Nachgestellte Szene mit Miniaturen auf einer Baustelle mit verschiedenen Personen und einem Baufahrzeug
Quelle: anncapictures auf Pixabay

Beruf | Ausbildung

23. October 2020 | Teilen auf:

Am Bau beteiligte Personen: Aufgaben und Verantwortlichkeiten

Zu den am Bau Beteiligten zählen neben dem Bauherrn auch der Entwurfsverfasser, der Bauvorlagenberechtige, der Brandschutzplaner, der Unternehmer sowie der Bauleiter bzw. Fachbauleiter. Der Beitrag gibt eine Übersicht, wer zu den genannten Personengruppen zählt und welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten ihnen im Rahmen eines Bauvorhabens zukommen.

Gemäß § 52 der Musterbauordnung (MBO) sind bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen der Bauherr sowie andere am Bau Beteiligte dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Insbesondere bei der Brandschutzplanung stellt sich dabei häufig die Frage: Was fällt in welchen Zuständigkeitsbereich?

Der Bauherr

Als Bauherr gilt derjenige, der für die Vorbereitung oder Ausführung eines Bauvorhabens (Bebauung eines Grundstücks, Umbau oder Beseitigung eines Gebäudes) verantwortlich zeichnet bzw. dieses in Auftrag gibt. Bauherren können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Gemäß § 53 MBO hat der Bauherr u.a. "zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte (…) zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise" [1].

Der Bauherr ist jedoch nicht mit dem etwaigen späteren Arbeitgeber in der Arbeitsstätte gleichzusetzen.

Der Entwurfsverfasser

Als Entwurfsverfasser wird die Person bezeichnet, die einen Entwurf für ein Bauwerk erstellt und diesen als Bauantrag zur Baugenehmigung einreicht.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 MBO muss der Entwurfsverfasser „nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein“ [1]. Hierzu gehört auch die Berechtigung zur Erstellung von Bauvorlagen im Sinne der Bauvorlageberechtigung. Diese ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Grundvoraussetzung ist eine Eintragung in entsprechende Listen bei den zuständigen Architektenkammern, Ingenieurkammern bzw. Baukammern der Bundesländer. Voraussetzungen dafür sind z.B. einschlägige Hochschulabschlüsse und nachgewiesene Erfahrungszeiten als angestellte Planer.

Die allgemeine Bauvorlageberechtigung eines Bundeslands gilt in der Regel auch in anderen Bundesländern. Dasselbe trifft auf gleichwertige Eintragungen bzw. Berechtigungen aus anderen EU-Staaten.

Der Entwurfsverfasser ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 MBO „für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich“ [1]. Er „hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen“ [1]. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass zunächst der Entwurfsverfasser dafür verantwortlich ist, einen gesetzeskonformen Entwurf zu erstellen.

Bei fehlender Sachkenntnis in bestimmten Fachgebieten ist der Entwurfsverfasser gemäß § 54 Abs. 2 MBO verpflichtet, geeignete Fachplaner heranzuziehen – d.h. der Entwurfsverfasser hat den Bauherrn hierzu aufzufordern – wenn „der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung“ hat [1]. Diese Vorgabe betrifft insbesondere auch die Brandschutzplanung.

Abschließend ist jedoch  der Entwurfsverfasser wieder dafür verantwortlich, dass die einzelnen Fachplanungen ordnungsgemäß ineinandergreifen. In der Praxis führt es z.B. immer wieder zu Diskussionen, wer für die Einstufung der Gebäudeklasse bzw. die Festlegung des Sonderbaustatus verantwortlich ist. Da die Einstufung nicht nur brandschutztechnische Belange berücksichtigt, kann diese Festlegung nur durch den Entwurfsverfasser erfolgen.

Der Bauvorlageberechtigte

Die Erstellung des Brandschutznachweises darf gemäß MBO für Standardbauten der Gebäudeklasse 1-3 und 5, Mittel- und Großgaragen sowie für Sonderbauten durch einen Bauvorlageberechtigten erstellt werden.

Für Gebäude der Gebäudeklasse 4 muss gemäß § 66 MBO [1] der Ersteller

  • Nachweise über die erforderlichen Kenntnisse im Brandschutz erbringen,
  • Angehöriger der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz sein, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat,
  • Absolvent einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst sein, der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder
  • Prüfingenieur/Prüfsachverständiger für Brandschutz sein.

Wird die aufgeführte Qualifikation von einem Brandschutzplaner ohne Bauvorlageberechtigung erfüllt, kann der Brandschutznachweis durch diese Person grundsätzlich für alle Gebäude erstellt werden.

Die Regelung bzgl. der Erstellung von Brandschutznachweisen wird in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt und muss genau betrachtet werden.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass allein aufgrund vorhandener Fachkenntnisse der bautechnische Nachweis Brandschutz in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren ohne Bauvorlageberechtigung bzw. Erfüllung der Punkte 1-4 nicht erstellt werden darf. Auch wenn der Brandschutznachweis materiell nicht zu beanstanden ist, ist die Grundlage zur Erstellung des Nachweises in diesem Fall nicht erbracht und die gesetzliche Voraussetzung für die Prüfung und Erteilung der Baugenehmigung nicht erfüllt.  

Der Brandschutzplaner (Fachplaner Brandschutz)

Der Begriff des Brandschutzplaners ist in der MBO nicht geregelt.

Hat der Entwurfsverfasser nach § 54 MBO [1] in den einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, muss er den Bauherrn dazu veranlassen, geeignete Fachplaner heranzuziehen. Die grundsätzliche Aufgabe des Brandschutzplaners ist es, die Planung des Entwurfsverfassers dahingehend zu überprüfen, ob die bauordnungsrechtlichen Anforderungen der einzelnen Landesbauordnungen bzw. der entsprechenden Sonderbauvorschriften aus Sicht des Brandschutzes eingehalten sind und somit die Grundanforderungen des § 14 MBO [1] erfüllt sind.

Zur Schutzzielerfüllung dienen grundsätzlich die §§ 26 bis 42, 46, 47 der MBO [1], welche im Standardbau bei deren Erfüllung als abschließend zu bewerten sind. Können bzw. müssen einzelne brandschutzrelevante Punkte eines Paragrafen zur Erfüllung des Schutzziels nicht eingehalten werden, können durch den Brandschutzplaner Abweichungen aus Sicht des Brandschutzes ausgearbeitet werden, die bei entsprechender Begründung durch den Bauherrn bei der zuständigen Behörde genehmigt werden können.

Das bedeutet, dass der Brandschutzplaner für den Entwurfsverfasser den Teilbereich der Brandschutzplanung erstellt bzw. brandschutztechnische Teilaspekte von bauordnungsrechtlichen Anforderungen bei der zugrunde liegenden Planung definiert. Grundsätzlich ist dann der Brandschutzplaner für die von ihm gefertigten Unterlagen im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren verantwortlich. Der Brandschutzplaner übernimmt damit den Teil der Genehmigungsplanung, welche gemäß Bauvorlagenverordnung bzgl. des Brandschutzes zu erbringen ist. Dass durch die Beauftragung eines Brandschutzplaners alle Belange des Brandschutzes im Rahmen des Planungsprozesses gelöst sind, ist leider ein Trugschluss. Welche gesetzlichen Vorgaben (wie z.B. Belange des Arbeitsschutzes), aber auch welche privatrechtlichen Interessen über den bautechnischen Nachweis Brandschutz hinaus vom Brandschutzplaner zu erfüllen sind, muss dann über die Erstellung des Brandschutznachweises hinaus zusätzlich privatrechtlich zwischen den Parteien geregelt werden. Im Rahmen der Ausführung sowie der Bauüberwachung kann der Brandschutzplaner als Begleitung der Planung von Objekt- und Fachplanern herangezogen werden.

Weitere Beteiligte

Weitere am Bau Beteiligte sind die Unternehmer sowie Bauleiter bzw. Fachbauleiter. Aufgaben im Planungs- und Bauablauf haben zudem die jeweiligen Behörden bzw. prüfenden Stellen, die entsprechend dem jeweiligen Verfahren u.a. für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Rahmen ihrer Prüfung verantwortlich sein können, dazu gehören besonders

  • Untere Bauaufsichtsbehörde
  • Brandschutzdienststelle / Feuerwehr
  • Prüfsachverständige / Prüfingenieure
  • Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Einrichtungen
  • Gewerbeaufsicht

Der vollständige Beitrag ist im Brandschutzatlas (Kapitel 5.10 "Am Bau Beteiligte" / Ergänzungslieferung Nr. 40 im November 2020) enthalten. Er enthält ausführliche Informationen zu den Zuständigkeiten aller Personengruppen und behördlichen Stellen sowie zu den konkreten Aufgaben des Brandschutzplaners und einzelner Leistungsphasen.

Literatur

[1] Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, letzte Änderung September 2019

zuletzt editiert am 13.05.2022