Brandschutz stellt an Windenergieanlagen besondere Anforderungen, die über baurechtliche Standards hinausgehen. Elektrische Anlagen und brennbare Stoffe in engen Räumen bergen hohe Risiken, insbesondere im Gondelbereich. Frühe Planung und umfassende Risikoanalysen gewährleisten Sicherheit und Kosteneffizienz. Geänderte Vorschriften und der moderne Ansatz des „kontrollierten Abbrennens“ rücken verstärkt in den Fokus.
Windenergieanlagen gehören zu den tragenden Säulen der Energiewende. Sie sind technisch hochentwickelte Systeme, die oft in abgelegenen Regionen errichtet werden, was mit erheblichen Investitionen verbunden ist. Während sich Planer, Betreiber und Hersteller vor allem auf Leistung, Netzverträglichkeit und Genehmigungsfähigkeit konzentrieren, bleibt ein sicherheitsrelevanter Aspekt häufig unterbelichtet: der vorbeugende Brandschutz.
Dabei ist das Risiko keineswegs theoretisch. Die Kombination aus elektrischen Schaltanlagen, brennbaren Betriebsmitteln und kompaktem Bauraum, insbesondere im Gondelbereich, birgt ein erhebliches Gefahrenpotenzial. Brände in Windenergieanlagen sind nicht nur mit großen wirtschaftlichen Schäden verbunden, sondern stellen auch Umwelt, Einsatzkräfte und Versicherungen vor besondere Herausforderungen. In Wald- oder Landwirtschaftsgebieten können sie zusätzlich großflächige Flurschäden verursachen.

Zudem hat sich der regulatorische Rahmen entscheidend gewandelt: Immer mehr Bundesländer übernehmen den § 1 Abs. 2 Nr. 8 der Musterbauordnung (MBO), wonach Windenergieanlagen nicht mehr dem Bauordnungsrecht unterliegen, sofern sie unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen. Damit rücken CE-Konformität, sicherheitstechnische Bewertung und funktionale Risikoanalysen stärker in den Fokus – der Brandschutz muss sich an diese veränderten Rahmenbedingungen anpassen.
Die Erfahrung der Autoren bei der Endreß Ingenieurgesellschaft mbH zeigt: Wer den Brandschutz ganzheitlich denkt und frühzeitig in die Planung integriert, reduziert nicht nur Risiken und Projektkosten, sondern erfüllt auch die steigenden Anforderungen von Behörden, Versicherern und Betreibern.
Dieser Beitrag zeigt, wo in der Praxis die größten Schwachstellen liegen, welche normativen und technischen Anforderungen zurzeit gelten und wie praxistaugliche, sichere und genehmigungsfähige Lösungen entwickelt werden können.
Risiken und typische Schwachstellen bei Windenergieanlagen
Windenergieanlagen vereinen auf engstem Raum eine Vielzahl technischer Komponenten – vom Antriebsstrang über elektrische Verteilungen bis zu hydraulischen Systemen. In der Praxis entsteht daraus ein Gefahrenpotenzial, das im Brandfall schnell eskalieren kann. Besonders kritisch ist der Gondelbereich: Dort treffen brennbare Betriebsstoffe wie Getriebeöl oder Hydraulikflüssigkeit auf Steuerungstechnik und Hochspannung, oft ohne ausreichend getrennte Brandschutzzonen. Kommt es zu Überhitzung, Kurzschlüssen oder Materialversagen, kann es innerhalb weniger Sekunden zu einem Entstehungsbrand kommen.
Die Erfahrungen aus Projekten zeigen, dass viele Schwachstellen bereits in der frühen Planungsphase entstehen, typischerweise wegen:
- fehlender Trennung kritischer Bereiche (z. B. Trafo/Schaltanlage),
- unvollständiger Bewertung der Brandlasten,
- fehlender Festlegungen von Fluchtwegen unter PSA-Einsatz,
- mangelhafter Alarmierungs- und Fernüberwachungskonzepte,
- fehlender Einweisung des Wartungspersonals in den Ernstfall.

Ein weiteres Kernproblem betrifft die Evakuierung: Zwar ist die Steigleiter im Turm baulich vorhanden, doch Alternativen wie Notabseilgeräte oder Notausstiege am Gondeldach fehlen oft – ebenso wie realistische Tests unter Stressbedingungen. Außerdem wird die Wirkung von Rauch, Hitze oder Stromausfall auf den Fluchtweg meist nicht untersucht.
Behörden fordern jedoch immer häufiger mehr: Blitzschutzkonzepte, Gefahrenmeldeanlagen mit Aufschaltung, vollständige Risikoanalysen und abgestimmte Feuerwehrpläne gehören heute zum Standard. Wer da zu spät ansetzt, gerät unter Zeitdruck und riskiert kostspielige Nachforderungen oder Verzögerungen.
Besonders auf waldnahen oder landwirtschaftlich genutzten Standorten bedeuten Brände in Windenergieanlagen eine erhebliche Gefährdung für Umwelt und Infrastruktur. Aufgrund der exponierten Lage in über 100 m Höhe ist eine gezielte Brandbekämpfung durch die Feuerwehr i. d. R. nicht möglich. Selbst der Turmsockel ist häufig nur eingeschränkt zugänglich, etwa wegen unbefestigter Wege oder abgeschlossener Betriebsgelände.
Eine wirksame Schutzmaßnahme besteht daher in der Installation automatisierter Brandmelde- und Steuerungseinrichtungen im Gondelbereich. Moderne Systeme erkennen Entstehungsbrände über Temperatur- oder Rauchdetektion frühzeitig und leiten eine vordefinierte Abfolge sicherheitsrelevanter Maßnahmen ein: Die Rotorblätter werden aerodynamisch gestoppt, die Anlage wird spannungsfrei geschaltet, und es wird, sofern vorhanden, eine integrierte Löschanlage aktiviert. Dieses Verfahren wird zunehmend mit dem Begriff „kontrolliertes Abbrennen“ bezeichnet: Das Ziel ist, eine unkontrollierte Ausbreitung zu verhindern und das Herabfallen brennender Komponenten zu vermeiden.
Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass ein brennendes Rotorblatt innerhalb von etwa einer Stunde senkrecht zu Boden stürzt. Durch die automatisierte Stillsetzung wird dieses Risiko minimiert, und die Gefährdung von Personen, Umwelt und benachbarten Anlagen wird signifikant reduziert.
In Hessen etwa ist zusätzliches Löschwasser auf Waldstandorten Pflicht. Dazu setzen Genehmigungsbehörden Zisternen voraus – abhängig von der Zahl und der Leistung der Anlagen. Solche Anforderungen lassen sich nur frühzeitig in die Planung integrieren.
Normen, Vorschriften und technische Grundlagen des Brandschutzes von WEA

Windenergieanlagen fallen in vielen Bundesländern nicht unter die klassischen Regelungen der Landesbauordnungen. Genau das macht ihre brandschutztechnische Bewertung so besonders. Trotz dieser Sonderstellung gelten klare Anforderungen, die sich aus verschiedenen technischen Regelwerken und behördlichen Erfahrungswerten ableiten.
Ein zentrales Dokument in der Praxis ist die DGUV Information 203-007. Sie fordert etwa „die Festlegung geeigneter Flucht- und Rettungswege unter Berücksichtigung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)“ und bestimmt weiter: „ Für Arbeiten in WEA sind Notfallmaßnahmen zu definieren, die im Ereignisfall eine sichere Selbstrettung oder Evakuierung ermöglichen .“
Diese Anforderungen sind kein Selbstzweck. Sie ergeben sich aus der Tatsache, dass der Zugang zu Windenergieanlagen im Brandfall oft erschwert oder gar nicht möglich ist – und dass sich Wartungspersonal während eines Vorfalls allein in bis zu 140 m Höhe befinden kann. Der bauliche Rettungsweg über die Turmsteigleiter reicht in solchen Fällen nicht aus, wenn Rauch, Stromausfall oder Hitzeeinwirkung eine Selbstrettung behindern.
Auch in Bezug auf die Branddetektion sind die Anforderungen heute klarer definiert: Es gilt als Stand der Technik, dass „ technische Einrichtungen zur frühzeitigen Branderkennung sowie zur automatisierten Gefahrenreaktion vorzusehen sind “. In modernen Konzepten bedeutet das konkret: Temperatur- oder Rauchdetektion in der Gondel, Anbindung an eine ständig besetzte Leitwarte sowie eine automatische Abschaltung der Anlage im Ereignisfall.
Dabei wird nicht nur die Meldung an die Leitwarte ausgelöst, sondern auch eine definierte Abfolge sicherheitsrelevanter Maßnahmen: Die Rotorblätter stoppen, die Spannungsversorgung wird getrennt, und es wird, sofern installiert, die Löschtechnik aktiviert. Ergänzend fordern Behörden in vielen Projekten heute: „Nachvollziehbare Risikoanalysen und brandschutztechnische Dokumentationen sind Bestandteil des Genehmigungsverfahrens.“ Dies betrifft auch die Aufschaltung von Alarmierungen, die Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr, die Darstellung der Zugänglichkeit sowie bei Waldstandorten die Festlegung zusätzlicher Löschwasserbereitstellungen.
Die wichtigste Erkenntnis: Für eine genehmigungsfähige und betriebssichere Planung reicht eine formale baurechtliche Betrachtung nicht aus. Entscheidend ist eine praxisnahe, objektspezifische Bewertung, die sowohl die technischen Risiken als auch die betrieblichen Abläufe im Brandfall abbildet – auf der Basis des anerkannten Stands der Technik.
In Tabelle 1 ist dargestellt, in welchen Bundesländern die Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8 MBO bereits in die jeweilige Landesbauordnung übernommen wurde. Diese Regelung bewirkt, dass Windenergieanlagen nicht mehr als bauliche Anlagen im Sinne der LBO gelten, sofern unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen.
Tabelle 1: Umsetzung der MBO-Regelung (§ 1 Abs. 2 Nr. 8) zur Ausnahme von WEA in den Landesbauordnungen
| Bundesland - Bauordnung | Status der Übernahme |
|---|---|
| Baden Württemberg - LBO |
X |
| Bayern - BayBO |
X |
| Berlin - BauO Bln |
X |
| Brandenburg - BbgBO |
X |
| Bremen - BremLBO |
§ 1 (2) Nr. 8 |
| Hamburg - HBauO |
X |
| Hessen - HBO |
X |
| Mecklenburg-Vorpommern - LBauO M-V |
X |
| Niedersachsen - NBauO |
X |
| Nordrhein-Westfalen - BauO NRW |
§ 1 (1) |
| Rheinland-Pfalz - LBauO |
X |
| Saarland - LBO |
X |
| Sachsen - SächsBO |
X |
| Sachsen-Anhalt - BauO LSA |
X |
| Schleswig-Holstein - LBO |
§1 (2) Nr. 9 |
| Thüringen - ThürBO |
§1 (2) Nr. 8 |
Fazit
Windenergieanlagen erfordern eine brandschutztechnische Betrachtung, die über baurechtliche Standards hinausgeht. Nur eine frühzeitige, objektspezifische Planung berücksichtigt reale Gefahren, technische Systeme und organisatorische Abläufe wirksam. Automatisierte Brandfallsteuerungen, klare Evakuierungskonzepte und nachvollziehbare Risikoanalysen sind heute unverzichtbar. Wer Brandschutz ganzheitlich denkt, sichert nicht nur die Genehmigung, sondern auch den langfristigen Betrieb.
Quellen
[1] DGUV Information 203-007: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Windenergieanlagen, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin, 2010
[2] DIN EN ISO 7010:2020-07 – Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen
[3] DIN ISO 23601:2010-12 – Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne – Allgemeine Anforderungen
[4] DIN EN 61400-24:2011-08 / IEC 61400-24 – Windenergieanlagen – Teil 24: Schutzmaßnahmen gegen Blitzschlag
[5] DIN EN 62305 (VDE 0185-305):2011 – Blitzschutz – Schutz von baulichen Anlagen und Personen
[6] DIN VDE 0100-100:2009-06 – Errichten von Niederspannungsanlagen – Allgemeine Anforderungen
[7] DIN VDE 0100-712:2016-10 – Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Photovoltaik-Stromversorgungssysteme
[8] DIN 14675-1:2020-01 – Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb
[9] Musterbauordnung – MBO, Fassung November 2002, zuletzt geändert Oktober 2022, herausgegeben von der ARGEBAU
[10] Muster-Industriebaurichtlinie – MIndBauRL, Fassung 2014, Koordinierung durch DIBt Berlin
Der Artikel ist in Ausgabe 6.2025 des FeuerTrutz Magazins (Dezember 2026) erschienen.
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