Zunehmend werden für die Qualitätssicherung des vorbeugenden Brandschutzes eigene Fachbauleiter Brandschutz eingesetzt. Der Beitrag erläutert deren Aufgabenspektrum und die Abgrenzung zu weiteren Beteiligten, wie Bauaufsichtsbehörden und Prüfsachverständigen.
Von Michael Juch. Die korrekte Ausführung des vorbeugenden Brandschutzes ist in den letzten Jahrzehnten stärker in den Vordergrund gerückt. Neben der Anpassung der Regelwerke und Vorschriften ist die Bauüberwachung dafür ein entscheidender Beitrag. Im Zuge einer Bauüberwachung werden die Umsetzung der Brandschutznachweise sowie die fachgerechte Herstellung von Bauteilen mit zugrunde gelegten Verwendbarkeitsnachweisen überprüft. Dazu gab es im Jahr 2007 erste Veröffentlichungen eines Leistungsbildes zur sogenannten Fachbauleitung Brandschutz (FBL Brandschutz).
Das Leistungsbild der Fachbauleitung Brandschutz
Ein 2006 gegründeter Arbeitskreis namhafter Büros für Brandschutzplanung bzw. von Sachverständigen für Brandschutz entwickelte dieses Leistungsbild. Seitdem wurde es mittels gesammelter Erfahrungen und Rückmeldungen aus der Praxis sowie Ergänzung einzelner Sachverhalte fortgeschrieben. Der aktuelle Arbeitsstand zum Leistungsbild Brandschutz wurde in der AHO Schriftenreihe, Heft Nr. 17 [1], niedergeschrieben.
Darin enthalten sind neben der Honorarordnung für das Leistungsbild Brandschutz ein Leistungskatalog der Bauüberwachung sowie eine Unterteilung der Leistungen in verschiedene Überwachungstiefen, je nach Aufgabenstellung. Da im Baurecht keine Vorgaben für ein Leistungsbild oder für die Überwachungstiefe existieren, ist die Beschreibung im AHO Heft Nr. 17 eine wichtige Orientierung für die Leistungsabgrenzung und Vertragsverhandlung.
In der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) [2] und im Leistungsbild Brandschutz AHO Heft Nr. 17 gibt es für die Leistungsphase (LP) 8 den Oberbegriff Objektüberwachung. Dieser wird in den einzelnen Leistungsbildern der Fachplaner unterteilt in Bauoberleitung, örtliche Bauüberwachung und Dokumentation. In der MBO § 81 [3] wird explizit der Begriff Bauüberwachung verwendet.
Eine Bauüberwachung kann nach drei Aufgabenstellungen unterschieden werden, wobei bei einem Bauvorhaben nicht immer alle Positionen besetzt sein müssen. Diese Unterteilung soll die Abgrenzung einzelner Aufgaben verdeutlichen und wird in den folgenden Abschnitten erläutert.
- Bauüberwachung durch Prüfsachverständige bzw. Prüfingenieure Brandschutz zur Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Brandschutznachweis gegenüber der Bauaufsicht,
- Bauüberwachung durch Sachverständige für Brandschutz, zur Qualitätssicherung,
- Fachbauleitung Brandschutz durch eine Person, die unmittelbar der Bauleitung unterstellt ist.
Für die Bauüberwachung zur Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Brandschutznachweis werden i. d. R. Prüfingenieure bzw. Sachverständige für Brandschutz beauftragt, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in die Prüfung des Brandschutznachweises eingebunden wurden. Ein weiterer Verfahrensweg basiert auf der Forderung in der Baugenehmigung, dass der Ersteller des Brandschutznachweises dessen Umsetzung bestätigen soll. Diese Vorgehensweise kann aus § 81 MBO abgeleitet werden:
„[Die Bauaufsichtsbehörde/Der Prüfsachverständige] überwacht nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 85 Abs. 2 die Bauausführung bei baulichen Anlagen nach § 66 Abs. 3 Satz 2 hinsichtlich des von [ihr bauaufsichtlich geprüften/ihm bescheinigten] Brandschutznachweises.“ Zum Teil übernehmen die Bauaufsichten selbst noch die stichprobenartige Bauüberwachung, um die prinzipielle Übereinstimmung mit dem Brandschutznachweis zu prüfen.
Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass die Prüfung von Brandschutznachweisen immer mehr durch die Bauaufsicht an Prüfingenieure Brandschutz bzw. Sachverständige für Brandschutz übertragen wird. Dazu gibt es eine Vorgabe in § 85 MBO, Absatz 2, die die Übertragung der Aufgaben erläutert: „Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Prüfingenieure und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.“
Insbesondere aufgrund einer meist gegebenen gewissen Entfernung der Prüfingenieure bzw. Prüfsachverständigen für Brandschutz zur Baustelle beschränkt sich die Objektüberwachung oft auf wenige über die Bauzeit verteilte Termine. Es wird jedoch nicht explizit vorgeschrieben, in welcher Tiefe eine Bauüberwachung durchgeführt werden muss, um eine Übereinstimmung mit dem Brandschutznachweis zu gewährleisten.
Werden Prüfingenieure/Prüfsachverständige für Brandschutz bestellt, um die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Brandschutznachweis zu bestätigen, muss die Schnittstelle zur Bauleitung eindeutig festgelegt und mit allen Beteiligten kommuniziert werden.
Da i. d. R. die Bauüberwachung des Prüfingenieurs bzw. des Prüfsachverständigen für Brandschutz in einer überschaubaren Zahl an Begehungen erfolgt, ist es keine Seltenheit mehr, dass zur Aufgabenstellung der Qualitätssicherung Brandschutz (QS Brandschutz) während der Bauphase zusätzlich Sachverständige für Brandschutz bzw. eine FBL Brandschutz bestellt werden. Diese Vorgehensweise resultiert aus der Erfahrung, dass aufgrund immer komplexerer Sachverhalte die klassische Bauleitung ab einer bestimmten Objektgröße keinen ausreichenden Fokus auf den Brandschutz sicherstellen kann. In der MBO 2016, § 56, wird die Aufgabe des Bauleiters beschrieben. Daraus kann abgeleitet werden, dass bei nicht ausreichender Sachkunde der Bauleitung eine QS Brandschutz bzw. FBL notwendig ist:
„Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.“
„Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.“
Da die Bauleitung selbst i. d. R. nicht die Notwendigkeit einer FBL im Brandschutz abschätzen kann und somit diese Position nicht besetzt wird, führt dies mittlerweile dazu, dass bei komplexen Gebäuden in die Baugenehmigungen die Auflage einer FBL Brandschutz aufgenommen wird.

Es gibt jedoch keine eindeutige Definition, welche Aufgaben eine Fachbauleitung Brandschutz übernehmen soll und wie diese in die „normale“ Bauleitung integriert wird. Dies liegt daran, dass auf der Grundlage der HOAI der gesamte anlagentechnische Brandschutz der Fachbauleitung TGA (Technische Ausrüstung) unterstellt ist. Bei Sonderbauten wird zusätzlich durch Prüfsachverständige der technischen Brandschutzanlagen die Übereinstimmung mit dem Brandschutznachweis geprüft und mit einer Bescheinigung gegenüber der Bauaufsicht die Wirksamkeit dokumentiert. Im baulichen Brandschutz werden die Vorgaben für die Gebäudehülle, den Rohbau und Ausbau letztlich durch die jeweiligen Fachbauleiter überwacht. Somit ist es innerhalb der Projektstruktur schwer zu vermitteln, welche genauen Aufgaben und welchen Umfang eine FBL Brandschutz abdecken muss.
Dazu kann das Leistungsbild Brandschutz aus der AHO Schriftenreihe, Heft Nr. 17, herangezogen werden. Zur Verdeutlichung visualisiert Abbildung 2 auszugsweise eine mögliche Struktur eines Brandschutznachweises anhand der einzelnen Themenschwerpunkte der dort beschriebenen Leistungen. Sie ist unterteilt in die einzelnen Leistungen des baulichen, anlagentechnischen, abwehrenden und betrieblichen Brandschutzes. Zusätzlich enthält sie Spalten für eine Zuordnung der Bauleitung, die je nach Projektstruktur ausgefüllt werden können, wobei eine Doppelbelegung möglich ist. Wird diese Liste im Zuge einer Projektbesprechung mit der Bauleitung bearbeitet und per Ankreuzen ausgefüllt, erlangen die einzelnen Fachbauleiter Klarheit über ihre Aufgaben. Es muss jedoch eindeutig kommuniziert werden, dass planungsrechtliche Vorgaben nicht durch die Bauleitung geprüft werden können, sondern dass es um die Umsetzung der im Brandschutznachweis/in der Baugenehmigung genannten Vorgaben geht, also einen Soll-Ist-Vergleich.
Aufgeführt wurden nur Leistungsbilder, die unmittelbar durch die jeweilige Fachbauleitung zu prüfen sind. Neben den möglichen Aufgaben der FBL Brandschutz wurden die Tätigkeitsbereiche der Bauüberwachung in der Qualitätssicherung (QS) durch einen Sachverständigen für Brandschutz und die baurechtliche Forderung der Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Brandschutznachweis (abgekürzt „Prüfingenieur BS“) mit aufgenommen. Es können zur Verdeutlichung der Schnittstelle je nach Überwachungstiefe einzelne „Kreuze“ gesetzt werden. Ist zur Erfüllung des Leistungsbilds zu einzelnen Punkten keine Überwachung vor Ort, sondern nur eine Einsicht in Dokumente notwendig, kann dies in der Tabelle durch das Setzen von Kreisen statt Kreuzen dokumentiert werden.

Zusammenfassung
Neben den Vorgaben des Prüfingenieurs/Prüfsachverständigen für Brandschutz muss jedoch bei dem Bauvorhaben abgewogen werden, ob eine spezielle Fachbauleitung Brandschutz sinnvoll ist oder ob durch regelmäßige Rundgänge eines Sachverständigen für Brandschutz in Verbindung mit den Fachbauleitern Rohbau, Gebäudehülle, Ausbau und TGA eine ausreichende Bauüberwachung zum Brandschutz gegeben ist.
Im Zusammenhang mit der privatrechtlichen Bestellung eines Sachverständigen Brandschutz zur QS Brandschutz wird derzeit diskutiert, ob diese Aufgabenstellung als direkte Unterstützung der Bauleitung und somit als FBL Brandschutz einzuordnen ist. Das Wort Fachbauleitung Brandschutz suggeriert allerdings eine ständige Anwesenheit bzw. eine Unterordnung und Unterstützung der Bauleitung.
Legt man die Leistungsabgrenzung der HOAI zugrunde, können der FBL Brandschutz keine Gewerke (Kostengruppen) direkt zugewiesen werden. Diese sind im Wesentlichen der Fachbauleitung Rohbau, Gebäudehülle, Ausbau und der technischen Gebäudeausrüstung zugeordnet. Diese Zuordnung sollte im Bauleitungsorganigramm der Baustelle eindeutig festgelegt werden. Grundsätzlich dient die FBL Brandschutz als zusätzliche Unterstützung in den Schnittstellen der Bauleitung, Übernahme einzelner Aufgabenschwerpunkte und Bindeglied zu den Sachverständigen Brandschutz, den Prüfingenieuren Brandschutz und der Bauaufsicht.
Viele Projekte setzen sich derzeit mit der Besetzung der FBL Brandschutz auseinander. Der Prozess ist jedoch noch nicht abgeschlossen, da es sich um einen gewerkeübergreifenden Fachbereich handelt und insbesondere diese Fachqualifikation nur selten über die „normale“ Bauleitung besetzt werden kann, da eine gewisse Sachkunde und Erfahrung vorausgesetzt werden muss. Für die Definition der ausreichenden Sachkunde ist es jedoch notwendig, eine allgemeine Einleitung zur Aufgabenstellung der Fachbauleitung Brandschutz vorzugeben, die müssen die Struktur der Bauleitung bei dem o. g. Bauvorhaben berücksichtigt.
Somit müssen sich letztlich Bauleitung und Projektleitung auf der Baustelle mit der Thematik auseinandersetzen, ob eine Bauüberwachung zur QS Brandschutz durch einen externen Sachverständigen unter dem Begriff Fachbauleitung Brandschutz geführt werden kann.
Literatur
[1] Schriftenreihe AHO, Leistungsbild und Honorierung, Heft Nr. 17: Leistungen für Brandschutz, 3., vollständig überarbeitete Auflage, Juni 2015, AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V., Köln, Bundesanzeiger Verlag
[2] Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2013, Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
[3] Musterbauordnung (MBO) 2016
Der Artikel ist in Ausgabe 4.2018 des FeuerTrutz Magazins (Juli 2018) erschienen.
Ergänzender Download: Checkliste "Aufgabenstellung Bauüberwachung"
Zur Darstellung der baurechtlich erforderlichen Personen in der Bauüberwachung Brandschutz kann die Checkliste "Aufgabenstellung Bauüberwachung" herangezogen werden. Die Checkliste steht als pdf zum kostenlosen Download zur Verfügung.