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2. Fluchtweg durch meine eigene Wohnung
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Ohne Grundriss ist gut diskutieren. Aber wenn die Wohnungen durch eine Tür direkt zu verbinden sind, können diese zu einer Nutzungseinheit verbunden werden (genehmigungsplichtig und mit Brandschutznachweis). Diese kann in Teilen vermietet werden. Die Länge des 2. Rettungsweges (oder Teile davon wie Flure und deren Rauchabschnitte) wird durch das Baurecht nicht begrenzt.
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Das Problem ist so ohne Kenntnis des Bauvorhabens sicher schwierig zu verstehen.
Am Kommentar von Herrn Lammer gibt es nichts zu rütteln.
Das Ganze schreit nach einer Ortsbesichtigung durch die untere Bauaufsicht. Meist sind die doch ganz nett und man kann sich das von denen erklären lassen, was geht und was nicht. Die überall geforderte Nachverdichtung des Wohnraums findet behördlicherseits oft Unterstützung.
Kann man die Feuertreppe über einen zusätzlichen Balkon, der an diese andockt, erreichen? Ist es möglich einen zusätzlichen Austritt auf das Dach zu schaffen, von dem aus die Rettung durch die Feuerwehr (zweiter Rettungsweg) möglich wäre?
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Bedeutet dein erster Punkt auch, dass auch ein "Notausgang" direkt (nicht über den Flur, sondern an der anderen Wohnungsseite direkt durch die Wand) in meine Wohnung unzulässig wäre?
Gruß
C. Lammer
P.S . Vielleicht erklären Sie mal das Problem im Zusammenhang. Auch eine "Feuerleiter" ist eigentlich kein baurechtskonformer Rettungsweg und daher sind die Einsatzmöglichkeiten auf bestimmte Einzelfälle beschränkt.
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Zitat von clammer Beitrag anzeigenNein, dies ist nicht zulässig.
1. Jede Nutzungseinheit (eine Wohnung ist eine Nutzungseinheit) muss über zwei eigenständige(!) Rettungswege verfügen. Die Führung eines Rettungsweges durch andere Nutzungseinheiten ist nicht zulässig.
2. die Systematik der Rettungswege ist (mit steigenden Anforderungen)
- Ausgang Nutzungseinheit
- notwendiger Flur
- Treppenraum
Wenn ich also bereits aus der Wohnung in den Flur geflüchtet bin, kann keine "Verschlechterung" eintreten, indem ich wieder zurück in eine "unsichere" Wohnung gehe.
Auch rechtlich wäre Ihr Fall interessant, denn die Nutzung des Fluchtweges durch die Nutzer der anderen Wohnung müsset dann öffentlich-rechtlich gesichert werden; ähnlich wie bei der Erschließung des eigenen über eine fremdes Grundstück.
Gruß
C. Lammer
Dieser enorm teure 2. Fluchtweg würde übrigens keine 2. Fluchtrichtung über den Flur ermöglichen. Denn der 2. Fluchtweg würde direkt vor dem Treppenhaus (am Anfang des Flurs) seitlich abgehen und nach 3m durch die Fassade nach außen treten. Man müsste dann immer noch von der anderen Wohnung über den Flur in dieselbe Richtung zurück bis direkt vor das Treppenhaus rennen, um dann statt ins Treppenhaus in den 2. Fluchtweg zur Außenfassade mit der Feuerleiter abzubiegen.
Bedeutet dein erster Punkt auch, dass auch ein "Notausgang" direkt (nicht über den Flur, sondern an der anderen Wohnungsseite direkt durch die Wand) in meine Wohnung unzulässig wäre? Das wäre dann fast so, als flüchtete man in derselben Wohnung in den nächsten Raum zur Feuerleiter.
Es ist so, dass sich die Feuerleiter direkt im Nachbarzimmer neben der anderen Wohnung befindet, also eigentlich echt leicht erreichbar wäre.
Dieser alternative Fluchtweg würde nicht erfordern, zuerst über den Flur in Richtung Treppenhaus zu rennen. Er könnte also sinnvoller sein für den Fall, dass der Flur brennt oder verraucht ist.
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Ist es denn zulässig (Darf ich das?), dass ich auf diese Weise meine eigene Wohnung zum 2. Fluchtweg für die andere Wohnung mache?
1. Jede Nutzungseinheit (eine Wohnung ist eine Nutzungseinheit) muss über zwei eigenständige(!) Rettungswege verfügen. Die Führung eines Rettungsweges durch andere Nutzungseinheiten ist nicht zulässig.
2. die Systematik der Rettungswege ist (mit steigenden Anforderungen)
- Ausgang Nutzungseinheit
- notwendiger Flur
- Treppenraum
Wenn ich also bereits aus der Wohnung in den Flur geflüchtet bin, kann keine "Verschlechterung" eintreten, indem ich wieder zurück in eine "unsichere" Wohnung gehe.
Auch rechtlich wäre Ihr Fall interessant, denn die Nutzung des Fluchtweges durch die Nutzer der anderen Wohnung müsset dann öffentlich-rechtlich gesichert werden; ähnlich wie bei der Erschließung des eigenen über eine fremdes Grundstück.
Gruß
C. Lammer
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2. Fluchtweg durch meine eigene Wohnung
Hallo,
ich habe über die vergangenen Beiträge leider nicht die Antwort auf diese Fragestellung herauslesen können, deswegen stelle ich sie einmal ganz ausdrücklich.
Situation: In einem Stockwerk befinden sich zwei Wohnung mit einem Flur dazwischen (Eingangstüren der beiden Wohnung liegen am Flur direkt gegenüber). Eine der Wohnungen gehört mir selbst.
Über das Treppenhaus ist der 1. Fluchtweg für beide Wohnungen vorhanden.
In meiner Wohnung habe ich einen 2. Fluchtweg über eine Feuerleiter.
Ich möchte meine Wohnung zum 2. Fluchtweg für die andere Wohnung machen, indem ich entweder meine Wohnungstür mit einem Türwächter (den man ohne Schlüssel öffnen kann) versehe oder eine separate Fluchttür in meine Wohnung hinein baue. Von der anderen Wohnung käme man dann über den Flur (1.50m) in meine Wohnung und dann zur Feuerleiter.
Ich gehe davon aus, dass ich sicherstellen muss, dass durch meine Wohnung der Fluchtweg in mindestens 1 Meter Breite immer frei bleibt.
Ist es denn zulässig (Darf ich das?), dass ich auf diese Weise meine eigene Wohnung zum 2. Fluchtweg für die andere Wohnung mache? (Ich bin ausdrücklich damit einverstanden, falls das zulässig ist.)Zuletzt geändert von vrxyen; d.m.Y H:i.Stichworte: -
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