FeuerTrutz Magazin 4-2018: Maßnahmen gegen Brände: Die neue ASR-A2.2
Demonstration der Löschwirkung eines Pulverfeuerlöschers (Foto: TOTAL Feuerschutz GmbH; Ladenburg)

Recht 2018-07-04T00:00:00Z Kommentar zur ASR A2.2: Maßnahmen gegen Brände

Der Kommentar geht auf die Anpassungen und Änderungen der überarbeiteten ASR A2.2 (Ausgabe Mai 2018) ein und behandelt die Frage, ob es für Betroffene einfacher oder schwieriger wird, Maßnahmen zum Brandschutz zu treffen. Das Fazit des Autors: Sie stellt sicher eine gute Basis für die nächste Überarbeitung dar.

Von Peter Gundermann. Nach der Premiere der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" vor mehr als fünf Jahren wurde am 18. Mai 2018 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBL) Nr. 24 ihre Neufassung bekanntgegeben. Der Anlass für die Überarbeitung bestand in der Notwendigkeit, detailliertere Informationen für die Ausstattung von Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung bereitzustellen. Im Ergebnis wurden neben einigen notwendigen redaktionellen Änderungen auch weitere inhaltliche Aktualisierungen und Änderungen vorgenommen.

Info: ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"
Die Neufassung der ASR A2.2  "Maßnahmen gegen Brände" mit Ausgabe Mai 2018 ersetzt die Ausgabe von November 2012. Sie steht auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (herausgegeben vom Ausschuss für Arbeitsstätten, ASTA) zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Der aktuelle Stand der Technik muss ständig überprüft werden

Arbeitgeber, Brandschutzbeauftragte und Brandschutzfachbetriebe stellen sich nun die Frage: "Welche Änderungen sind wichtig, und was muss ich beachten?" Im GMBL wird betont, dass die ASR A2.2 in der Fassung vom Mai 2018 den aktuellen Stand der Technik zu Maßnahmen gegen Brände in Arbeitsstätten enthält. Davon abweichende Maßnahmen gelten also nicht mehr als anerkannter Stand der Technik, auch wenn sie der vorherigen Ausgabe der ASR A2.2 entsprachen. Damit erfüllen die bisher getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Vermutungswirkung, die dem Arbeitgeber die Sicherheit zur Einhaltung der Verordnung gibt. Die neue ASR A2.2 ist ohne Übergangsfrist sofort anzuwenden. Der Arbeitgeber kann jedoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob die in der Arbeitsstätte realisierten Maßnahmen gegen Brände gemäß der alten ASR A2.2 von 2012 weiterhin angewendet werden können. Obwohl es keinen Bestandsschutz gibt, kann also der Status quo beibehalten werden, wenn im Rahmen einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass die bereits realisierten Maßnahmen zur Sicherung des Brandschutzes weiterhin geeignet sind.

Der Arbeitgeber muss jedoch die Festlegungen der aktuellen ASR A2.2 kennen, um die bereits bestehenden Maßnahmen hinsichtlich ihrer Eignung bewerten zu können.

Der Arbeitgeber muss unverzüglich die Aktualisierung seiner Gefährdungsbeurteilung veranlassen. Er muss entscheiden, ob die Anforderungen der neuen ASR A2.2 bereits erfüllt werden, Änderungen vorgenommen werden müssen oder ob die Beibehaltung der bisherigen Maßnahmen zum Brandschutz trotz bestehender Abweichungen begründet werden kann (siehe auch Abschnitt 4 Absatz 4 ASR V3).

Grundlagen für die Anwendung der ASR A2.2

Die überarbeitete ASR A2.2 untersetzt die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zum Brandschutz in Arbeitsstätten. Aufgrund der Bekanntmachung im GMBL können Arbeitgeber davon ausgehen, dass diese ASR den Stand der Technik widerspiegelt. Die Einhaltung dieser technischen Regeln gibt ihnen somit die Sicherheit, dass die in der Verordnung angegebenen Schutzziele erfüllt werden. Obwohl durch die Anwendung der ASR A2.2 eine hohe Rechtssicherheit (Vermutungswirkung) gewährleistet ist, sind individuelle Lösungen oft gewünscht oder sogar notwendig. Die Verordnung wird diesem Anliegen gerecht, indem sie nur das Schutzziel vorgibt. Die Wahl anderer als der in der ASR A2.2 dargestellten Lösungen ist möglich, wenn der Arbeitgeber damit die gleiche Sicherheit für die Beschäftigten gewährleistet. Aufgrund der Vielfalt baulicher Anlagen, unterschiedlicher Arbeitsabläufe und -prozesse sowie Fähigkeiten und Belastbarkeit der Beschäftigten und fremder Personen hat jede Arbeitsstätte einen individuellen Charakter. Eine Anpassung des Brandschutzes an diese spezifischen Bedingungen kann im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit und/oder der Kosten durchaus angebracht sein. Der Arbeitgeber sollte in diesen Fällen jedoch über die erforderliche Erfahrung verfügen, da die Gleichwertigkeit der individuellen Lösung mit dem in der ASR A2.2 dargestellten Stand der Technik nachgewiesen werden muss. Auch dann, wenn der Arbeitgeber fachkundige Mitarbeiter oder externe Dienstleister mit der Erarbeitung solcher Lösungen beauftragt, ist er für die daraus abgeleiteten Entscheidungen unmittelbar verantwortlich.

Ergebnisse der Überarbeitung der ASR A2.2

Gemäß GMBL wurden im Wesentlichen die folgenden Anpassungen und Änderungen vorgenommen:

  • weitere Konkretisierungen der Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung
  • Konkretisierungen zur Grundausstattung mit Feuerlöschern bei normaler Brandgefährdung
  • Konkretisierungen zu Löschmitteleinheiten
  • Erweiterungen von Regeln zu organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zu Brandschutzbeauftragten und zur Brandschutzordnung
  • Ergänzung praxisgerechter Beispiele

[...]

Weiterlesen? Der komplette Beitrag ist als kostenloser Download verfügbar.

Der Artikel ist außerdem in Ausgabe 4.2018 des FeuerTrutz Magazins (Juli 2018) erschienen.

Autor

Dipl.-Ing. Peter Gundermann: Ingenieurbüro für Brandschutz; Fachingenieur für Brandschutz; öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für handbetätigte Löschgeräte und Kleinlöschanlagen

Download: Artikel "Kommentar zur neuen ASR A2.2: Maßnahmen gegen Brände"
Der Autor geht in dem Beitrag auf die Anpassungen und Änderungen der überarbeiteten ASR A2.2 ein. Weitere Themen sind u.a. die Anforderungen an die Grundausstattung, Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen und die Kennzeichnung der Standorte von Feuerlöschern. Außerdem gibt er ein Fazit.

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