Da der Aufenthalt auf Berghütten sich immer größerer Beliebtheit erfreut, steigt die Nachfrage nach Übernachtungsplätzen mit entsprechender Ausstattung. Wie sicher ist man im Brandfall auf einer Berghütte hoch in den Bergen und weit weg von der nächsten Feuerwache?
Berghütten sind für Touristen, Bergsportler und Familien ein wichtiger Bestandteil eines erfolgreichen Bergausflugs. Sie bieten Verpflegung, Übernachtungsmöglichkeiten für längere Touren und Schutz vor Witterung und Dunkelheit.
Für die Betreiber stellen sie aufgrund ihrer exponierten Lage und örtlichen Gegebenheiten eine große Herausforderung dar, u.a. wegen der
- Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser,
- Schmutzwasserabführung,
- medizinischen Versorgung und
- Sicherheit im Brandfall.
Der Deutsche Alpenverein (DAV) betreibt zurzeit 322 Berghütten (183 in Österreich, 137 in Deutschland (davon 83 in Bayern)). Hinzu kommt eine Vielzahl sogenannter „Sektionshütten“ des DAV, die nur einem begrenzten Personenkreis (meist Sektionsmitgliedern) zur Verfügung gestellt werden und meist Selbstversorgerhütten sind. Zudem existiert noch eine größere Zahl an Berghütten außerhalb des DAV.
DAV-Hütten sind in drei Kategorien eingeteilt, die generell für alle Berghütten herangezogen werden können.
Hütten der Kategorie I
Schutzhütten mit einfacher Ausstattung und Verköstigung. Sie sind für Besucher nur in Ausnahmefällen mit mechanischen Hilfen erreichbar. Der Aufstieg erfordert i.d.R. mindestens eine Gehstunde. Sie können bewirtschaftet, bewartet, unbewirtschaftet oder ein Biwak sein.
Hütten der Kategorie II
Alpenvereinshütten, die sich wegen ihrer besseren Ausstattung und Verköstigung für mehrtägige Aufenthalte sowie Ski- und Familienurlaube eignen. Sie können mechanisch erreichbar sein (z.B. Zufahrt mit Pkw oder Lift in Reichweite) und sind meist ganzjährig bewirtschaftet.
Hütten der Kategorie III
Hütten, die vorwiegend Ausflugsziele für Tagesbesucher und i.d.R. mechanisch erreichbar sind. Die Verpflegung entspricht dem landesüblichen Angebot.
Für alle baulichen Anlagen in Deutschland ist eine ausreichende Sicherheit im Fall eines Brandes nachzuweisen. Die vollumfängliche Schutzzielerfüllung des § 14 MBO [1] hängt bei Berghütten stark von der Erreichbarkeit und folglich von der oben aufgeführten Kategorisierung ab. Berghütten der Kategorien I und II sind für die Feuerwehr meist gar nicht oder nur in Verbindung mit einem hohen Zeiteinsatz und technischen Mitteln zu erreichen. Wirksame Löscharbeiten und eine Rettung durch die Feuerwehr können im Brandfall folglich nicht sichergestellt werden.
Bauordnungsrechtliche Einstufung bewirtschafteter Hütten
Bewirtschaftete Berghütten erfüllen, wenn sie über mehr als 40 Gastplätze im Inneren oder mehr als 12 Betten verfügen, einen Sonderbau-Tatbestand nach § 2 Absatz 4 Nr. 8 MBO [1]. Für die bauordnungsrechtliche Beurteilung stehen jedoch keine gesonderten Vorschriften und Richtlinien zur Verfügung. In der bayerischen Beherbergungsstättenverordnung (BStättV) [2] werden unter § 1 Berghütten klar ausgenommen, während in Baden-Württemberg keine Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten existiert. Bewirtschaftete Berghütten gelten somit, zumindest in den beiden vorgenannten Bundesländern mit dem größten Anteil an Berghütten, als ungeregelter Sonderbau.
Bauordnungsrechtliche Einstufung von Selbstversorger-Hütten
Bei Selbstversorger-Berghütten handelt es sich bauordnungsrechtlich nicht um Beherbergungsstätten, sondern um Ferienwohnungen. Gemäß heute gültigem Bauordnungsrecht sind diese folglich nicht als Sonderbau gemäß § 2 Absatz 4 Nr. 8 oder Nr. 20 MBO [1] einzustufen. Ferienwohnungen sind aus bauordnungsrechtlicher Sicht nicht abschließend definiert, gelten aber nach § 48 MBO grundsätzlich als Wohnungen.
Die besonderen Anforderungen an Beherbergungsstätten nach der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) [3] dienen der frühzeitigen Branderkennung und Alarmierung der Gäste, da sie überwiegend nur eingeschränkt ortskundig sind und zudem mit einer eingeschränkten Reaktionsfähigkeit gerechnet werden muss. Parallel besagt die MBeVO: „Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.“ Die „Begründung zur MBeVO“ [4] erklärt dazu, dass „Ferienwohnungen doch eher den Charakter einer Wohnung im allgemeinen Sinne haben und dafür die Anforderungen der Musterbauordnung – MBO ausreichen“.
Die Rechtsprechung stimmt dem zu. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 11.10.2007 [5] festgestellt, dass „die Vermietung von Ferienappartements keinen Beherbergungsbetrieb“ darstelle.
Auch nach u.a. Bundesverwaltungsgericht [6] und OVG Mecklenburg-Vorpommern [7] ist die mietweise Überlassung von selbstständigen Wohnungen, sei es auch zu Ferienzwecken, keine Beherbergung: Aufgrund der Ausstattung einer Selbstversorger-Hütte und der Tatsache, dass es sich nicht nur um eine reine Übernachtungsmöglichkeit handelt, sondern dem Betrieb einer eigenen Häuslichkeit näherkommt, liegt eine Wohnnutzung als Ferienhaus vor.

Brandschutztechnische Besonderheiten bei Berghütten
Berghütten befinden sich in exponierten Höhenlagen und sind extremen Wetterbedingungen ausgesetzt, sodass z.B. Blitzschlag ein hohes Risiko darstellt. Im Winter können Schneefall und Schneeverwehungen Fenster und Ausgänge auch in höher gelegenen Geschossen blockieren und die kalte Witterung kann dazu führen, dass Personen sich nicht lange im Freien aufhalten können.
Selbst wenn Berghütten der Kategorien I und II für die Feuerwehr erreichbar sind, liegt die Anfahrtszeit weit außerhalb der Hilfsfrist. Zudem steht vor Ort keine ausreichende Menge an Löschwasser für wirksame Löschmaßnahmen zur Verfügung.
Der Nutzerkreis von Berghütten der Kategorie I (und teilweise Kategorie II) kann aufgrund der anspruchsvollen Anreise als „körperlich fit“ und folglich nicht mobilitätseingeschränkt angesehen werden. Die bewirtschafteten Hütten verfügen außerdem über ortkundiges Hüttenpersonal, das die Nächte auf der Hütte verbringt.
Die oben aufgeführten Gegebenheiten zeigen für Berghütten der Kategorien I und II, dass insbesondere die Selbstrettung der Nutzer und organisatorische Brandschutzmaßnahmen bei einer brandschutztechnischen Bewertung im Fokus stehen müssen. Dies ist auch notwendig, um die fehlende Feuerwehr für diese Gebäude zu kompensieren. […]
Weiterlesen? Der vollständige Artikel ist in Ausgabe 4.2019 des FeuerTrutz Magazins (Juli 2019) erschienen. Der Autor geht dort auf Hausalarmanlagen, Rettungswege, Selbstrettung und organisatorischen Brandschutz ein. Außerdem enthält der Beitrag eine Auflistung von Brandereignissen auf Berghütten und ein Fazit zur brandschutztechnischen Bewertung von Berghütten.
[1] Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016
[2] Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung – BStättV BY), Fassung 2. Juli 2007, zuletzt geändert am 7. August 2018, Bayern
[3] Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung – MbeVO), Fassung Dezember 2000, zuletzt geändert im Mai 2014
[4] Begründung zur MbeVO, Fassung Dezember 2000, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Mai 2014
[5] OVG 2 A 2.07, Urteil vom 11.10.2007, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
[6] 4 B 78.89, Beschluss vom 08.05.1989, Bundesverwaltungsgericht
[7] 3 L 212/12, Urteil vom 19. 02.2014, Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern
[8] DIN EN 14604:2009-02 „Rauchwarnmelder“
[9] VdS 3515:2007-06 „Rauchwarnmelder mit Funk-Vernetzung, Anforderung und Prüfmethoden“
[10] DIN 14676-1:2018-12 „Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung – Teil 1: Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung“
[11] DIN VDE V 0826-2:2018-07, VDE V 0826-2:2018-07 (Vornorm) „Überwachungsanlagen – Teil 2: Brandwarnanlagen (BWA) für Kindertagesstätten, Heime, Beherbergungsstätten und ähnliche Nutzungen – Projektierung, Aufbau und Betrieb“
[12] DIN 14094-1:2017-04 „Feuerwehrwesen – Notleiteranlagen – Teil 1: Ortsfeste Notsteigleitern mit Rückenschutz, Haltevorrichtung, Podeste“
[13] Einsatzgrenzen von Drehleitern und tragbaren Leitern in Abhängigkeit der zu rettenden Personenzahl, J. Messerer, Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland, Arbeitskreis Vorbeugender Brand- u. Gefahrenschutz, April 2000
[14] DIN 18065:2015-03 „Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße“
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