Das DIBt berichtet zur Entscheidung in einer Pressemeldung: Das Gericht urteilte (Rs. C-100/13, Urteil vom 16.10.2014), dass in Bauregellisten des DIBt enthaltene technische Zusatzanforderungen an bereits europäisch harmonisierte Bauprodukte unzulässige Handelshindernisse darstellten.
Konkret betroffen sind hierbei folgende Produkte: "Rohrleitungsdichtungen aus thermoplastischem Elastomer", "Dämmstoffe aus Mineralwolle" und "Tore, Fenster un d Außentüren".
Nunmehr ist eingehend zu prüfen, welche Reichweite das Urteil hat, da die vom Gericht zugrunde gelegte Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) inzwischen von einem neuen Rechtsakt, der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011), abgelöst worden ist. Insbesondere stellt sich auch die Frage der Übertragbarkeit auf andere Produkte im Geltungsbereich von harmonisierten Normen.
Die Folgerungen aus dem Urteil für das DIBt müssen nun in enger Abstimmung mit den Ländern und dem Bund beraten werden. Das DIBt will darüber informieren, sobald dieser Abstimmungsprozess abgeschlossen ist.
Deutsches Institut für Bautechnik
www.dibt.de
Auf http://curia.europa.eu finden Sie das Urteil im Volltext .
