Schild mit Zulassungsnummer auf einem auf Türelement
Abb. 1: Falsche Zulassungsnummer auf Türelement (Zahlendreher: Die korrekte Zulassungsnummer lautet Z-6.11-243, nicht Z-6.11-234) (Quelle: Mink)

Planung | Ausführung

5. April 2017 | Teilen auf:

Wartung von Brandschutztüren

Von der Funktionsfähigkeit der Feuerschutzabschlüsse kann im Brandfall das Leben der Gebäudenutzer und der Rettungskräfte abhängen. Trotzdem scheinen viele Betreiber von Immobilien der Meinung zu sein, dass Türen nur eingebaut werden müssen – und dann jahrzehntelang ohne Weiteres funktionieren. Wartungen sind jedoch notwendig, sinnvoll und letztlich auch kostensparend.

Feuerschutzabschlüsse sind elementare Bausteine des baulichen Brandschutzes. Ihre Aufgabe ist es, den Raumabschluss zu gewährleisten – also die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern – und die sichere Rettung von Personen zu ermöglichen.

Die Lebenszykluskosten solcher Bauteile werden in der Projektphase eines Bauwerkes, insbesondere in der Planungsphase, bestimmt. Kostengünstig im Sinne der Beschaffung heißt hier nicht immer kostengünstig über die gesamte Nutzungsphase. So erhöhen z.B. günstige Beschlagteile in Verbindung mit hoher Nutzungsfrequenz die Ausfallwahrscheinlichkeit und somit die Wartungs- und Instandsetzungskosten.

Nach DIN 31051 [1] unterteilt sich Instandhaltung in die vier Bausteine Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung [2]. Wartung bezeichnet, vereinfacht formuliert, die Funktionsprüfung eines Bauteiles mit anschließender Rückmeldung über den Funktionszustand. Sie soll den Lebenszyklus eines Bauelementes maximal ausdehnen, bedeutet aber ausdrücklich keine Instandsetzung: Durch Wartung werden Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit zunächst festgestellt, erst die Beseitigung dieser Beeinträchtigungen ist Gegenstand der Instandsetzung. Wartung heißt also "geht oder geht nicht" – mehr wird gemäß DIN 31051 nicht erfasst.

Ist die Wartung überflüssig?

Zuweilen halten Betreiber Wartungen für überflüssig oder gar für Geldmacherei: Die fraglichen Türen hätten im Rahmen des Zulassungsverfahrens schließlich erfolgreich eine Dauerfunktionsprüfung absolviert – das müsse reichen. Es stimmt zwar, dass Feuerschutzabschlüsse eine Dauerfunktionsprüfung bestehen müssen – für Feuerschutztüren werden bauaufsichtlich 200.000 Zyklen gefordert. Diese vermeintlich hohe Zahl relativiert sich aber schnell, wenn man auf Basis täglicher Nutzungsfrequenzen nachrechnet: Bei Feuerschutztüren in Bürogebäuden mit Publikumsverkehr werden tägliche Nutzungsfrequenzen von 500 Zyklen und mehr erreicht. Bei einer 5-Tage-Woche ergibt sich so eine jährliche Nutzungsfrequenz von mehr als 130.000 Zyklen. 65 % der Dauerfunktionsprüfung sind dann bereits nach einem Jahr erreicht.

Die Wartungshäufigkeit von Türen ist also der vermuteten Nutzungsfrequenz anzupassen. Nur dann kann der Lebenszyklus des Bauelementes maximal ausgedehnt werden. Ein höherer Wartungszyklus erhöht zwar die Wartungskosten, reduziert jedoch die Instandsetzungskosten, da die Instandsetzung nicht erst bei einem totalen Funktionsausfall des Bauelementes erfolgen muss.

Wie läuft die Wartung ab?

Wartungen sind grundsätzlich nach den Herstellerangaben durchzuführen. Seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland hat sich die normative Grundlage für die Herstellung und den Einbau von Feuerschutztüren mehrfach geändert.

Seit etwa 25 Jahren sind Wartungsanleitungen für Feuerschutztüren verpflichtend. In der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) gibt es immer einen Verweis auf die jeweilige Anleitung, welche die erforderlichen Wartungshinweise enthält.

Nahaufnahme einer mangelhaften Zargenfüllung an einer Tür mit Lineal
Abb. 2: Mangelhafte Zargenfüllung aufgrund fehlender Vermörtelung (Quelle: Mink)

Bei einer Wartung wird die Funktionsfähigkeit des Bauelementes festgestellt. Das erschöpft sich nicht durch ein einfaches Öffnen und Schließen der Tür. Die Eigenschaft selbstschließend ist neben der Nutzbarkeit – also dem Öffnen und Schließen – zwar eine Haupteigenschaft eines Feuerschutzabschlusses, weitere wichtige Eigenschaften sind aber Feuerwiderstand und Rauchschutz. Der Feuerwiderstand kann nur in einem Prüfstand ermittelt werden, allerdings können ihn Einbaumängel wesentlich beeinträchtigen. Grundsätzlich gilt beim Einbau von Feuerschutztüren daher: Alles, was im Verwendbarkeitsnachweis nicht aufgeführt ist, muss unterlassen werden.

Bei der ersten Wartung ist immer der Inhalt des Kennzeichnungsschildes festzuhalten, da der Verwendbarkeitsnachweis die Grundlage für alle Wartungsarbeiten ist (s. Abbildung 1).

Mögliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit entstehen nicht nur durch defekte Beschlagteile, sondern auch durch Einbaufehler wie z.B. fehlende Vermörtelungen (s. Abbildung 2) oder die falsche bzw. fehlende Beschlagmontage (Abweichung von der Zulassung, s. Abbildung 3).

Fehlender Beschlag an einer Tür
Abb. 3: Fehlender Beschlag (Quelle: Mink)

Bei einer Wartung sind zudem unzulässige Veränderungen festzustellen. Eine wesentliche Abweichung an einer Feuerschutztür ist die Änderung der Position des Schließmittels. Üblich bei heutigen Feuerschutzabschlüssen ist die Normalmontage mit Obentürschließern. Kopfmontage, bandgegenseitige Montage oder bandgegenseitige Kopfmontage hingegen sind zulassungsrelevant und nur möglich, wenn dies in der Zulassung ausdrücklich erlaubt und das Türelement entsprechend vorgerüstet ist (s. Abbildungen 4 und 5). Ebenfalls problematisch ist der Austausch von Beschlagteilen, etwa Obentürschließern an älteren Türen.

In den Zulassungen ist i.d.R. nicht ein Produkt eines bestimmten Herstellers aufgeführt, sondern eine Norm, der das Bauteil entsprechen muss. So ist in älteren Zulassungen die Verwendung von Obentürschließern nach DIN 18263-2 [3] vorgegeben. Diese sind heute, da die Norm zurückgezogen wurde, nicht mehr lieferbar. Stattdessen kann ein Obentürschließer nach DIN EN 1154 [4 und 5] geliefert werden. Der Austausch des alten Türschließers (nach DIN 18263-2) ist jedoch nur möglich, da zu DIN EN 1154 ein Beiblatt [6] veröffentlicht wurde, das die Montagepositionen des Türschließers definiert – und zwar entsprechend DIN 18263-2.

Der Austausch eines Schlosses nach DIN 18250 [7] gegen ein Schloss nach DIN EN 12209 [8] ist bei Feuerschutztüren mit abZ nicht generell möglich. In europäischen Normen sind im Allgemeinen keine Maßangaben, Montagepositionen o.Ä. enthalten.

Wer führt die Wartung aus?

Wartungen sind von Sachkundigen durchzuführen. Empfehlenswert ist ein Sachkundenachweis, etwa durch eine Ausbildung und/oder Einweisung beim jeweiligen Hersteller oder bei einer geeigneten Institution.

Obentürschließer an einer Tür
Abb. 4: Unzulässige Obentürschließer-Montage (Quelle: Mink)

Viele Metallbauer halten sich aufgrund ihrer Ausbildung bei Feuerschutzabschlüssen aus Metall für sachkundig, was seitens der Türhersteller auch so propagiert wird. Leider zeigt die Realität ein anderes Bild: Sachverständigenprüfungen an gewarteten Feuerschutzabschlüssen zeigen oft eklatante Defizite bei der Ausführungsqualität und dem Zustand der Abschlüsse.

Eine verbindliche Ausbildungsempfehlung der Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern ist hier nicht zu erwarten. Zudem sind infolge der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union Begrenzungen auch von dieser Seite unwahrscheinlich. Basis für solche Ausbildungsempfehlungen könnte jedoch die DIN 14677 [9] sein. In Anhang C dieser Norm sind Mindestqualifikationen zur Wartung von Feststellanlagen aufgeführt. Eine allgemeine Ausbildung allein ist demnach nicht ausreichend. Die entsprechenden Kenntnisse müssen in einer schriftlichen Prüfung nachgewiesen werden, ergänzt durch einen Schulungsnachweis durch die jeweiligen Zulassungsinhaber.

Obentürschließer an einer Tür
Abb. 5: Befestigung in Eigenkonstruktion mit unzulässiger Obentürschließer-Montage (Quelle: Mink)

Wartungsfehler sind keine Kavaliersdelikte. In jeder Landesbauordnung ist aufgeführt, dass der Betreiber für die Instandhaltung baulicher Anlagen verantwortlich ist [10]. Hierbei sind die Grundanforderungen der Europäischen Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011, Anhang I, zu beachten. Brandschutz ist dort als zweite Grundanforderung aufgeführt.

Infolge fehlender eigener Sachkunde bedient sich der Betreiber der Sachkunde Dritter als Erfüllungsgehilfen. Im Schadenfall, z.B. beim Versagen eines Feuerschutzabschlusses im Brandfall oder bei Schäden infolge einer Paniksituation, wird dann zwar der Betreiber zur Verantwortung gezogen, er wird sich jedoch an dem jeweiligen Erfüllungsgehilfen schadlos halten (oder zumindest halten wollen).

Fazit

Die Wartung von Bauelementen in baulichen Anlagen wird trotz ihrer Relevanz leider oft stiefmütterlich behandelt. Sie kann jedoch den Lebenszyklus eines Bauelementes auf das Maximum ausdehnen. Die Wartung hilft also letztlich auch bei der Kostensenkung, sie muss allerdings von qualifizierten Personen durchgeführt werden. Dafür fehlen aktuell aber noch verbindliche Ausbildungsvorgaben.

Quellen

[1] DIN 31051:2012-09 "Grundlagen der Instandhaltung"

[2] Mink, Hans-Paul: "Brandschutz im Detail – Türen, Tore, Fenster", 2., aktualisierte Auflage, FeuerTRUTZ Network GmbH, Köln, 2016

[3] DIN 18263-2:1987-01 "Türschließer mit hydraulischer Dämpfung; Oben-Türschließer mit Lineartrieb", inzwischen zurückgezogen

[4] DIN EN 1154:2003-04 "Schlösser und Baubeschläge – Türschließer mit kontrolliertem Schließablauf – Anforderungen und Prüfverfahren (enthält Änderung 1:2002)"

[5] DIN EN 1154 Berichtigung 1:2006-06 "Schlösser und Baubeschläge – Türschließer mit kontrolliertem Schließablauf – Anforderungen und Prüfverfahren (enthält Änderung 1:2002)"

[6] DIN EN 1154 Beiblatt 1:2003-11 "Schlösser und Baubeschläge – Türschließer mit kontrolliertem Schließablauf – Anschlagmaße und Einbau"

[7] DIN 18250:2006-09 "Schlösser – Einsteckschlösser für Feuerschutz- und Rauchschutztüren"

[8] DIN EN 12209:2016-10 "Schlösser und Baubeschläge – Mechanisch betätigte Schlösser und Schließbleche – Anforderungen und Prüfverfahren"

[9] DIN 14677:2011-03 „Instandhaltung von elektrisch gesteuerten Feststellanlagen für Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse“

[10] Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016

Der Artikel ist in Ausgabe 2.2017 des FeuerTrutz Magazins (März 2017) erschienen.
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zuletzt editiert am 14.02.2023