Im April 2025 hat die Fachkommission Bauaufsicht eine Änderung der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO) beschlossen. Stellungnahmen zum Entwurf sind bis zum 26. Mai 2025 möglich.
In der neuen Fassung sind verschiedene Änderungen vorgesehen, die den Brandschutz betreffen. Dazu gehören u.a. Änderungen bei
- Anforderungen an Bauteile und Baustoffe
- Bemessung der Rettungswege
- Sicherheitsbeleuchtung
- Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
- Brandverhütung
Der Entwurf der Muster-Versammlungsstättenverordnung (Stand 28. Februar 2025) sowie eine Erläuterung zu den geplanten Änderungen finden Sie auf der Webseite der ARGEBAU.
Bis zum 26. Mai können beteiligte Kreise ihre Stellungnahme zum Entwurf einreichen: diese können mit einem Formblatt an die Geschäftsstelle der Fachkommission Bauaufsicht unter FK-Bauaufsicht@stmb.bayern.de geschickt werden.
Die bisher gültige Fassung der MVStättVO liegt in der Fassung Juni 2005 vor (zuletzt geändert im Juli 2014).
Wann gilt die Muster-Versammlungsstättenverordnung?
Die Muster-Versammlungsstättenverordnung gilt für den Bau und Betrieb von
- Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen sowie für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
- Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen;
- Sportstadien (im neuen Entwurf geändert in „Stadien“) und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5 000 Besucher fassen.
Als Versammlungsstätten im Sinne der Richtlinie gelten „bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften“.