Am 1. September 2018 sind Änderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Kraft getreten, die auch den Brandschutz berühren, z.B. durch die Erweiterung des Kreises von Nachweisberechtigten, durch Änderungen im Bauproduktenrecht und bei den Abstandsflächen.
September 2018 / Von André Gesellchen. Die wichtigsten seit dem 1. September 2018 geltenden Änderungen der Bayerischen Bauordnung, die den Brandschutz betreffen, sind:
Ausweitung des Kreises der Nachweisberechtigten für Brandschutz (und Standsicherheit)
Der neue Art. 62b besagt nun, dass die bisher erforderliche Zusatzqualifikation zur Erstellung von Brandschutznachweisen für Gebäude der Gebäudeklasse 4 entfällt. Künftig kann jeder für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigte den Brandschutznachweis für die Gebäudeklasse 4 erstellen. Es bleibt aber bei Sonderbauten, bei Mittel- und Großgaragen im Sinn der Verordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, und bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5. bei der Pflicht zur Bescheinigung des Brandschutznachweises durch einen Prüfsachverständigen. Alternativ ist weiterhin die bauaufsichtliche Prüfung möglich (vgl. Art. 62b Abs. 2).
Nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben ist somit die bislang bei der Bayerischen Architektenkammer geführte Liste der nachweisberechtigten Brandschutzplaner, die nun auch nicht mehr fortgeschrieben wird. Die Liste bleibt jedoch auf der Homepage der Bayerischen Architektenkammer veröffentlicht.
Änderungen im Bauprodukterecht
Zum 1. Oktober 2018 sollen die neuen Bayerischen Technischen Baubestimmungen in Kraft treten (Umsetzung der MVV TB in Landesrecht). In Verbindung mit ihnen wurde in der geänderten BayBO das Bauproduktenrecht geändert. In Abschnitt III der BayBO steht nun die Sicherheit des jeweiligen Bauwerks im Fokus. Er bezieht sich nicht mehr auf die Sicherheit von Produkten. Diese Änderung ist die Feststellung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.10.2014, dass Deutschland durch Nachregelung bestimmter Bauprodukte mit dem Ü Zeichen, die bereits auf europäischer Ebene genormt sind und das CE Zeichen tragen, gegen Europarecht verstößt.
Die Bayerischen Architektenkammer weist in diesem Zusammenhang auf die möglichen Auswirkungen auf die Nachweiserstellung hin: „Aus Sicht des Berufsstands ist zu erwarten, dass die neuen Regelungen den Dokumentations- und Nachweisaufwand sowie das Haftungsrisiko aller am Bauprozess Beteiligten, insbesondere der Architekten erhöhen werden.“
Abstandsflächen
Die Prüfung von Abstandsflächen ist wieder in das vereinfachte Genehmigungsverfahren (4-Augen-Prinzip) nach Art. 59 BayBO aufgenommen worden.
Die Webseite des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr enthält weitere Informationen zum Bayerischen Bauordnungsrecht .
Autor
André Gesellchen: Senior Management Programm und stellv. Programmleiter bei FeuerTrutz, a.gesellchen@feuertrutz.de
