichkeiten für reaktive Brandschutzbeschichtungen bzw. reaktive Brandschutzsysteme.
Das bewährte Konzept der Bauartregelung rückt weiter in den Fokus und wird fortan auch genutzt, um Einbaubedingungen harmonisierter Bauprodukte zu konkretisieren. In diesem Zusammenhang wurde ein neuer Nachweistyp, die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG), geschaffen.
Alle Brände lassen sich nach dem brennenden Stoff in Brandklassen einteilen. Diese Einteilung in die Brandklassen A bis F ist in erster Linie hilfreich für die Auswahl geeigneter Löschmittel, wie z.B. Feuerlöscher aber auch für Löschmittel der Feuerwehr. Grundlage für die Einteilung ist die Europäische Norm EN 2.
In den Bauordnungen der Bundesländer (Landesbauordnungen – LBO) werden alle Gebäude in fünf verschiedene Gebäudeklassen eingeteilt. Bedeutung hat diese Einteilung in Gebäudeklassen vor allem für den baulichen Brandschutz.
Mit numerischen Simulationsmethoden lassen sich Auswirkungen von Brandereignissen berechnen und daraus Entrauchungs- oder Evakuierungskonzepte ableiten. Der Einsatz entsprechender Software setzt jedoch Fachwissen und Erfahrung voraus. Über Möglichkeiten und Grenzen digitaler Simulationsverfahren im Brandschutz informiert dieser Beitrag.
Baustoffe werden entsprechend ihres Brandverhaltens in Baustoffklassen eingeteilt. National erfolgt das in Deutschland nach DIN 4102-1, europäisch harmonisiert seit 2001 nach EN 13501-1.
Arbeitsstätten müssen nach § 3 a Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen gering gehalten werden. Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich beim Neu- bzw. Umbau von Arbeitsstätten ergänzende Anforderungen an die (Bau-)Planung.