Die Richtlinien zur Brandschadensanierung stellen einen besonderen Standard und eine "Arbeitshilfe" für alle Beteiligten an der Brandschadensanierung dar und sollen eine dem Umwelt-, Arbeits- und Gesundheitsschutz gerecht werdende Durchführung der gesamten Brandschadensanierung beschreiben.
Januar 2017 / Von Markus Klug. Pro Jahr ereignen sich in der Bundesrepublik Deutschland rund eine halbe Millionen Brandschadensereignisse (s. Abbildung 1). Nur ein Teil davon wird als versicherungsrelevant eingestuft. Schadenshöhe und -umfang sind unter anderem von folgenden Variablen abhängig:
- Brandgut,
- Brandbedingungen,
- räumliche und bauliche Situation,
- zeitlicher Verlauf des Brandgeschehens,
- zeitlicher Ablauf der Löschmaßnahmen sowie eingesetzte Löschmittel und deren Menge,
- Beginn von Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens.

Diese Rahmenbedingungen muss man unbedingt kennen, um den Brandschaden und die situationsbedingten Folgeschäden beurteilen, beseitigen und instand setzen zu können. Diese Tätigkeiten zusammen bezeichnet man als Brandschadensanierung und der Ort der Tätigkeit ist die "kalte Brandstelle".
Gemäß den Richtlinien zur Brandschadensanierung VdS 2357 [1] versteht man unter einer kalten Brandstelle einen Schadensbereich, in dem sich nach Ablöschen des Schadensfeuers und Abkühlen des Brandguts auf Umgebungstemperatur die Brandfolgeprodukte auf den Oberflächen in Form von Ruß abgesetzt haben. Die beim Brand entstandenen Schadstoffe sind stark an die Rußpartikel gebunden, was ihre Mobilität deutlich verringert. Die Mobilität der Brandfolgeprodukte ist ein wesentlicher Parameter für die Gefährdungsbeurteilung.
Der vollständige Artikel "Nach dem Brand" ist in Ausgabe 6.2016 (November 2016) des FeuerTRUTZ Magazins erschienen.
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Gefahrenpotenzial der Brandfolgeprodukte ist schwer einzuschätzen
Während eines Brandes entstehen aus relativ ungefährlichen Ausgangsstoffen Verbrennungsprodukte und Rückstände, deren Gefahrenpotenzial unter Umständen nur schwer einzuschätzen ist. Die Zusammensetzung des Brandguts sowie die individuellen Brandbedingungen beeinflussen die Art und Menge der kritischen Brandfolgeprodukte (s. Abbildung 2).

Der Verbrennungsvorgang läuft in einem Schadenfeuer als „chaotische“ Reaktion ab: In Pyrolyse und Crackvorgängen wird ein Teil der durch den exothermen Prozess entstehenden Energie umgesetzt, um die Brandfolgeprodukte zu bilden (s. Abbildung 3). Durch die große Zahl der brennbaren Ausgangsstoffe und den unkontrolliert ablaufenden Verbrennungsvorgang ist deren Zusammensetzung nicht genau vorherzusehen (s. Abbildung 4).


Die gasförmigen und leichtflüchtigen Stoffe stellen ein erhebliches gesundheitliches Risiko dar. Sie entstehen vorwiegend in der „heißen Brandphase“. Während des Verbrennungsvorgangs bilden sich Stoffe, die in Form des Brandrauchs gasförmig, aber auch in fester oder flüssiger Phase – z. B. durch Lösung im Löschwasser – aus der Brandstelle ausgetragen werden können.
Die vfdb-Richtlinie "Schadstoffe bei Bränden" [2] teilt die Brandphasen wie folgt ein:
- Phase 1: Entstehungsbrand,
- Phase 2: Vollbrand,
- Phase 3: Brandbekämpfung,
- Phase 4: Nachlösch- und Abkühlungsphase,
- Phase 5: Aufräumungsarbeiten auf der kalten Brandstelle.
Die schwerflüchtigen Stoffe, die sich mit den Rauchkondensaten verteilen und niederschlagen, stellen im Rahmen der Brandschadensanierung das hauptsächliche Problem beim Entfernen der Brandfolgeschäden dar (s. Abbildung 5/6). Bei diesen Tätigkeiten ist daher ein Kontakt mit gesundheitsschädlichen und krebserzeugenden Komponenten ohne persönliche Schutzausrüstung unvermeidlich. Es besteht für alle Beteiligten ein besonderes Risiko, und zwar nicht nur für die mit der Beseitigung der Schäden beauftragten Firmen, sondern auch für die Einsatzkräfte, Beschäftigte von Ermittlungs- und sonstigen Behörden sowie die Gutachter.
Gefährdungsbeurteilung bildet Basis für Schutzmaßnahmen
Bei der Durchführung der Sanierungsarbeiten sind die beschriebenen Rahmenbedingungen zu beachten. Aus dem Arbeitsschutzgesetz [3] ergibt sich die Notwendigkeit, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Sanierungstätigkeit die Risiken zu ermitteln und zu bewerten. Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für die festzulegenden Schutzmaßnahmen. Tätigkeiten auf der „kalten Brandstelle“ werden entsprechend der TRGS 524 [4] und DGUV-Regel 101-004 [5] als Arbeiten im kontaminierten Bereich definiert. Diese Tätigkeiten erfordern die Sachkunde gemäß DGUV-Regel 101-004 und dürfen nur durch sachkundige Unternehmen ausgeführt werden. Ein wesentliches Hilfsmittel hierfür sind die Richtlinien zur Brandschadensanierung VdS 2357 in ihrer jeweils aktuellen Fassung, in denen unter anderem die Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in praxisgerechter Form integriert sind. […]
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Autor
Dipl.-Ing. Markus Klug: Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) Berlin
Literatur
[1] Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV): Richtlinien zur Brandschadensanierung VdS 2357 (2014-06 (06))
[2] Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V (vfdb): vfdb-Richtlinie 10/03 Schadstoffe bei Bränden, März 2014
[3] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)
[4] Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, Ausgabe Februar 2010
[5] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Fachbereich Bauwesen: DGUV-Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche (bisherige BGR 128), Fassung Februar 2006
[6] LAGA-Mitteilung 20 Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln
[7] LAGA-Mitteilung 23 Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
[8] Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)
[9] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV)
[10] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV)
[11] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV)
[12] Bundesgesundheitsamt BGA: Empfehlungen zur Reinigung von Gebäuden nach Bränden, in: Bundesgesundheitsblatt 01/90, S. 30
[13] Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
[14] Duvigneau, J.: Sanierung von Brandschäden und Schadstoffbeseitigung, in: Brandschutzatlas. FeuerTRUTZ Network GmbH, Köln 2015
[15] Rodewald, G.: Brandlehre. Kohlhammer-Verlag: Stuttgart, 6. Auflage 2007
[16] Klug, M.; Macholz, R.: Handbuch Reinigungs- und Hygienetechnik – Spezielle Dienstleistungen – Brandschadensanierung. Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH (ecomed Sicherheit): Landsberg am Lech, 27. Ergänzungslieferung, 2009
[17] Feige-Munzig, A.; Klug, M.; Roßmann, G.: Arbeit zur Brandschadensanierung – Die neue VdS 2357, in: altlasten spektrum 02/2008, S. 75–79
[18] Landesamt für Umweltschutz (LfU) Bayern: Kontaminierte Bausubstanz – Erkundung, Bewertung, Entsorgung. Arbeitshilfe: Kontrollierter Rückbau. München, 2003