Die Technische Regel TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" wurde im Juni 2022 überarbeitet und im Juli im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
Die TRGS 509 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie gilt für Gefährdungen von Beschäftigten und anderer Personen durch die gefährlichen Eigenschaften von flüssigen oder festen Gefahrstoffen beim Lagern in ortsfesten Behältern in Räumen und im Freien sowie bei Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter.
Dies umfasst laut Anwendungsbereich der TRGS:
- das Befüllen und Entleeren der ortsfesten Behälter einschließlich deren Befüll- und Entnahmeeinrichtungen und sicherheitstechnisch erforderlicher Ausrüstung,
- die Zusammenlagerung mit ortsbeweglichen Behältern,
- das Befüllen und Entleeren ortsbeweglicher Behälter in Füll- und Entleerstellen,
- aktives Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C in orts- beweglichen Behältern,
- die Probenahme an ortsfesten Behältern sowie an ortsbeweglichen Behältern während des aktiven Lagerns oder
- Instandhaltungsarbeiten.
Auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gibt es die Neufassung der TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" sowie ein Dokument mit markierten Änderungen zur vorherigen Fassung und eine Liste der Gefahrstoffe nach § 8 Absatz 7 GefStoffV zum kostenlosen Download.