Brandschutzhelfer an einer Sammelstelle
Brandschutzhelfer unterstützen u.a. die Evakuierung im Brandfall. (Quelle: FeuerTrutz Network)

Planung | Ausführung 5. May 2017 Brandschutzhelfer: Aufgaben und Pflichten

Wie genau sehen die Aufgaben und Pflichten eines Brandschutzhelfers aus? Welche Ausbildung braucht er und wofür muss ein Brandschutzhelfer im Zweifel haften? Der Beitrag fasst die wichtigsten Inhalte zusammen.

Von Wolfgang Schütz und Uwe Wiemann. Zu einem gut strukturierten vorbeugenden organisatorischen Brandschutz gehören neben dem Brandschutzbeauftragten auch Brandschutzhelfer. Diese sollten die folgenden Aufgaben übernehmen:

  • Kontrolle der Brandschutzeinrichtungen,
  • Menschenrettung,
  • Brandbekämpfung,
  • Entrauchung im Brandfall,
  • Alarmübungen – Einweisung der Feuerwehr.

Ausbildung von Brandschutzhelfer

Die DGUV Information 205-023 beschreibt die Inhalte der Ausbildung für Brandschutzhelfer. Vorgesehen sind folgende 6 Themenblöcke:

  • Grundzüge des Brandschutzes
  • Betriebliche Brandschutzorganisation
  • Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
  • Gefahren durch Brände
  • Verhalten im Brandfall
  • Praxis

Die theoretische Ausbildung von Brandschutzhelfern dauert insgesamt mindestens 90 Min. Einzelne Themen können darin nur angerissen werden.

Bei der praktischen Übung (Themenblock 6) sind die folgenden Themen zu üben:

  • Handhabung und Funktion, Auslösemechanismen von Feuerlöscheinrichtungen,
  • Löschtaktik und eigene Grenzen der Brandbekämpfung (z. B. Situationseinschätzung, Vorgehensweise),
  • realitätsnahe Übung mit Feuerlöscheinrichtungen, z. B. Simulationsgeräte und -anlagen mit entsprechenden Aufbausätzen,
  • Wirkungsweise und Leistungsfähigkeit der Feuerlöscheinrichtungen,
  • betriebsspezifische Besonderheiten (z. B. elektrische Anlagen, Metallbrände, Fettbrände),
  • Einweisen in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich.

Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die erforderliche Fortbildung ermöglicht wird und muss daher bei der Planung betriebliche Belange berücksichtigen.

Einweisung in betriebliche Gegebenheiten

Wandhydrant
Brandschutzhelfer sollten über sämtliche Brandschutzeinrichtungen im Betrieb informiert sein. Dazu gehören auch alle Möglichkeiten zur Alarmierung im Brandfall sowie die Position von z. B. Feuerlöschern und Wandhydranten. (Quelle: FeuerTrutz Network)

Zusätzlich zur fachkundigen Unterweisung muss jeder Brandschutzhelfer auch mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht werden. Daher muss nach Abschluss der Ausbildung eine Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich erfolgen.

Bei der betrieblichen Einweisung sollten die Brandschutzhelfer für deren jeweiligen Einsatzbereich, z. B. Büro, Lager, Produktion, Küche etc., speziell eingewiesen werden. Hierbei muss auf alle brandschutztechnischen Einrichtungen eingegangen werden. Das sind z. B. Feuerlöscher oder Wandhydranten, die bei der Erstbekämpfung von Bränden eingesetzt werden können.

Bei der Einweisung sollte auch auf den anlagentechnischen Brandschutz eingegangen werden. Ziel hierbei ist es, dass der Brandschutzhelfer die für die Tätigkeit notwendigen internen Informationen über seine Arbeitsstätte/Betriebsstätte bekommt, z. B.:

  • Wo befindet sich die Brandmeldezentrale?
    Die Brandmeldezentrale befindet sich in den meisten Fällen im Eingangsbereich und/oder in der Feuerwehrzufahrt. Hier muss geprüft werden: Ist die Brandmeldezentrale in einem Schrank oder in einem gesonderten Raum untergebracht? Ist die Brandmeldezentrale durch ein genormtes Hinweisschild mit der Aufschrift "BMZ" oder "Brandmeldezentrale" gut erkennbar"?
  • Was ist ein Feuerwehr-Schlüsseldepot?
    Ein Feuerwehr-Schlüsseldepot ist in erster Linie ein Tresor, in dem ein Generalschlüssel des Gebäudes hinterlegt ist. Der Feuerwehr ist es somit möglich, sich im Notfall, jederzeit und ohne Verzögerung, die Zufahrt zum Objekt und einen schnellen, problemlosen Zutritt zum Gebäude, der Brandmeldezentrale sowie zu den Räumen des Überwachungsbereichs der Brandmeldeanlage zu verschaffen. Feuerwehr-Schlüsseldepots befinden sich in den meisten Fällen in Wänden oder in extra dafür vorgesehen Säulen, in der Nähe der Blitzleuchten. Bei Blitzleuchten handelt es sich um Leuchten, die auf eine Gefahrensituation aufmerksam machen (z. B. auch bei Baustellen oder Unfallstellen).
  • Was versteht man unter einer Feuerwehr-Laufkarte?
    Feuerwehr-Laufkarten dienen der Feuerwehr zur schnellen Lokalisierung eines Brandortes. Die Laufkarten werden immer mit den Behörden und den zuständigen Feuerwehren abgestimmt und nach deren Vorgaben erstellt. Die Vorderseite der Feuerwehr-Laufkarten zeigt das Geschoss, in dem sich die Brandmeldeanlage (BMA) befindet, und den schnellsten Einsatzweg zum betroffenen Bereich. Die Rückseite der Feuerwehr-Laufkarten stellt den betroffenen Bereich übersichtlich dar und zeigt die Standorte der enthaltenen Melder.
  • Wo befindet sich die Blitzleuchte?
    Die Blitzleuchte soll der alarmierten Feuerwehr den schnellsten Zugang zum Gebäude und bei vorhandenem Feuerwehr-Schlüsseldepot auch den Standort des Depots kenntlich machen. Meist ist die Blitzleuchte in der Anfahrtsrichtung der Feuerwehr angebracht. Die Leuchte wird nach Auslösen der Brandmeldeanlage aktiviert.
  • Welche Möglichkeiten gibt es im Brandfall, um eine Alarmierung auszulösen?
    Als Brandmelder werden technische Geräte oder Anlagen zum Auslösen eines Alarms im Falle eines Brandes bezeichnet. Der Alarm kann der Warnung der anwesenden Personen oder dem Herbeirufen von Hilfe, z. B. der Feuerwehr, dienen. Dabei unterscheidet man zwischen automatischen Brandmeldern, welche einen Brand anhand seiner Eigenschaften (z. B. Rauch, Temperatur, Flamme) erkennen, und nichtautomatischen Brandmeldern, die von Hand betätigt werden müssen (Handfeuermelder).

Regelmäßige Kontrollgänge zur Sichtung der Brandschutzeinrichtungen

Brandschutztür wird von einem Feuerlöscher aufgehalten
Zu den Aufgaben von Brandschutzhelfern kann auch die regelmäßige Kontrolle von Brandschutzeinrichtungen gehören. Zum Beispiel dürfen Brandschutztüren nicht durch Keile offengehalten werden – und natürlich auch nicht durch Feuerlöscher. (Quelle: FeuerTrutz Network)

Der Brandschutzhelfer sollte regelmäßige Kontrollgänge zur Sichtung der Brandschutzeinrichtungen durchführen. Dabei ist auf Vollständigkeit, korrekte Kennzeichnung und Einsatzfähigkeit zu achten. Im Einzelnen ist dabei u.a. Folgendes zu beachten:

  • Brandschutz- und Rauchschutztüren
    Das Wichtigste bei Brandschutz- und Rauchschutztüren ist die Garantie der zuverlässigen und störungsfreien Funktion im Ernstfall. Die Vorschriften besagen, dass Feuerschutzabschlüsse (z. B. Brandschutztüren) immer selbstschließend sein müssen und noch dazu keinesfalls mit Keilen o.Ä. offen gehalten werden dürfen.
    Die Aufgabe eines Brandschutzhelfers könnte beispielsweise sein, in seinem betrieblichen Bereich eine monatliche Sicht- und Funktionsprüfung der Brandschutztüren und Rauchschutztüren durchzuführen. Ein Brandschutzhelfer darf jedoch keine jährliche Wartung durchführen, da diese Überprüfungen nur von einer befähigten Person für Brandschutztüren und -toren, inkl. der Dokumentation durchzuführen sind.
  • Feuerlöscher
    In jeder Etage bzw. jedem größeren Büro/Arbeitsraum sollen – soweit keine anderen Löscheinrichtungen vorhanden sind – geeignete Handfeuerlöscher stets griffbereit zur Verfügung stehen.
  • Wandhydranten
    Wenn Wandhydranten vorhanden sind, sollten die Brandschutzhelfer darüber informiert werden, wo sie sich befinden und um welche Typen von Wandhydranten es sich handelt. Sollten die Wandhydranten auch durch Brandschutzhelfer bedient werden, sind diese in die Funktionsweise der Wandhydranten zu unterweisen.
  • Über- und Unterflurhydranten
    Der Brandschutzhelfer sollte wissen, wo sich die Über- und Unterflurhydranten auf oder vor dem Betriebsgelände befinden.
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
    Der Brandschutzhelfer sollte wissen, wo die Betätigungs- oder Steuerelemente für die RWA installiert sind.
  • Flucht- und Rettungspläne
    Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Die Rettungswege müssen jederzeit frei von Hindernissen und begehbar sein. Brandschutzhelfer sollten die Flucht- und Rettungswege regelmäßig kontrollieren.

Menschenrettung: Brandmeldung und Evakuierung

Bei einer Gefährdung, zum Beispiel bei einem Brand, hat der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass das Gebäude schnell und sicher evakuiert wird. Die Evakuierung dient dem Schutz der Mitarbeiter, Besucher und Fremdarbeiter in dem betroffenen Gebäude.

Die Brandschutzhelfer/Evakuierungshelfer sind übrigens nicht in erster Linie für das Löschen eines Brandes zuständig. Sie sollten ggf. nur bei Entstehungsbränden tätig werden – und auch dann nur, wenn für sie keine Eigengefährdung besteht. Auch bei einem Brandverdacht sollte immer die Feuerwehr alarmiert werden. Niemals sollte man sich darauf verlassen, dass bereits andere die Feuerwehr verständigt haben.

Die Brandmeldung kann automatisch über eine Brandmeldeanlage oder manuell über Druckknopfmelder bzw. das Telefon erfolgen. Bei einem Notruf ist immer Folgendes anzugeben:

  • Wo brennt es? (Ort, Ortsteil, Straße, Hausnummer)
  • Was brennt? (z. B. Stoffe, Gefahrstoffe, Möbel etc.)
  • Wie viel brennt? (z. B. Müllcontainer, Papierkorb, Büro)
  • Welche Gefahren? (z. B. brennbare Flüssigkeiten, Gase, explosionsfähige Bereiche, Hinweise auf besondere Umstände, z. B.: Gibt es Verletzte oder eingeschlossene Personen? Handelt es sich um ein besonderes Gebäude, z. B. ein Krankenhaus oder Pflegeheim, eine Schule oder ein Hochhaus?)
  • Warten auf eventuelle Rückfragen!
  • Sprechen Sie langsam und deutlich!

Zusätzlich zu den Brandschutzhelfern können auch sogenannte Evakuierungshelfer vom Unternehmer gemäß § 10 des Arbeitsschutzgesetzes bestellt werden. Ein Brandschutzhelfer kann auch gleichzeitig als Evakuierungshelfer fungieren. Dies ist sinnvoll, wenn sich mehrere Personen im Gebäude befinden, die eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung haben.

Es ist erforderlich, dass die bestellten Brandschutz-/Evakuierungshelfer für eine Evakuierung/Menschenrettung geschult werden. Die Brandschutzhelfer/Evakuierungshelfer unterstützen bei einem Evakuierungsalarm die Durchführung des Räumungsvorgangs in ihren Zuständigkeitsbereichen und helfen hilfsbedürftigen Personen bei der Evakuierung. Bei der Gebäuderäumung sollen die sie durch ihr geschultes Verhalten und durch gezielte Verhaltensanweisungen das Entstehen einer Panik verhindern. Des Weiteren kann es ihre Aufgabe sein, Meldungen an eine betriebliche Zentrale weiterzuleiten, damit die Einsatzleitung informiert wird und reagieren kann.

Zusätzlich kann der Brandschutzhelfer/Evakuierungshelfer Sicherungsaufgaben übernehmen. Dabei kann es sich um die Kontrolle oder Absperrung der Einfahrt auf das Betriebsgelände oder um Absperrposten in dem Gefahrenbereich handeln.

Sind Evakuierungshelfer notwendig?

Einer Stellungnahme der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) aus dem April 2017 zufolge ist die zusätzliche Ausbildung und Bestellung von Evakuierungshelfern in den Unternehmen i.d.R. nicht zielführend, da der Evakuierungsplan jeder anwesenden Person im Betrieb bekannt gemacht werden muss. Für den geregelten Ablauf einer Evakuierung könne es bei größeren Gebäuden oder Gebäuden mit ortsunkundigen Besuchern aber erforderlich sein, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besondere Aufgaben für den Evakuierungsfall zuzuweisen um z. B. auf Hilfe angewiesene Beschäftigte zu unterstützen, Besucher hinauszugeleiten oder Bereiche zu kontrollieren. Diese würden im betrieblichen Alltag oftmals als Evakuierungshelfer oder Räumungshelfer bezeichnet. Die Zuweisung der besonderen Aufgaben für den Evakuierungsfall erfolge zumeist im Rahmen einer Unterweisung durch den Unternehmer. Eine spezielle Ausbildung sei hierfür im Regelfall nicht erforderlich.

Alarmübungen

Alarmübungen sind die notwendige Ergänzung zur regelmäßigen Unterweisung. Sie sollten deshalb mindestens einmal jährlich stattfinden. Ziele der Alarmübungen sollten sein:

  • Einüben des richtigen Verhaltens der Mitarbeiter bei Bränden, Notfälle oder Explosionen,
  • Vermeidung von Panikhandlungen,
  • Erprobung der Betriebsbereitschaft von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen,
  • Vermittlung notwendiger Kenntnisse zu den Flucht- und Rettungswegen,
  • Aufsuchen der richtigen Sammelplätze,
  • Vermittlung einer raschen Brandmeldung und der Handhabung der Löscheinrichtungen.
Brandschutzhelfer bei einer Feuerlöscherübung
Der Einsatz von tragbaren Feuerlöschern will geübt sein. Brandschutzhelfer sollten mit allen im Betrieb vorhandenen Gerätetypen vertraut sein. (Quelle: FeuerTrutz Network)

Brandbekämpfung – Einsatz betrieblicher Feuerlöschgeräte

In einem Unternehmen kann ein Brand enormen Schaden anrichten, wenn nicht sogar existenzbedrohend sein. Das bedeutet für den Unternehmer, kleine Entstehungsbrände schon so früh wie möglich zu bekämpfen, um größeren Schaden vom Unternehmen abzuwenden. Diese Art von Bandbekämpfung ist nur dann möglich, wenn Feuerlöscher in ausreichender Anzahl an den richtigen Stellen vorhanden sind und wenn die richtige Handhabung sichergestellt ist.

Größere Brände dürfen und sollen nicht von Brandschutzhelfern bekämpft werden – das ist Aufgabe der Feuerwehr (s.o.).

Entrauchung im Brandfall

Bei jedem Brand entstehen neben der Wärmestrahlung auch giftige Brandgase (s. Abbildung 4). Die wesentlichen Bestandteile dieser Brandgase sind Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Schwefeldioxid, Chlor, Wasserdampf und Ruß als Schwebstoff. Gerade diese Brandgase gehören zu den größten Gefahren für den Menschen, da sie immer wieder unterschätzt werden. Aus diesem Grund kommt der Entrauchung des Gebäudes eine besondere Bedeutung zu.

Im Brandfall sollte der Brandschutzhelfer reagieren und den manuellen Rauch- und Wärmeabzug öffnen, damit die Verbrennungsprodukte aus dem Gebäude abgeführt werden können. Zudem sollte der Brandschutzhelfer/Evakuierungshelfer darauf achten, dass Fenster und Türen geschlossen werden, damit kein Sauerstoff den Brandherd anheizt und damit sich der Rauch im Gebäude nicht ausbreiten kann.

Besonderheiten auf der Baustelle

Abfall auf einer Baustelle
Keine ordnungsgemäße Lagerung bzw. Entsorgung von Bau-Reststoffen aus brennbaren Materialien. (Quelle: Wolfgang Schütz)

Bei Bauarbeiten auf Baustellen entstehen oft Brände. Diese müssen nicht immer durch Unachtsamkeit hervorgerufen werden, sondern können verschiedene Ursachen haben. Unabhängig davon, wodurch sie entstanden sind, verursachen sie hohe Sachschäden. Auch Menschen können durch solche Baustellenbrände zu Schaden kommen. Daher sind alle Beteiligten, die in das Bauprojekt eingebunden sind, verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren zu treffen. Die auf der Baustelle tätigen Unternehmen haben sich vor Arbeitsbeginn über die vorhandenen und möglicherweise auftretenden Gefährdungen zu informieren und ihre Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen.
Ein wesentlicher Aspekt für den Brandschutz auf Baustellen ist eine gut organisierte Baustelle. Die einzelnen Arbeitsbereiche wie auch die Verkehrswege sind in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu halten.

Bauschutt oder auch Bau-Reststoffe, die aus brennbaren Materialien bestehen (z. B. Verpackungen, Kunststoffe, Holz, Papier), können das Brandrisiko erhöhen. Sie sind in entsprechenden Baucontainern zu lagern, nicht mehr benötigte Baustoffe sind ggf. zu entsorgen. Es ist darauf achten, dass die Baucontainer einen ausreichenden Abstand zum Bauobjekt haben. Die Baucontainer sind bedarfsgerecht zu leeren.

Alle Beteiligten auf Baustellen können geeignete Maßnahmen ergreifen, um einer Brand- und Explosionsgefahr entgegenzuwirken. Im Vorfeld als Brandschutzhelfer ausgebildete Mitarbeiter tragen zu einer höheren Sicherheit bei. Die Baustellenorganisation im Bereich organisatorischer Brandschutz ist eine wichtige Voraussetzung, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für alle Personen am Bauprojekt zu gewährleisten.

Verantwortung und Haftung des Brandschutzhelfers

Zahlreiche Gesetze und Vorschriften schreiben dem Unternehmer/Arbeitgeber vor, welche Maßnahmen zur Brandbekämpfung notwendig sind. Für den Bereich des betrieblichen Brandschutzes trägt allein der Unternehmer die Verantwortung.

Der Brandschutzhelfer hingegen hat lediglich eine unterstützende Funktion im vorbeugenden Brandschutz, und zwar im Rahmen seiner Möglichkeiten. Wenn möglich, sollen alle Personen aus dem Gefahrenbereich gerettet werden, denn Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung.

Auch der Gesetzgeber stellt den Personenschutz an erste Stelle. So muss § 323c des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) beachtet werden, bei dem es um unterlassene Hilfeleistung geht: "Wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft."

Bei einem Brandfall handelt es sich um eine solche gemeine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift. Für den Brandschutzhelfer stellt sich die Frage, was konkret von ihm in einem solchen Fall verlangt werden kann – einerseits um die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, andererseits aber auch, um sich nicht der Gefahr des Vorwurfs der unterlassenen Hilfeleistung auszusetzten.

Der gesetzliche Maßstab orientiert sich hier daran, was "nach den Umständen" zumutbar ist. Dabei richten sich die Art und das Maß der Hilfe nach den Fähigkeiten und Möglichkeiten des Brandschutzhelfers. Diese wiederum orientieren sich an seiner Persönlichkeit, seinen psychischen und geistigen Kräften, aber auch an dem, was er aufgrund seiner Lebenserfahrung und Vorbildung an Hilfemöglichkeiten erlangt hat.

Mit anderen Worten: Der Brandschutzhelfer muss im Notfall seine erlernten Verhaltensmuster abrufen können, wobei nicht mehr von ihm verlangt werden darf, als seiner Persönlichkeit zugemutet werden kann.
Die Grenze für seinen Einsatz ist in jedem Fall dort zu ziehen, wo eine erheblich eigene Gefährdung beginnt.

Unabhängig davon wäre eine Strafbarkeit zudem nur bei einem vorsätzlichen Unterlassen der Hilfeleistung gegeben. Vorsatz liegt dann vor, wenn der Brandschutzhelfer eine akute Gefahr erkennt und auch weiß, dass er handeln müsste, sich aber dennoch dafür entscheidet, untätig zu bleiben.
Fahrlässigkeit allein, sogar grobe Fahrlässigkeit des Brandschutzhelfers, würde jedoch keine Strafbarkeit begründen.

Rechtliche Grundlagen

Die Institution des Brandschutzhelfers ist im deutschen Arbeitsschutzrecht an mehreren Stellen verankert. § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) fordert vom Arbeitgeber/Unternehmer die Benennung von Mitarbeitern, die Aufgaben der Brandbekämpfung im Betrieb übernehmen. Bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Brandschutzhelfer. Deren Anzahl, Ausrüstung und Ausbildung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden betrieblichen Gefahren stehen.

Nach § 22 Abs.2 DGUV Vorschrift 1 und Punkt 6.2 der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" hat der Arbeitgeber/Unternehmer hierzu eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. Dabei sind grundsätzlich auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. durch Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.

zuletzt editiert am 28.10.2021