Fehlende Ausmörtelung einer Umfassungszarge
Fehlende Ausmörtelung einer Umfassungszarge bei einer Tür (Quelle: Ingenieurbüro Mink)

Planung | Ausführung 2015-07-24T00:00:00Z Feuerschutzabschlüsse: Korrekte Montage beginnt vor der Bestellung

Oft zeichnen sich spätere Montagefehler bei Feuerschutzabschlüssen bereits bei der Planung, spätestens jedoch bei der Bestellung ab. Werden in diesen Phasen grundlegende Fakten übersehen oder nicht kommuniziert, kann am Ende nur ein fehlerhaft eingebautes Bauprodukt stehen. Fehlende Fachkompetenz des Verarbeiters führt zu teilweise haarsträubenden Fehlern, die einfach zu vermeiden wären.

Von Hans-Paul Mink. Feuerschutzabschlüsse sind sensible Bauprodukte. Sobald sie das Herstellwerk verlassen haben, kann es sehr schwierig werden, nachträgliche Änderungen zulassungskonform auszuführen. Zunehmend müssen die Abschlüsse multifunktionale Anforderungen erfüllen, was selbstverständlich auch Auswirkungen auf die Montage hat. Feuerschutzabschlüsse mit Rauchschutzanforderungen sollten heute Standard sein. Weiterführende Anforderungen, etwa Schallschutz und/oder Einbruchschutz, sind Zusatzanforderungen, die einem einmal ausgelieferten Bauelement nicht nachträglich „aufgeprägt“ we rden können.

Vor der Leistungsbeschreibung

Deshalb ist es sinnvoll, schon vor dem Erstellen einer Leistungserklärung folgende Fragen zu klären:

  • Wo wird die Tür eingebaut (außen oder innen)?
  • Liegt die Tür im Verlauf eines Flucht- und Rettungsweges?
  • Wenn ja, wie groß muss der lichte Durchgang sein?
  • Sind Vorgaben bezüglich der Barrierefreiheit vorhanden?
  • Besteht die Notwendigkeit eines Türantriebs?
  • Bestehen Vorgaben bezüglich der Beschläge (elektronische Beschläge oder Hotelschloss-Systeme)?
  • Ist eine elektrische Türverriegelung vorzusehen?
  • Ist eine Vollpaniklösung erforderlich?
  • Ist das Türelement multifunktional auszuführen (Feuer-, Rauch-, Schall- und/ oder Einbruchschutz)?
  • Sind Klimalasten zu berücksichtigen?
  • Sind Glasausschnitte oder Glasfüllungen gewünscht?
  • Bestehen Vorgaben des Glasherstellers?
  • Gibt es multifunktionale Elemente mit Glasausschnitt (Feuer-, Rauch-, Schall- und/oder Einbruchschutz)?
  • Bestehen Anforderungen an den Sichtschutz?

Auch hinsichtlich der Montage können bereits bei der Leistungsbeschreibung Fehler quasi eingeplant werden, z. B. bei folgenden Fragen:

  • Welcher Montageuntergrund ist vorhanden?
  • Sind infolge des Montageuntergrundes besondere Befestigungsmittel erforderlich?
  • Ist die Montage des Leitproduktes in dem Montageuntergrund möglich?
  • Welcher Zargentyp ist gewünscht?
  • Besteht die Gefahr der Bildung eines Luft polsters (Überströmöffnungen erforderlich)?
  • Ist eine Schleusensteuerung erforderlich?

Der Montagebetrieb sollte folgende Punkte klären:

  • Welche Montageleistungen sind zu erbringen?
  • Ist nur die Leistung Montage und Hinterfüllung der Zarge zu erbringen oder zusätzlich das Beiputzen erforderlich?
  • Ist an dem Türelement vor Inbetriebnahme eine Farbbeschichtung erforderlich?
  • Ist durch die Zargenmontage eine Auswirkung auf das Mauerwerk zu erwarten (Stichwort: Sichtmauerwerk)?
Fehlende Versiegelung der Anschlussfuge bei einer Rauchschutztür
Fehlende Versiegelung der Anschlussfuge bei einer Rauchschutztür (Quelle: Ingenieurbüro Mink)

In der Vergangenheit wurde bei der Verwendung von Feuerschutztüren nicht zwischen inneren und äußeren Trennwänden unterschieden. Zu beachten ist jedoch, dass Türen, die im modifizierten Zulassungsverfahren geprüft und zugelassen wurden, je nach Zulassungsnummer jeweils nur innen oder nur außen eingesetzt werden dürfen.

Mit viel Aufwand werden die unterschiedlichsten Zargen- und Wandkombinationen im Zulassungsverfahren berücksichtigt. Eine Universalzarge für den Einbau in jede beliebige Wand ist derzeit (noch) nicht verfügbar. Deshalb muss die Auswahl des Zargentyps passend zur Wand erfolgen. Eine Eck- oder Z-Zarge kann man z. B. nicht in eine Montagewand einbauen.

Früher und heute

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) wurde im Jahr 1966 unter dem Namen Institut für Bautechnik IfBt gegründet. Einige Zeit später wurden vom IfBt die ersten Zulassungsbescheide erlassen. Bis dahin gab es Feuerschutztüren nach Norm, so genannte geregelte Bauprodukte , und Feuerschutztüren, die einen Verwendbarkeitsnachweis in Form einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) führten. Als Norm für Feuerschutztüren gab es die DIN 18081 [1] für feuerbeständige einflüglige Stahltüren, die DIN 18082 [2] für feuerhemmende einflüglige Stahltüren und die DIN 18084 [3] für feuerhemmende zweiflüglige Stahltüren. In diesen Normen wurden nicht nur Beschlagteile, etwa Schließfolgeregler oder Schlösser, definiert, sondern auch die Montagevoraussetzungen sowie die Montageart.

Einbauanleitungen, wie etwa seit Mitte der 1990er-Jahre üblich, gab es damals noch nicht. Türen, die wesentlich von den genannten Normen abwichen, mussten durch eine ZiE zugelassen werden. Z-Zargen waren vollständig einzuputzen. Später wurde dies in der Norm DIN 18093 [4] geregelt. Anfang der 1980er-Jahre zugelassene Feuerschutztüren verwiesen bereits auf diese Norm, obwohl sie erst als Entwurf veröffentlicht war. Ein häufiger Montagefehler bei diesen Zargen war die fehlende Mörtelbedeckung der bandgegenseitigen Leibung. Dadurch war eine Wärmeabfuhr in den Mörtel nicht mehr möglich. Derartige Einbaufehler können im Brandfall zum Bauteilversagen führen. Etwa seit den 1990er-Jahren gehört die Einbauanleitung zur Dokumentation jeder Feuerschutztür.

Kammermaße

Es ist sinnvoll, die Türdokumente – also den Zulassungsbescheid und die Einbauanleitung – bereits während der Auftragsvergabe einzusehen. Diese Dokumente müssen beim Einbau auf der Baustelle vorliegen. So gibt es die Zulassung vor.

In der Einbauanleitung sind neben den zulässigen Türabmessungen auch die Montagespalte aufgeführt. Zusätzlich sind auch die Bodenspalte aufgeführt, jeweils in Abhängigkeit von der unteren Türgeometrie, also z. B. mit bodenseitigem Anschlag oder mit absenkbarer Bodendichtung usw. Funktionskritisch für die Türen ist das Einhalten der Kammermaße. Holztüren und Türen aus Stahlblech weisen in der Regel ein Kammermaß von 4,5 ± 1 mm auf. In den Zulassungskriterien für Feuerschutzabschlüsse des DIBt ist jedoch aufgeführt, dass der Falleneinstand in die Zarge mindestens 6 mm betragen muss. Mit dem Maximalw ert des Kammermaßes von 5,5 mm und dem Fallenvorstand eines Schlosses nach DIN 18250 [5] von 11,5 + 0,5 mm kann diese Vorgabe in Bezug auf den Fallenvorstand eingehalten werden. Sobald die Zarge jedoch falsch eingebaut wird, etwa bauchend, ist diese Vorgabe nicht mehr einzuhalten.

Auch auf die Einhaltung der Montagespalte sollte geachtet werden. Diese sind herstellerseitig ausreichend bemessen, um ein korrektes Hinterfüllen der Zarge zu ermöglichen. Das Unterschreiten des Montagespaltes kann das Hinterfüllen der Zarge unmöglich machen.

Zargenfüllung

T 90-Tür in Brandwand – Zargenabmessung kleiner als Wandöffnung
T 90-Tür in einer Brandwand mit einer Zargenabmessung kleiner als die Wandöffnung (Quelle: Ingenieurbüro Mink)

Immer wieder werden auch Fehler bei der Zargenfüllung gemacht. Es gibt Zargen, die ab Werk mit einer Mörtelfüllung versehen sind – hier ist keine weitere Füllung mehr erforderlich. Andere Hersteller bieten Formstücke aus Mineralwolle an, die vor der Montage in die Zarge eingesetzt werden. Auch in diesem Fall kann eine weitere Zargenfüllung entfallen.
Wenige Hersteller bieten einen bestimmten Montageschaum als Zargenfüllung an. Dieser Schaum war dann Gegenstand des Zulassungsverfahrens und ist in der Einbauanleitung genau definiert. Sofern die Einbauvoraussetzungen zutreffen, kann auch diese Art der Zargenfüllung gewählt werden. Jedoch kann nicht jede Zarge mit Montageschaum gefüllt werden – schon gar nicht mit einem beliebigen Schaum.

Abweichungen von den Vorgaben der Einbauanleitung hinsichtlich Montage und Zargenfüllung sind wesentliche Abweichungen und vor der Montage muss eine ZiE eingeholt werden. Wird der Antrag auf eine ZiE im Nachhinein gestellt und nicht genehmigt, kann das geschuldete Werk nicht mangelfrei erbracht werden. Im schlimmsten Fall droht dann der Austausch des Türelements mit allen finanziellen Folgen.

Die Art der Füllung ist somit in der Einbauanleitung geregelt: Nicht jede Zarge kann mit Mineralwolle gefüllt werden, nicht jede mit Montageschaum.

Bei der Montage ist vor allem zu beachten, dass der Feuerschutz den Raumabschluss herstellen soll. Dies bezieht sich auch auf den Einbaufall Doppelboden. Nur bei einem brandschutztechnisch klassifizierten Doppelboden kann davon abgewichen werden. Ansonsten ist unterhalb der Tür ein Schott zu platzieren. Dort hindurchgeführte Kabel sind ebenfalls brandschutztechnisch korrekt hindurchzuführen. Deshalb empfiehlt es sich bei der Abnahme, die Bodenplatte eines Doppelbodens unterhalb der Tür einmal anzuheben.

Bodenspalt

Häufig wird die Zarge vor der Fertigstellung des Bodens montiert. Hierzu wird bauseits der Meterriss angegeben, nach dem die Zarge zu montieren ist. Im Anschluss wird dann der Boden fertiggestellt. Immer wieder ist dabei zu beobachten, dass im Öffnungsbereich der Tür im Boden Wellen auftreten, die ein Öffnen der Tür verhindern. Häufig wird dies dem Türbauer angelastet. Der Verursacher ist hierbei jedoch der Bodenleger oder die Bauleitung. Gerade bei Feuerschutzabschlüssen mit großen Öffnungsweiten, etwa zweiflügligen Brandschutz-Schiebetoren, können Spalte entstehen, die funktionskritisch sind. Bei Öffnungsweiten v on mehreren Metern kann die Welligkeit des Bodens den Toleranzbereich des Feuerschutzabschlusses überschreiten. Ein Tor mit einem zulässigen Bodenspalt von 20 bis 10 mm kann dann Spalte von 1 bis 35 mm auf weisen. Hier hätte unterhalb des Tores eine Bodenschiene eingesetzt oder der Boden mit höherer Qualitätsanforderung hergestellt werden müssen. Grund für Streitigkeiten bei der Abnahme der Leistung ist bei Fehlern in diesem Bereich auf jeden Fall ausreichend gegeben. [...]

Zusammenfassung

Zwischen der Bestellung und der Abnahme eines Feuerschutzabschlusses nach erfolgter Montage lauern viele Fallstricke. Die Bauleitung sollte unbedingt die Einbauanleitung und die Zulassung vor der Türmontage einsehen. Fehler lassen sich damit einfach vermeiden nach dem Motto: Erst grübeln – dann dübeln.

DIN EN 16034

Am 10. Juli 2015 wird die DIN EN 16034 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Koexistenzperiode beginnt am 1. November 2015 und dauert drei Jahre. Daraus ergeben sich umfangreiche Änderungen zu Feuerschutzabschlüssen:

  • als Eignungsnachweis gilt dann die Leistungserklärung mit den darin deklarierten Eigenschaften,
  • nachträgliche Änderungen an Feuerschutzabschlüssen sind nicht mehr möglich,
  • die Landesbauordnungen werden sukzessive hinsichtlich Zustimmung im Einzelfall angepasst – diese sind dann bzgl. Feuerschutzabschlüssen mit CE-Zeichen nicht mehr möglich,
  • neben dem CE-Zeichen müssen Hersteller, Produkttyp und - bezeichnung, Serien- oder Referenznummer des Produkts, Feuerwiderstand und/oder Rauchschutzklassifizierung und/oder Klassifizierung der Selbstschließung angegeben werden.

Die oft vorgetragene Meinung, es reiche, den Feuerschutzabschluss mit einem CE-Zeichen und der Kennnummer der Produktzertifizierungsstelle (siehe DIN EN 16034, Anhang ZA.3) zu versehen, ist falsch. Dicht- und selbstschließende Türen fallen ebenfalls in den Geltungsbereich der DIN EN 16034 und sind wie Feuerschutzabschlüsse zu behandeln – sie unterliegen dem Konformitätsverfahren 1 – mit allen Folgen!
Prüfberichte zu CE-gekennzeichneten Feuerschutzabschlüssen sind mindestens zehn Jahre nach dem Datum der letzten Herstellung der hierzu gehörigen Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse aufzubewahren.

Literatur / Quellen

[1] DIN 18081-1 1969-02: Feuerbeständige einflügelige Stahltüren (T 90-1-Türen) – Maße und Anforderungen

[2] DIN 18082-1 1991-12: Feuerschutzabschlüsse – Stahltüren T 30-1 – Bauart A

[3] DIN 18084 1969-02: Feuerhemmende zweiflügelige Stahltüren (T 30-2-Türen) – Maße und Anforderungen

[4] DIN 18093 1987-06: Feuerschutzabschlüsse; Einbau von Feuerschutztüren in massive Wände aus Mauerwerk oder Beton; Ankerlagen, Ankerformen, Einbau

[5] DIN 18250 2006-09: Schlösser – Einsteckschlösser für Feuerschutzabschlüsse

[6] DIN 18263-4 2015-04: Schlösser und Baubeschläge – Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf – Teil 4: Drehflügelantriebe mit Selbstschließfunktion

[7] Mitteilung des Institut für Bautechnik (IfBt) 3/1983: Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen, Berlin, Februar 1983

Der vollständige Artikel ist in Ausgabe 4.2015 des FeuerTrutz Magazins (Juni 20215) erschienen.
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zuletzt editiert am 02. November 2021