Brandschutztechnische Anforderungen werden auch im baulichen Arbeitsschutz durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert. Im Bauordnungsrecht sind diese jedoch nicht berücksichtigt. Dies führt regelmäßig zu Konflikten.
Von Daniel Anwander. „In welche Richtung muss die Notausgangstür aufschlagen?“ Auf diese Frage kann man, abhängig davon, welche gesetzliche Grundlage betrachtet wird, durchaus unterschiedliche Antworten erhalten. Der bauordnungsrechtliche Brandschutz ist dabei nicht allein entscheidend. Wichtig ist die Berücksichtigung der Belange des Arbeitsschutzes.
Der Brandschutznachweis wurde seit der Novellierung der Musterbauordnung (MBO) im Jahr 2002 ein wesentliches Dokument im Genehmigungsverfahren und hat im Bauordnungsrecht die Planungsqualität bezüglich der brandschutztechnischen Anforderungen bedeutend verbessert. An diesen bautechnischen Nachweis dürfen aber keine weitergehenden Ansprüche aus anderen Rechtsgebieten gestellt werden.
Bei den brandschutztechnischen Anforderungen an ein Gebäude müssen die vom Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 der MBO [1] geforderten Schutzziele betrachtet werden: „Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“ Für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Bauherr verantwortlich.
Die ArbStättV [2] hingegen verfolgt das Ziel, Beschäftigte in Arbeitsstätten zu schützen und zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beizutragen. Dafür werden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten definiert. Für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Im Bauordnungsrecht wird eine spezifische Nutzung für ein Gebäude genehmigt, wogegen im Arbeitsschutz die Nutzung als Arbeitsstätte für den Arbeitnehmer betrachtet wird.
Ganzheitliche Brandschutzplanung
Grundsätzlich besteht der Anspruch, im Verlauf des Planungsprozesses für Arbeitsstätten alle Anforderungen bezüglich des Brandschutzes, unabhängig vom Rechtsgebiet, zu berücksichtigen. Nur dadurch ist zu vermeiden, dass nach Fertigstellung der Arbeitsstätte aufwendige Nachrüstungen oder Anpassungen erforderlich werden. Zur Erfüllung dieses Anspruchs sollten neben dem Bauherrn und seinen Planern der Arbeitgeber und seine beauftragten Sachkundigen, wie z.B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit, eine wichtige Stellung im Planungsprozess einnehmen. Nur durch deren Wissen über die speziellen Arbeitsabläufe können ergänzende und weitergehende Anforderungen ermittelt werden [3]. Die gesetzliche Verantwortung des Arbeitgebers basiert hier auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [4] sowie auf der ArbStättV. Risiken sind in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz
Nach dem ArbSchG trägt der Arbeitgeber grundsätzlich für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer und die genutzten Räumlichkeiten gemäß ArbStättV die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung. Diese verbleibt stets beim Arbeitgeber oder bei dem von ihm mit der Übernahme von Arbeitgeberpflichten schriftlich beauftragten Personen.
Der Arbeitgeber hat gemäß § 5 ArbSchG Gefährdungen zu ermitteln, um die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu definieren. Eine Gefährdung kann sich insbesondere durch die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes ergeben. Diese Gefährdungsbeurteilung muss spätestens vor Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen. Da die Erfordernisse des baulichen Arbeitsschutzes oft nur baulich zu lösen sind, muss die Gefährdungsbeurteilung bereits in der Planungsphase für die Arbeitsstätte durchgeführt werden.
Hierzu kann sich der Arbeitgeber Unterstützung von Personen mit entsprechender Sachkunde holen. Hier sieht das ArbSchG unter anderem die Fachkraft für Arbeitssicherheit vor, die hier unterstützend tätig werden und den Arbeitgeber entsprechend beraten kann.
Aber auch der Brandschutzplaner kann bei entsprechender Fachkunde den Arbeitgeber und die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der frühzeitigen Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im Planungsprozess entsprechend unterstützen. Dies stellt allerdings keine Grundleistung für den Brandschutznachweis im Genehmigungsverfahren dar.
Welche Gesetzgebung definiert die Anforderungen im baulichen Arbeitsschutz?
Die ArbStättV in Verbindung mit dem dazugehörigen Anhang regelt grundlegende Anforderungen an Arbeitsstätten. Diese Anforderungen gelten in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte dies erfordern. Hier werden z.B. die grundlegenden Anforderungen an Rettungswege definiert, wie z.B. die Aufschlagrichtung von Notausgangstüren.
Auf der Grundlage der ArbStättV bestehen eine Vielzahl Technischer Regeln für Arbeitsstätten (ASR) [5], die weitergehende Anforderungen auch an den Brandschutz stellen, wie z.B. die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“. Weitergehende Vorschriften, wie z.B. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) [6] können ebenfalls brandschutztechnische Anforderungen für das Bauvorhaben auslösen.
Arbeitsstättenverordnung und Technische Regeln für Arbeitsstätten
Der Umgang mit den Bestimmungen der ArbStättV und den technischen Regeln ist klar zu trennen, um im Falle einer abweichenden Ausführung die richtige Vorgehensweise zu wählen.
Liegen Abweichungen von den Vorgaben der ArbStättV und deren Anhang vor, müssen diese gemäß § 3a Abs. 3 beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt mit einem formlosen Abweichungsantrag beantragt und von der Behörde genehmigt werden.
Am Beispiel einer Kindertagesstätte bedeutet dies: Gegen eine nach innen öffnende Tür von einem Gruppenraum ins Freie im Verlauf eines Rettungsweges bestehen brandschutztechnisch aufgrund der Rahmenbedingungen keine Bedenken. Gemäß ArbStättV handelt es sich hier aber um eine Abweichung, die durch die Gewerbeaufsicht genehmigt werden muss, da die Aufschlagrichtung von Notausgängen im Anhang der ArbStättV geregelt ist.
Im Brandschutzkonzept für den ungeregelten Sonderbau wird die Aufschlagrichtung gegen die Fluchtrichtung beschrieben und z.B. bei einem Ausgang aus einem Gruppenraum als unkritisch begründet. Aus Sicht des Arbeitsschutzes handelt es sich hier gemäß ArbStättV aber weiterhin um eine Abweichung, die der Arbeitgeber in einem formlosen Antrag beantragen kann und die genehmigt werden muss. Insbesondere bei Neubauten wird aufgrund der gesetzlichen klaren Regelung der ArbStättV diese Abweichung normalerweise abgelehnt.
Umgang mit ASR
Im Umgang mit den ASR hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bei einer Abweichung in einer Gefährdungsbeurteilung die Gleichwertigkeit der vorgesehenen Maßnahme zu definieren. Eine Abweichung ist aber nur zulässig, wenn die Gleichwertigkeit der Maßnahme auch nachgewiesen wird; eine Genehmigung ist dafür aber nicht erforderlich. Die Gefährdungsbeurteilung ist vom Arbeitgeber durchzuführen, nicht vom Bauherrn.
Arbeitsschutzrechtliche Belange im bauordnungsrechtlichen Verfahren
Im Regelbau ist die entsprechende Landesbauordnung (LBO) im Bezug auf die brandschutztechnischen Anforderungen abschließend, wenn diese vollumfänglich eingehalten wird. Liegt ein Sonderbau vor, sind die weitergehenden Anforderungen entweder in einer eingeführten Sonderbauvorschrift geregelt oder durch eine schutzzielorientierte Bewertung zu definieren.
Darüber hinaus fordert die Bauvorlagenverordnung (MBauVorlV) in § 11 Abs. 2 für Sonderbauten zusätzliche Angaben, wenn diese für die Beurteilung erforderlich sind [7].
Eine brandschutztechnische Beurteilung aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist nicht erforderlich, wenn, z.B. bei Lagerung von Gefahrstoffen in einer Arbeitsstätte diese Gefährdungen bereits durch geltende Vorschriften wie der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ abgedeckt ist. Der Arbeitgeber muss hierbei die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen und in seiner Gefährdungsbeurteilung für den Planungsprozess definieren.
Durch die anderweitig geregelten gesetzlichen Anforderungen an das Gebäude und die daraus resultierenden Maßnahmen ergeben sich daher für das Gebäude aus bauordnungsrechtlicher Sicht keine weitergehenden brandschutztechnischen Anforderungen. Diese sind auch nicht im Brandschutznachweis für das bauordnungsrechtliche Verfahren fachlich zu thematisieren. Da die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben nicht auf der Grundlage der LBO erlassen sind, können die Belange des baulichen Arbeitsschutzes nicht behandelt bzw. bei abweichender Ausführung im Brandschutznachweis bewertet werden.
Aber dennoch können natürlich die Anforderungen an die Arbeitsstätte weitgehende Auswirkungen auf die Planung haben, wie z.B. erhöhte Anforderungen an die Tragkonstruktion aufgrund feuerbeständiger Abtrennungen von Gefahrstofflagern.
Der bauliche Arbeitsschutz stellt also eine weitergehende Anforderung an den Arbeitgeber dar, um sichere Arbeitsbedingungen für dessen Arbeitnehmer zu schaffen. Er ist aber nicht Teil des bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutznachweises.
Brandschutztechnische Anforderungen aus dem baulichen Arbeitsschutz
Zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens ist die Zuständigkeit für die Durchführung der Prüfung auf die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde konzentriert. Die Beteiligung der Gewerbeaufsichten in den einzelnen Bundesländern ergibt sich durch die MBauVorlV.
Grundsätzlich kann also festgehalten werden, dass für die Einhaltung der Vorschriften der Bauherr bzw. der Arbeitgeber verantwortlich ist, da es sich bei dem Arbeitsstättenrecht um ein sogenanntes nicht aufdrängendes Recht handelt und eine Einhaltung gesetzlicher Vorgaben aus dem Arbeitsschutz daher bei einer Vielzahl der Gebäude nicht durch die Gewerbeaufsicht geprüft wird [8].
Die Genehmigungsbehörden bzw. die zuständigen Prüfsachverständigen für Brandschutz können eine Prüfung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben nicht vornehmen, da es sich nicht um ihr Rechtsgebiet handelt.
Bauherr ist nicht Arbeitgeber
Bei der Berücksichtigung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben ist zu überprüfen, ob der Bauherr auch als Arbeitgeber auftritt. Handelt es sich hier nicht um dieselbe Person (z.B. Bürogebäude zur Vermietung) empfiehlt es sich, das Leistungsbild der geplanten Arbeitsstätte mit dem Bauherrn festzulegen.
Bei der Planung von Arbeitsstätten, bei denen der Arbeitgeber nicht der Bauherr ist, wird dringend geraten, die Anforderungen der ArbStättV strikt einzuhalten, da es sonst bei der späteren Nutzung zu ungeklärten Rechtsfragen kommen kann. Ein Blick in die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ zeigt, dass weitergehende Anforderungen zum Bauordnungsrecht möglich sind: Beim Errichten von Rettungswegen sind die „Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder zu berücksichtigen. Darüber hinaus können sich weitergehende Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge aus dieser Arbeitsstättenregel ergeben.“
Eine weitere Unterscheidung zwischen den beiden Rechtsgebieten ist hier wichtig: Festgelegte bauordnungsrechtliche Anforderungen sind unabhängig vom Arbeitgeber an die Nutzung des Gebäudes gebunden. Hingegen ist im Arbeitsschutz, bei dem der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist, eine solche Übertragung nicht möglich. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers können trotz gleichbleibender Nutzung Anpassungsverlangen entstehen.
Kein Bestandsschutz für Arbeitsstätten
Abweichend zum genehmigten Bestand aus dem Bauordnungsrecht enthält die ArbStättV wie das gesamte Arbeitsschutzrecht keine Regelungen zum Bestandsschutz. Die jeweiligen Neufassungen der ASR sind maßgeblich. Bei Vorgaben des baulichen Arbeitsschutzes, wie z.B. Breite der Rettungswege, kann dadurch ein Anpassungsverlangen im bauordnungsrechtlichen Verfahren entstehen, wenn eine Änderung entweder in der Personenzahl der Arbeitsstätte oder eine gesetzliche Änderung in der entsprechenden technischen Regel erfolgt. Hier ist § 8 ArbStättV zu berücksichtigen, der für bestimmte Arbeitsstätten Übergangsvorschriften vorsieht [8].
Ein Verwaltungsbau ohne Feuerlöscher?
In einem bauordnungsrechtlich konformen Regelbau können also keine Anforderungen an Feuerlöscher, Rettungswegschilder oder gar Flucht- und Rettungspläne aus Sicht des Baurechts gestellt werden. Dadurch werden Arbeitsstätten aber natürlich nicht unsicherer, sondern sie müssen auch in diesen Punkten rechtskonform geplant werden.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber und seine Fachleute am Planungsprozess beteiligt werden müssen und mit Unterstützung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wird. Verfügt der Brandschutzplaner im bauordnungsrechtlichen Verfahren über die entsprechende Fachkunde im Bereich der Arbeitssicherheit, kann die fachliche Beratung für die Gefährdungsbeurteilung auch durch ihn erfolgen.
Folgen für den Brandschutzplaner
Der Brandschutzplaner muss in seinem Planungsauftrag das Aufgabengebiet klar definieren. Gegenüber dem Bauherrn und dem Architekten sollte klargestellt werden, dass der bautechnische Nachweis Brandschutz für das Genehmigungsverfahren keine Anforderungen aus dem Arbeitsstättenrecht berücksichtigt. Der Brandschutzplaner hat aber die Pflicht darauf hinzuweisen, dass der Brandschutznachweis nicht alle Anforderungen zum Brandschutz einer Arbeitsstätte enthält.
Dem Arbeitgeber kann nur empfohlen werden, die Fachkompetenz der Brandschutzplaner zusammen mit der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Architekten zu nutzen und mit der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der brandschutztechnischen Belange aus Sicht des baulichen Arbeitsschutzes für die Arbeitsstätte zu beauftragen.
Abweichungen von § 3a ArbStättV können im Zuge des Genehmigungsverfahrens formlos bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Für Gebäude, die entsprechend der BauVorlV vom Gewerbeaufsichtsamt geprüft werden, ist die Gefährdungsbeurteilung aus Sicht des baulichen Arbeitsschutzes den Unterlagen beizufügen, um die Einhaltung der brandschutztechnischen Anforderungen auch aus Sicht des baulichen Arbeitsschutzes nachzuweisen.
Durch dieses Vorgehen wird eine schutzzielorientierte und wirtschaftliche Brandschutz- und Arbeitsschutzplanung erstellt, ohne die Rechtsgebiete miteinander zu vermischen. Der Bestandsschutz für die Anforderungen aus dem Brandschutznachweis bleibt gewahrt und eine Anpassung der Gefährdungsbeurteilung, ohne bauordnungsrechtliche Schritte auszulösen, wird ermöglicht. Brandschutzplaner müssen sich aber auch mit den Anforderungen des Arbeitsstättenrechts auseinandersetzen oder weitere Sachkundige sowie den Arbeitgeber in die Planung einbinden.
Solange der Gesetzgeber für die Errichtung von Gebäuden und deren Nutzung unterschiedliche Vorschriften zu annähernd gleichen Fragestellungen erlässt, sind für eine ganzheitliche brandschutztechnische Planung einer Arbeitsstätte ein Brandschutznachweis für das Baugenehmigungsverfahren und eine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsschutz erforderlich.
Autor
Daniel Anwander: Dipl.-Wirtsch.-Ing. MEng vorbeugender Brandschutz; Geschäftsführer Ingenieurbüro Anwander, Arbeitsicherheit und Brandschutz, Sulzberg; Nachweisberechtigt für Brandschutz in Bayern, Sicherheitsingenieur, Autor und Dozent
Literatur
[1] Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert am 13.05.2016
[2] Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004, zuletzt geändert am 31.08.2015
[3] Das Arbeitsstättenrecht in der Planung und im Baugenehmigungsverfahren, Merkblatt zum Arbeitsstättenrecht der Bayerischen Architektenkammer, Stand 2015, www.byak.de
[4] Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07.08.1996, zuletzt geändert am 31.08.2015
[5] Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
[6] Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
[7] Muster einer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (MBauVorlV), Fassung Februar 2007
[8] Wertungsunterschiede zwischen Arbeitsstätten- und Versammlungsstättenrecht, WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 19.05.2014
[9] Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973, geändert am 20.04.2013 (BGBl. I S. 868)
Der Artikel ist in Ausgabe 6.2016 des FeuerTrutz Magazins (November 2016) erschienen.
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Download: Aktuelle Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen Arbeitsschutz- und Bauordnungsrecht
Der ergänzende Artikel von RA Stefan Koch enthält Anmerkungen zu dem Urteil des VG Münster vom 22.06.2016 – 9 K 1985/15 (Bürogebäude) und dem Beschluss vom 30.06.2016 – 9 L 863/16 (Kindertagesstätte). Der komplette Artikel ist im FeuerTrutz Magazin 6.2016 erschienen.