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Abb. 1: Revisionsabschluss (PRIODOOR ETX) in Wandkonstruktion (PRIOWALL), EI 90, nichtbrennbar A2 – s1, d0, rauchdicht (Bilder: Priorit)

Branche | Markt 2014-01-27T00:00:00Z Revisions- oder Feuerschutzabschlüsse in Installationsschächten?

Die Praxis zeigt, dass in Installationsschächten im Bereich der Rettungswege oftmals Feuerschutzabschlüsse (so genannte Brandschutztüren) als Abschlüsse vor Öffnungen eingebaut werden. Der folgende Fachbeitrag geht der Frage nach, ob dies überhaupt zulässig ist.

September 2013 / Von Jens-Müller Otto. Der Gesetzgeber regelt das Thema der Installationsschächte in den landesspezifisch eingeführten Fassungen der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) 2005: Das sind LAR und RbALei. Die Punkte 3.5.1 und 3.5.2 der MLAR geben genau vor, wie Installationsschächte auszuführen sind:

  • MLAR 2005: 3.5.1 "Installationsschächte und -kanäle müssen – einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen – aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die der höchsten notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile entspricht. Die Abschlüsse müssen mit einer umlaufenden Dichtung dicht schließen. Die Befestigung der Installationsschächte und -kanäle ist mit nichtbrennbaren Befestigungsmitteln auszuführen.“
  • MLAR 2005: 3.5.2 „Abweichend von Abschnitt 3.5.1 genügen in notwendigen Fluren Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken und Installationskanäle (einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen), die mindestens feuerhemmend sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.“

Im Folgenden werden die vier wesentlichen Anforderungen an Abschlüsse von Öffnungen in Installationsschächten detailliert betrachtet:
1. Zulässige Wandarten
2. Nichtbrennbarkeit
3. Feuerwiderstandsfähigkeit
4. Rauchdichtigkeit.

1. Zulässige Wandarten

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Abb. 2: Schematische Darstellung der Messbereiche bei Brandprüfungen nach DIN 4102-2 für Revisionsabschlüsse und DIN 4102-5 für Feuerschutzabschlüsse

Die Ausführung der Installationsschächte im Neubau oder im Bestand reicht von Massivwandkonstruktionen (z. B. Beton, Ziegel oder Gipsriegel) über beidseitig beplankte GKF-Ständerwandkonstruktionen, einseitig beplankte GKF-Ständerwandkonstruktionen (so genannte GKF-Schachtwände) bis hin zu Sonderwandkonstruktionen. Die Auswahl der Baustoffe und der daraus erstellten Wandart kann anhand statischer, technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte getroffen werden. Brandschutztechnisch gibt es keine Einschränkungen, da alle Wandarten über entsprechende bauaufsichtliche Nachweise als raumabschließende Bauteile bis zu 90 Minuten Feuerwiderstand verfügen und i. d. R. geeignet sind, Öffnungen in diesen Wänden mit Abschlüssen (Revisionsabschlüssen, Feuerschutzabschlüssen) zu verschließen.
Welche Abschlüsse und Wandarten miteinander kombiniert werden dürfen, ist in den bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen der Abschlüsse selbst klar definiert. Dort sind die jeweiligen Wandarten tabellarisch aufgeführt, in denen der entsprechende Abschluss geprüft wurde, außerdem mit welchen Größenbeschränkungen und Anschlussbedingungen er eingebaut werden darf.
Genau hier zeigt sich auch schon der erste Unterschied zwischen Revisionsabschlüssen und Feuerschutzabschlüssen. Revisionsabschlüsse – klein- bis großformatig – werden baurechtlich in allen Wandarten zugelassen. Gerade bei den sehr kostengünstigen einseitig geplanten GKF-Ständerwandkonstruktionen (so genannte GKF-Schachtwände) zur Ausbildung von Installationsschächten ist das ein klarer Vorteil.
Feuerschutzabschlüsse (so genannte Brandschutztüren) erhalten vom DIBt als der zuständigen Zulassungsbehörde trotz z. T. vorhandener Prüfnachweise grundsätzlich keine Zulassungen für GKF-Schachtwände (GKF = Gipskarton-Feuerschutzplatten).  

2. Nichtbrennbarkeit

Die Installationsschächte einschließlich ihrer Abschlüsse vor Öffnungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Damit soll verhindert werden, dass bei einem Brand der Leitungsanlagen innerhalb des Installationsschachtes der Schacht selbst zu einer Brandausbreitung, Weiterleitung oder Rauchentwicklung beiträgt. Dies ist wichtig, um die Nutzung der Rettungswege ausreichend lange sicherstellen zu können.
Die Nichtbrennbarkeit ist eine Eigenschaft von Baustoffen. Im Sinne der Brandschutznormen (DIN 4102-1 / EN 13501-1) sind die Baustoffe alle für die Herstellung von Bauteilen und für den Ausbau eines Gebäudes oder Anlage verwendeten Materialien, die nach Ihrem Brand- und Rauchverhalten beurteilt werden. Die Beurteilung der Baustoffe erfolgt grundsätzlich nach „Baustoffklassen“ in denen eine Einstufung in brennbare und nichtbrennbare Baustoffe erfolgt. Die Baustoffe sind ebenfalls Bauprodukte und erfordern daher einen allgemeinen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis.
Nichtbrennbare Baustoffe werden mit der Baustoffklasse A1, A2 (nach DIN) oder A1, A2s1d0 (nach EN) klassifiziert. Während die A1-Baustoffe (z.B. Beton, Ziegel, Stahl, Gips) keine brennbaren Bestandteile enthalten, also „physikalisch nichtbrennbar“ sind, dürfen die A2/A2s1d0-Baustoffe (z.B. Gipskartonplatten, Gipsfaserplatten) brennbare, organische Bestsandteile enthalten und sind daher „normativ nichtbrennbar“, da sie die Normen für das zulässige Abbrand- und Rauchverhalten prüfungstechnisch erfüllen.
Problematisch wird es, wenn zugelassene nichtbrennbare Baustoffe mit zusätzlichen brennbaren Oberflächen, wie Lack, HPL (Kunststoff) oder Furnieren, versehen werden und daraus ein neuer Verbundbaustoff mit undefinierter Baustoffklasse – im schlimmsten Fall brennbar – entsteht. Diese Verbundbaustoffe sind daher als eigene Baustoffe zu prüfen und erhalten dann entsprechende eigene bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise.
Einige Ausnahmereglungen sind in DIN 4102-4 Abschnitt 2.2 zu finden.
Die für Installationsschächte verwendeten Wandarten einschließlich der darin eingebauten Abschlüsse müssen die Kriterien für nichtbrennbare Baustoffe erfüllen. Feuerschutzabschlüsse (so genannte Brandschutztüren) sind konzipiert, um Menschen das Betreten der im Gebäude vorhandenen Brand- und Rauchabschnitte von beiden Seiten zu ermöglichen.
Hierfür werden nur Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse als Bauteil, jedoch keine Anforderungen an die Baustoffklasse der verwendeten Baustoffe gestellt. Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass solche Feuerschutzabschlüsse aus Holz oder anderen brennbaren Baustoffen/Verbundbaustoffen eingesetzt werden. Dies gilt auch für Feuerschutzabschlüsse aus Stahl (Brandschutz-Stahltüren), die meist vor Ort lackiert werden oder werkseitig bereits lackiert sind.
Revisionsabschlüsse sind für die Revisionsarbeiten an und in Installationsschächten konzipiert und müssen neben den Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse grundsätzlich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Nichtbrennbarkeit von Installationsschächten einschließlich ihrer Abschlüsse ist man sehr gut beraten, die Wahl grundsätzlich auf Revisionsabschlüsse zu legen.

3. Feuerwiderstandsfähigkeit

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Abb. 3: Revisionsabschluss (PRIODOOR ETX) flächenbündig in GKF Schachtwandkonstruktion, EI 90, nichtbrennbar A 2 – s1, d0, rauchdicht

Die Installationsschächte einschließlich ihrer Abschlüsse vor Öffnungen müssen eine Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen, die der höchsten notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile entspricht. Das bedeutet, bei einer vertikalen raumabschließenden Gebäudedurchdringung über die Geschossdecken ist der gesamte Installationsschacht inklusive der eingebauten Abschlüsse mit einem Feuerwiderstand von 90 Minuten (feuerbeständig) auszuführen. Andernfalls reicht ein Feuerwiderstand von 30 Minuten (feuerhemmend) aus.

Die Feuerwiderstandsfähigkeit ist eine Eigenschaft von Bauteilen. Im Sinne der Brandschutznormen (DIN 4102-2 / EN 13501-2) sind Bauteile alle Teile eines Bauwerkes, die nach ihrem Brandverhalten insbesondere nach der Dauer des Feuerwiderstandes beurteilt werden. Die Feuerwiderstandsfähigkeit legt also die Zeitdauer fest, in der die jeweilige Bauteilart dem Feuer einen Widerstand bildet, d.h. in der nur ein zulässiger Wärmedurchtritt als Temperaturerhöhung in K (Kelvin) auf der brandabgewandten Seite auftreten darf.
Die Beurteilung der Bauteile erfolgt grundsätzlich nach „Feuerwiderstandsklassen“ unterteilt in unterschiedliche Bauteilarten wie z.B. Wände (F30/F90/EI30/EI90), Türen (T30/T90) oder Revisionsabschlüsse (F30/F90/EI30/EI90). Ein Installationsschacht besteht sozusagen aus mehreren Bauteilen (Wand + Abschluss) die, wiederum miteinander geprüft sein müssen, siehe hierzu Punkt 1.
Wenn man von Installationsschächten und deren Abschlüssen als Gesamtsystem ausgeht, ist auch die maximale Temperaturerhöhung auf der brandabgewandten Seite (in Richtung Rettungsweg) als Gesamtsystem zu betrachten. Bei Wänden und Revisionsabschlüssen darf nach der Prüfnorm die maximale Temperaturerhöhung auf der gesamten Fläche der brandabgewandten Seite im Mittel nicht mehr als 140 K und an keiner Stelle mehr als 180 K betragen.
Im Normungswesen stellen die maximal 180 K die entscheidende Größe dar, wenn es um die Brandübertragung geht. Denn bei gegebenem Raumabschluss können Temperaturen > 180 K auf der brandabgewandten Seite zu einer Brandübertragung führen, bei vorhandenen brennbaren Baustoffen sogar zu einer Brandweiterleitung.
Anders ist dies bei Feuerschutzabschlüssen (Brandschutztüren) aufgrund ihres vorgesehenen Einsatzgebietes, Menschen von beiden Seiten den Durchgang durch Brand- und Rauchabschnitte zu ermöglichen.
Hier darf in einem Randbereich von 100 mm des umlaufenden Türblattes und der gesamten Zarge nach der Prüfnorm die maximale Temperaturerhöhung bis 360 K betragen, also der doppelte Wert wie bei Wänden und Revisionsabschlüssen. Dies wird bei Feuerschutzabschlüssen als zulässiger I2-Wert bezeichnet (Angaben in den Prüfberichten). Außerdem sind Feuerschutzabschlüsse grundsätzlich mit einer Selbstschließung und Drückergarnitur auszuführen, was den Einsatzbereich unterstreicht. Sollen Feuerschutzabschlüsse die gleichen Parameter wie Wände oder Revisionsverschlüsse erfüllen, ist hier ein I1-Wert nachzuweisen. Allerdings ist das prüfungstechnisch bei Brandschutz-Stahltüren aufgrund ihrer Konstruktion äußerst schwierig. Bei Feuerschutzabschlüssen aus anderen Baustoffen ist dies sicherlich möglich, allerdings ist hier gleichfalls die Anforderung der Nichtbrennbarkeit zu beachten (s. unter Punkt 2).
In der Gesamtbetrachtung der Feuerwiderstandsfähigkeit ist man auch hier sehr gut beraten, grundsätzlich Revisionsabschlüsse zu wählen (s. Abbildung 2).  

4. Rauchdichtigkeit

Die Abschlüsse in Installationsschächten müssen mit einer umlaufenden Dichtung dicht schließen. Damit soll gerade bei einer geschossübergreifenden Installation in Installationsschächten innerhalb der Rettungswege die Anforderung an den vorbeugenden Brandschutz in den Landesbauordnungen, nämlich der Verhinderung einer Ausbreitung von Feuer und Rauch, Rechnung getragen werden. Die Abschlüsse, die den Zugang zu den Installationsschächten gewährleisten und die Öffnungen in diesen Wänden verschließen sollen, stellen dafür in jeder Etage ein besonders hohes Risiko dar. Tritt an diesen Stellen bei einem Brand im Installationsschacht gefährlicher Rauch (Brandgase) aus, ist der Rettungsweg nicht mehr zu benutzen. Dies kann tödlich für die flüchtenden Personen im Gebäude enden und wäre wider das grundsätzliche Schutzziel des Personenschutzes. Eine gefährliche Verrauchung des Rettungsweges ist also in jedem Fall zu verhindern.
Das gilt im Übrigen für Rauch in kaltem als auch in heißem Zustand, wonach die entsprechenden Dichtungsebenen bei den Abschlüssen auszuführen sind.
Gewährleistet wird dies bei den Abschlüssen i. d. R. mit zwei umlaufenden Dichtungsebenen, einer Dichtung aus Silikon und einer im Brandfall aufschäumenden Dichtung. Beide gewährleisten, dass bei anfänglich kaltem Rauch und später heißen Brandgasen der Abschluss den Rauchaustritt für die vorgesehene Feuerwiderstandsdauer sicher verhindert.
Bei Revisionsabschlüssen mit umlaufender Zarge ist dies nach den neuen Zulassungsverfahren für Revisionsabschlüsse sicher gewährleistet.
Bei Feuerschutzabschlüssen (Brandschutztüren) ebenfalls, wenn diese mit umlaufender Zarge oder bei standardmäßiger fußbodengleicher Ausführung mit Rauchschutzfunktion (RS, T 30-RS/ T 90-RS) z. B. nach DIN 18095-1 ausgeführt werden.

Fazit

Bei der Auswahl und Ausführung von Abschlüssen für Installationsschächte sollte man auf die Bauprodukte als Bauteile zugreifen, die speziell dafür vorgesehen und zugelassen sind. Hinsichtlich der gemeinsamen Anforderungen an Verbauung in Wandarten, Nichtbrennbarkeit, Feuerwiderstandsfähigkeit und Rauchdichtigkeit sind das die Revisionsabschlüsse,die direkt für Installationsschächte bauaufsichtlich zugelassen werden. Auch denen, die bisher die Revisionsabschlüsse nur als kleine Öffnungen im Hinterkopf hatten und vielleicht deshalb Feuerschutzabschlüsse wegen ihrer Größe und des z.T. günstigen Preises (Brandschutz-Stahltüren) eingesetzt haben, sei gesagt: Der Markt bietet von klein- bis großformatig (Türengröße 1-/2-flüglig) Revisionsverschlüsse für alle Wandarten, auch in GKF-Schachtwänden an, die preislich mit Brandschutz-Stahltüren konkurrieren können (s. Abbildungen 1 und 3).

Literatur

  • Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR); LAR – RbALei
  • Musterbauordnung (MBO 2002)

Autor: Dipl.-Ing. (FH) Jens Müller-Otto, Vorstand der PRIORIT AG designed security

Der Artikel ist in gekürzter Fassung im FeuerTRUTZ Spezial "Feuerschutzabschlüsse" (erschienen im September 2013) erschienen. Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Reihe FeuerTRUTZ Spezial

zuletzt editiert am 27. April 2021