Eine Gruppe von Kühen frisst Heu in einem Stall.
Abb. 1: Tierhaltungsanlagen lassen sich selten in Schemata gängiger Verordnungen erfassen: In den meisten Fällen erfordern sie individuelle Betrachtungen. (Quelle: Alexa auf Pixabay)

Planung | Ausführung 2025-11-17T14:38:33.282Z Brandschutz in Tierhaltungsanlagen

Großbrände in Tierhaltungsanlagen führen regelmäßig zu großen Tierverlusten und emotional geführten Debatten über den Brandschutz solcher Anlagen. Eine sachliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundlagen und realen Gefährdungen ist deshalb dringend notwendig.

Immer wieder kommt es zu Großbränden in Tierhaltungsanlagen. Dabei ist meist eine große Zahl an verletzten oder getöteten Tieren zu beklagen. Oft wird im Anschluss eine Debatte in diversen Medien geführt und mangelnder Brandschutz beklagt bzw. generell Kritik an Tierhaltungsanlagen geübt. Mit großer Emotion kommt es zu unsachlichen Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Sichtweisen und zu teils massiven Schuldzuweisungen. Nach jedem Brandereignis wird die Gesetzgebung auf lückenhafte oder fehlende Regelungen aufmerksam gemacht, und politische Gremien versprechen Aktivitäten, die dann aus diversen Gründen nicht mehr nachvollziehbar beendet werden. Dies zeigt die Relevanz des Themas, das in Fachkreisen schutzzielorientiert diskutiert werden muss. Aus diesem Grund hat sich der Autor sowohl in seiner Bachelorarbeit als auch in seiner Masterarbeit mit diesem Themenfeld beschäftigt. Die nachfolgenden Thesen beruhen auf diesen Ausarbeitungen.

Grundlagen

Bevor man Ursachen und Hintergründe oder vermeintlich gesellschaftlich gewollte Ansätze neu diskutiert, lohnt sich der Blick auf den Status quo. Die Bauordnung enthält seit jeher Angaben dazu, wie landwirtschaftliche Gebäude und damit auch Tierhaltungsanlagen zu bewerten sind.

Am wichtigsten sind dabei die §§ 2, 14 und 30 der MBO. Denn bereits für die Gebäudeklasse 1b „freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude“ bestehen mehr Unklarheiten, als man auf den ersten Blick vermutet. Im Grundsatz bedeutet sie eine Anwendung der Bedingungen der GK 1 auf alle betreffenden Gebäude ungeachtet ihrer Flächenausbreitung oder Oberkante Fertigfußboden (OKFF). Bereits dieser Sachverhalt ist sowohl Planern als auch Genehmigungsbehörden nicht bewusst. Solange für sie keine Sonderbaueigenschaft zum Tragen kommt, was für die meisten Anlagen unter 1.600 m2 zutrifft, gelten für die Gebäude im Sinne der Bauordnung die geringmöglichsten Anforderungen an den Brandschutz. Der Kommentar zur Bayerischen Bauordnung schätzt diesen Umstand wie folgt ein: „Die Begründung, diese Ausweitung rechtfertige sich aus den brandschutztechnischen Überlegungen heraus, überzeugt nicht. Die Bevorzugung der Land- und Forstwirtschaft durch das Gesetz hat keinen sicherheitsrechtlichen, insbesondere brandschutztechnischen Hintergrund, sondern ist eine rein politische Entscheidung mit Blick auf die Belange der Land- und Forstwirte.“ [1, Rn. 303]. Daran wird eine starke Diskrepanz zwischen den Ansichten und Interpretationen der unterschiedlichen Interessengruppen und -gebiete sichtbar.

Schon die Definition eines „landwirtschaftlichen Gebäudes“ beruht in den Kommentaren zur Bauordnung, gerade mit Bezug auf Tierhaltung, auf unterschiedlichen Unterscheidungsmerkmalen. Dies verdeutlicht die Besonderheit dieser Gebäudeart. Als ebenso besonders erweist sich § 30 MBO in Bezug auf landwirtschaftliche Gebäude. Dieser fordert eine Unterteilung der Objekte in Einheiten mit je 10.000 m³ Brutto-Rauminhalt.

Ungeachtet dessen sind für den baulichen Brandschutz oft eher unbekannte Gesetze und Vorschriften relevant, die neben der MBO existieren. So unterliegt die landwirtschaftliche Haltung von Tieren in Deutschland der „Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung“, kurz der TierSchNutztV. Diese definiert in § 3 Absatz 2 Anforderungen an Haltungseinrichtungen: „Haltungseinrichtungen müssen: 1. nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist; […]“ [2].

Es besteht somit ein ähnliches Spannungsfeld wie zwischen Brand- und Arbeitsschutz. Es werden Anforderungen an Gebäude gestellt, die nicht direkt dem bauordnungsrechtlichen Brandschutz zuzuordnen sind, diesen jedoch durchaus betreffen. Zudem muss beachtet werden, dass es sich bei der TierSchNutztV um eine Bundesverordnung handelt. Zu ihr gibt es unterschiedliche Auslegungen. Dabei wird seit Erscheinen auf die juristische Arbeit von Carsten Schenke mit dem Titel „Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Rettung von Tieren bei Bränden in Intensivtierhaltungsanlagen“ [3] verwiesen.

Bei einem Blick in die Bundesländer wiederum zeigen sich unterschiedliche Grundlagen. Sowohl in Nordrhein-Westfalen (seit 2020) als auch in Mecklenburg-Vorpommern (seit 2024) gibt es nunmehr Vorschriften für Tierhaltungsanlagen. In M-V sind sie sogar recht umfangreich, enthalten jedoch teilweise Festlegungen – u. a. die Forderung nach einer aufgeschalteten automatischen Brandmeldeanlage für alle Tierhaltungsanlagen über 1.600 m2 –, die sowohl technisch-nutzungsspezifisch (besondere Umgebungsbedingungen in Tierhaltungsanlagen) als auch angesichts der bestehenden Brandschutzvorgaben für andere Gebäude mit größerem Gefährdungspotenzial ohne derartige Forderungen aus fachlicher Sicht jeder Grundlage entbehren. Auch weil diese Anlagen lediglich die Aufgabe der Alarmierung der Feuerwehr erfüllen können, jedoch die Einleitung einer Räumung des Gebäudes bzw. eine Selbstrettung der Tiere nicht ermöglichen, geht diese Forderung aus Sicht des Autors am eigentlich zu erfüllenden Schutzziel vorbei. [...]

Weiterlesen? Der vollständige Artikel (erschienen in Ausgabe 5.2025 des FeuerTrutz Magazins) ist als kostenloser Download verfügbar. Der komplette Artikel erläutert die weitere Herangehensweise an die Planung von Tierhaltungsanlagen und zieht ein Fazit.

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Quellen

[1] Jürgen Busse, Andreas Decker und Theresia Koch: Bayerische Bauordnung. Kommentar. ger. Hrsg. von Stefan Kraus. Stand der 149. Ergänzungslieferung: Januar 2023. Beck-online Bücher. Kraus, Stefan (VerfasserIn) Busse, Jürgen (VerfasserIn) Decker, Andreas (VerfasserIn) Koch, Theresia (VerfasserIn) Simon, Alfons (BegründerIn eines Werks). München: C.H. Beck, 2023

[2] Bundesrepublik Deutschland: Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung(TierSchNutztV). BGBl. I 2006 S. 2043; BGBl. I 2021 S. 146. Version 22.08.2006.29. Jan. 2021. https://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv/TierSchNutztV.pdf (besucht am 22.06.2025)

[3] Carsten Schenke: Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Rettung von Tieren bei Bränden in Intensivtierhaltungsanlagen. 1. Auflage. Bd. 2. Mensch – Umwelt – Recht. Schenke, Carsten (Verfasser). Halle (Saale): Universitätsverlag Halle-Wittenberg, 2022. 180 S. ISBN: 978-3-86977-245-5

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