Am 15. Oktober 2015 informierte die Fachkommission Bautechnik der ARGEBAU über einen Entwurf für die Neufassung der Musterbauordnung (MBO). Die Fachkommission begründete die Novelle mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16. Oktober 2014 (Rs. C-100/13) und verwies auf notwendige Anpassungen des geltenden nationalen Rechts an die im Urteil enthaltenen Grundaussagen.
Von Thomas Krause-Czeranka / Januar 2016. Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 eine Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland beim freien Warenverkehr von CE-gekennzeichneten Bauprodukten fest. Deutschland hat gegen Verpflichtungen gemäß der Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Bauprodukte verstoßen, da von deutschen Behörden über die Bauregellisten (BRL) zusätzliche Anforderungen an Bauprodukte gestellt werden, die von europäisch harmonisierten Produktnormen (hEN) erfasst sind.
Ob sich aus diesem Urteil die Notwendigkeit zur Novellierung der MBO ergibt, ist unter Fachjuristen umstritten, denn das Urteil fordert in erster Linie auf eine Anpassung der Verwaltungspraxis, also die Streichung unzulässiger Anforderungen aus den BRL.
Das Urteil des EuGH legt zudem fest, dass die notwendigen Anpassungen innerhalb von zwei Jahren von den deutschen Behörden umgesetzt werden müssen. Daher wird es nicht ausreichen, die MBO bis zum Stichtag 16. Oktober 2016 zu ändern. Denn die vorgesehenen Änderungen müssten bis dahin auch in allen 16 Landesbauordnungen (LBOs) übernommen werden. In Anbetracht der komplexen Thematik und im Hinblick auf die verwaltungstechnischen und juristischen Zwänge unseres föderalen Systems ist das eine sehr große Herausforderung für die ARGEBAU und für die Landesparlamente. Im Verlauf des Anhörungsverfahrens zum Entwurf der neuen MBO waren bis zum 13. November 2015 insgesamt 70 Stellungnahmen bei der ARGEBAU eingegangen. Der überwiegende Teil kritisierte den Entwurf der Fachkommission deutlich; einzelne Stellungnahmen von Verbänden lehnten ihn sogar grundsätzlich ab.
Die Novellierung der MBO soll das geltende deutsche Bauordnungsrecht an die im EuGH-Urteil enthaltenen Grundaussagen auch bezüglich der Bauproduktenverordnung (BauPVO) – Verordnung (EU) Nr. 305/2011 – anpassen.
Der zentrale Punkt der Änderungen in der MBO ist die Anpassung an das europäische Marktbehinderungsverbot nach Art. 8 Abs. 4 der BauPVO: „Ein Mitgliedstaat darf in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Zuständigkeitsbereich die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen.“
Was wird sich ändern?
Die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift
Von den vorgesehenen Änderungen ist insbesondere der dritte Abschnitt der MBO betroffen, der die Regelungen zu Bauprodukten und Bauarten enthält. Unter anderem sollen die Bauarten in ihrer Definition deutlicher von den Bauprodukten abgegrenzt werden.
Ein weiteres Kernstück der Novellierung stellt das Einfügen des § 85a Technische Baubestimmungen dar, der eine Ermächtigungsgrundlage für eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bedeutet, in die voraussichtlich u.a. folgende Punkte aufgenommen werden:
- Bauregelliste (BRL) A Teil 1 (geregelte Bauprodukte)
- Bauregelliste (BRL) A Teil 2 (nicht geregelte Bauprodukte)
- Liste C und Liste Sonstige Bauprodukte
- Liste Technische Baubestimmungen (LTB).
Des Weiteren fließt in diese Verwaltungsvorschrift die Transformation produktspezifischer Anforderungen der BRL B Teil 1 und Teil 2 in bauwerksbezogene Anforderungen ein. Als Beispiel seien hier die Gesundheitsschutz- und Umweltverträglichkeitsanforderungen genannt. Sie sind derzeit über die Anlagen 02 und 07 der BRL B Teil 1 geregelt und stellen somit zusätzliche produktbezogene Anforderungen dar. Der Nachweis wird in diesen Fällen jeweils über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) geführt. Über die neue Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen werden zukünftig neue technische Regeln zum Gesundheitsschutz und Umweltschutz als bauwerksbezogene Anforderungen verankert. Die Nachweisregelung für diese Anforderungen ist noch nicht geklärt.
Brauchen wir eine Bauartgenehmigung?
Ein weiterer wesentlicher Punkt des MBO-Entwurfs ist die Neuregelung der Bauarten, die über das Einfügen des § 16a Bauarten erfasst sind. Er sieht die Einführung allgemeiner Bauartgenehmigungen und vorhabenbezogener Bauartgenehmigungen für nicht geregelte Bauarten vor. Die bisherigen Nachweise für Bauarten (abZ und abP) würden damit entfallen.
Das Verfahren zur Erteilung einer allgemeinen Bauartgenehmigung soll dem Verfahren zur Erteilung einer abZ entsprechen, das Verfahren zur Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung dem der Zustimmung im Einzelfall (ZiE). Durch diese Neuregelung bzgl. des möglichen Nachweisverfahrens würden Bauarten zukünftig über eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) geregelt werden. Diese geplante Neureglung steht jedoch in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der von der ARGEBAU benannten Begründung der MBO-Änderung bzw. in keinem Bezug zum Urteil des EuGH. Auf diesen Punkt verweist auch ein Großteil der bei der ARGEBAU eingegangenen Stellungnahmen von Verbänden, Kammern und Instituten.
Darüber hinaus ist zu befürchten, dass in der Praxis durch einen neuen Nachweis für Bauarten die Verwirrung bei allen Beteiligten zunehmen wird. Insbesondere im Hinblick auf die durch Hersteller und Prüfstellen unternommenen Anstrengungen im Zuge der Extrapolationsproblematik von durch abP nachgewiesenen Bauarten wäre diese Neuregelung nur schwer nachvollziehbar. [...]
Der vollständige Artikel ist in Ausgabe 1.2016 des FeuerTRUTZ Magazins (Januar 2016) erschienen.
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Warum hat Deutschland zusätzliche Anforderungen?
Die Notwendigkeit der bisher hierzulande geforderten zusätzlichen Anforderungen an europäisch harmonisierte Bauprodukte ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass eben diese Produktnormen aus nationaler Sicht nicht ausreichend harmonisiert sind bzw. wesentliche Merkmale hinsichtlich unseres nationalen Sicherheitsniveaus darin nicht hinreichend erfasst sind. Aber ist es überhaupt möglich, eine Produktnorm abschließend zu harmonisieren, wenn die Befindlichkeiten von 28 Mitgliedstaaten mit z.T. signifikant unterschiedlichen nationalen bauordnungsrechtlichen Anforderungen zusammengefasst werden sollen?

Nimmt man die Zusatzanforderungen der Bauregelliste B Teil 1 als Grundlage, ist eine große Anzahl von Produktnormen aus nationaler Sicht derzeit nicht ausreichend harmonisiert. Die BauPVO sieht für solche Fälle ein Verfahren für formale Einwände vor. In Artikel 18 Formale Einwände gegen harmonisierte Normen regelt sie dieses Verfahren. Diesbezüglich hatte sich Deutschland bisher eher zurückhaltend gezeigt. Die Fachkommission Bautechnik der ARGEBAU verweist auf die Möglichkeit der Beantragung einer ETA. Jeder Hersteller, den die Problematik nicht vollständig harmonisierter Produktnormen betrifft, hat die Möglichkeit, eine ETA bei einer europäischen Bewertungsstelle (Technical Assessment Bodies – TAB) zu beantragen.
In den europäischen Mitgliedsländern sind insgesamt 48 Bewertungsstellen benannt – in Deutschland übernimmt das DIBt in Berlin diese Aufgabe.
Die für das Verfahren zur Erlangung einer ETA zuständige europäische Organisation ist die European Organisation for Technical Assessments (EOTA) mit Sitz in Brüssel. Sie koordiniert den Verfahrensablauf und agiert in Zusammenarbeit mit den europäischen Bewertungsstellen. Das Sekretariat der EOTA besteht aber nur aus zwei Mitarbeitern. Ob die Beantragung einer ETA die Lösung für aus nationaler Sicht nicht vollständig harmonisierte Produktnormen ist, kann daher infrage gestellt werden.
Kein Ü bei CE – oder die Nachweislücke

Die derzeitigen Regelungen zu den aus nationaler Sicht nicht vollständig harmonisierten Produktnormen sehen Zusatzanforderungen über die Bauregelliste B Teil 1 vor. Solche Bauprodukte führen das CE-Kennzeichen auf Grundlage der BauPVO und der dementsprechenden Produktnorm. Als Übereinstimmung mit den zusätzlichen nationalen Anforderungen tragen diese Bauprodukte ggf. zusätzlich das nationale Ü-Zeichen.
Diese Doppelkennzeichnung eines harmonisierten Bauprodukts widerspricht Art. 8 Abs. 3 der BauPVO, wonach die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung ist, „die die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale (…) bescheinigt“.
Der Kunstgriff der ARGEBAU ist es nun, aus diesen produktbezogenen Anforderungen bauwerksbezogene Anforderungen zu gestalten. Die Bauregelliste B Teil 1 und sonstige Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte in anderen Regelwerken sollen bis zum 15. Oktober 2016 vollständig aufgehoben werden. Die weiterhin national für erforderlich gehaltenen Anforderungen sollen spätestens zu diesem Zeitpunkt auf Bauwerksebene konkretisiert werden und in die technische Verwaltungsvorschrift mit einfließen (s.o.). In welcher Art und Weise jedoch ein Nachweis für eine solche bauwerksbezogene Anforderung geführt wird, ist unklar. Beim Anhörungsverfahren zum Entwurf der MBO-Neufassung wurden u.a. Systeme diskutiert, bei denen der Nachweis über eine zusätzliche Leistung durch eine freiwillige Erklärung des jeweiligen Herstellers geführt werden könnte. In Anbetracht der allgemeinen Verwirrung und der vielfachen Unkenntnis bzgl. des Umgangs mit Verwendbarkeitsnachweisen stellt sich für ein solches System die Frage nach der Akzeptanz bei Bauaufsichten und Bauherren. [...]
Fazit
[...] Auf der einen Seite erfordert das europäische System sicherlich ein Umdenken und ein Loslassen unserer nationalen Vorgehensweise. Auf der anderen Seite müssen wir unser nationales Sicherheitsniveau gewährleisten. Die Änderung der MBO ist der juristische Versuch, auf nationaler Ebene die Versäumnisse auf europäischer Ebene zu korrigieren. Die ursächlichen Probleme werden damit nicht bereinigt. Abschließend bleibt festzustellen, dass der vorliegende Entwurf für die MBO-Neufassung viele Fragen aufwirft. Bei aller Kritik, die der ARGEBAU bzw. der Fachkommission Bautechnik entgegenschlägt – beneidenswert ist deren Aufgabe sicher nicht.
Der vollständige Artikel ist in Ausgabe 1.2016 des FeuerTRUTZ Magazins (Januar 2016) erschienen.
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