Kranhaus in Köln von unten fotografiert: Blick auf den Himmel zwischen den Wänden
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Planung | Ausführung 24. January 2023 Sonderbau: Definition und Anforderungen

Einstufung von Gebäuden in Standardbauten und geregelte / nicht geregelte Sonderbauten

Zur einfacheren Definition werden Gebäude in Standardbauten und Sonderbauten aufgeteilt. Der Beitrag erklärt, wie die Einstufung definiert ist und wann ein geregelter oder nicht geregelter Sonderbau vorliegt.

Die bauaufsichtlichen Anforderungen an Gebäude sind primär in den Landesbauordnungen der Bundesländer (LBO) geregelt. Die Bauordnungen unterscheiden zwischen Sonderbauten und Standardbauten.

Im Rahmen einer Baumaßnahme ist darum im Vorfeld zu klären, ob eine Einstufung als Sonderbau vorliegt. Bei der Erstellung der Brandschutznachweise bzw. -konzepte ist die Einstufung relevant, da sich daraus unterschiedliche Brandschutzanforderungen und Vorgehensweisen ergeben.

Schema: Einteilung in Standardbauten und Sonderbauten nach Systematik der Musterbauordnung
Quelle: Brandschutzatlas / FeuerTrutz Network

Was sind Standardbauten?

Der Begriff "Standardbauten" kommt in den LBOs nicht vor. Allerdings werden in der Praxis und der Literatur bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, oft als Standardbauten bezeichnet.

Für diesen Gebäudetyp gelten, abhängig von der jeweiligen Gebäudeklasse, die Anforderungen der entsprechenden LBO. Teilweise sind bei einer Wohnnutzung Erleichterungen vorgesehen.

Was sind Sonderbauten?

Sonderbauten sind in der Musterbauordnung (MBO) als "Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung" definiert und in der MBO § 2 Abs. 4 bzw. den Bauordnungen der Bundesländer konkret aufgezählt. Dabei wird zwischen geregelten und nicht geregelten Sonderbauten unterschieden. Die Aufzählungen in den Landesbauordnungen können je nach Bundesland voneinander abweichen.

Hierbei ist zu beachten, dass manche Bauordnungen diese Aufzählungen als beispielhaft aufführen, während andere abschließende Listen enthalten. In letzterem Fall sind die Aufzählungen verbindlich. Es gibt keine Möglichkeit, hiervon abzuweichen oder anderweitige Einstufungen vorzunehmen. Allerdings lassen einige Punkte auch einen Interpretationsspielraum zu.

Geregelte (typisierte) Sonderbauten

Für geregelte Sonderbauten bestehen meist, über die LBO hinausgehende Brandschutzanforderungen, die in den entsprechenden Sonderbauvorschriften geregelt sind.

Werden dort für bestimmte Bereiche keine besonderen Anforderungen gestellt, gilt grundsätzlich die jeweilige LBO. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass in manchen Sonderbauvorschriften hier auf die Anforderungen der Gebäudeklasse 5 in der LBO verwiesen wird.

Beispiele für Sonderbauvorschriften:

  • Versammlungsstättenverordnung
  • Beherbergungsstättenverordnung
  • Verkaufsstättenverordnung

Hierbei sind jeweils die Geltungsbereiche der entsprechenden Verordnungen zu beachten. Hieraus ergeben sich dann die Definitionen für die entsprechenden geregelten Sonderbauten, im entsprechenden Bundesland.

Nicht geregelte (ungeregelte / nicht typisierte) Sonderbauten

Alle anderen Sonderbauten werden als nicht geregelte Sonderbauten bezeichnet. Für diese bestehen keine Sondervorschriften bzw. sie sind im jeweiligen Bundesland nicht eingeführt.

Zunächst gilt hier das Standardbrandschutzkonzept der jeweiligen Landesbauordnung. Die unteren Bauaufsichtsbehörden werden hier jedoch ermächtigt, im Rahmen der Prüfung, im Einzelfall besondere Anforderungen festlegen (oder Erleichterungen zulassen). Allerdings gebieten die üblichen Leistungsumfänge der Architekten- und Ingenieurverträge eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen. Deshalb liegt es innerhalb der Aufgabenbereiche von Planern (oder bei entsprechender Aufgabeteilung auch der Fachplaner) bereits im Vorfeld ein genehmigungsfähiges Brandschutzkonzept, angepasst an den entsprechenden Sonderbau, zu entwickeln.

Dasselbe gilt, wenn bei Standardbauten oder geregelten Sonderbauten die vom Gesetzgeber angedachten Konzepte aus gestalterischen oder betrieblichen Gründen wesentlich verlassen werden.

Sonderbauliste nach § 2 Abs. 4 Musterbauordnung (MBO)

"Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),

2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,

3. Gebäude mit mehr als 1 600 m 2 Grundfläche des Geschos­ses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohn­gebäude und Garagen,

4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m 2 haben,

5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungs­nutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben,

6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,

7. Versammlungsstätten

a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucher fassen,

8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m 2 Grundfläche,

9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit einge­schränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

a) einzeln für mehr als 6 Personen oder

b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder

c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind,

10. Krankenhäuser,

11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,

12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinde­rung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrich­tungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,

13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

15. Camping- und Wochenendplätze,

16. Freizeit- und Vergnügungsparks,

17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,

18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,

19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,

20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleich­baren Gefahren verbunden sind."

Welche Gebäudeklasse hat ein Sonderbau?

Die Landesordnungen teilen Gebäude in fünf verschiedene Gebäudeklassen ein. Die Einstufung eines Gebäudes in eine der Gebäudeklassen erfolgt nach verschiedenen Kriterien wie Höhe und Fläche des Gebäudes, bzw. der Nutzungseinheit. Mit Ausnahme der Landwirtschaft ist die Gebäudeklasse unabhängig von der Nutzung.

Die Einstufung in eine bestimmte Gebäudeklasse sowie als Sonderbau erfolgt völlig unabhängig voneinander. Beispielweise kann ein freistehender Kindergarten mit einer Grundfläche bis zu 400 m² Gebäudeklasse 1 und gleichzeitig Sonderbau sein.

Quellen

  • Musterbauordnung MBO (Fassung November 2002)
  • Brandschutzatlas (Stand 11/2022), Kap. 8.1-3 "Sonderbauten"
  • "Einführung in den vorbeugenden Brandschutz" von Lutz Battran (2021); ISBN 978-3-86235-387-3
zuletzt editiert am 21.02.2023