FeuerTrutz Magazin 4-2020: Gefährdungsbeurteilung im Brandschutz
Abb. 1: Bauordnungsrechtlich genehmigte Spindeltreppe mit nach innen aufschlagender Notausgangstür als 2. Rettungsweg anstelle Rettungsfenster (Bild: Achim Stöckmann)

Planung | Ausführung 3. November 2020 Gefährdungsbeurteilung im Brandschutz: Konsequenzen für die Brandschutzplanung

Für Brandschutzfachplaner sowie Ersteller von Brandschutznachweisen und -konzepten ist eine Berücksichtigung von brandschutztechnischen Forderungen aus Arbeitsschutz und Arbeitsstättenrecht wie der Gefährdungsbeurteilung angeraten, auch aus haftungsrechtlichen Gründen gegenüber dem Bauherrn. Der Beitrag geht auf einzelne Gefährdungsbeurteilungen im Brandschutz ein und zeigt, warum sie eine Risikominimierung für den Brandfall bewirken könnten.

Mit der Einführung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG [1]) 1996 beabsichtigte der deutsche Gesetzgeber nicht nur die Anpassung des deutschen Arbeitsschutzrechts mit seinen zwei parallelen „Rechtssäulen“, einerseits dem staatlichen und andererseits dem autonomen Vorschriften- und DGUV-Regelwerk der Berufsgenossenschaften (BG), an das europäische Recht, sondern gleichzeitig auch eine Reduzierung der immer weiter steigenden Zahl an Vorschriften und Regeln mit immer weiter wachsendem Detaillierungsgrad. Ein Beispiel dazu war die geplante Einführung der ZH1/50-Schrift „Brandschutzbeauftragter“, in der u.a. geregelt werden sollte, welche Betriebe unter welchen Voraussetzungen einen Brandschutzbeauftragten zu stellen haben und welche Qualifikationsvoraussetzungen dieser haben muss.

Die Vorstellungen bzgl. Kosten und Personaleinsatz differierten derart zwischen den Arbeitgebern und den Aufsichtsvertretern, dass die ZH1/50 nie über den Entwurfsstatus hinaus kam. Das neue Zauberwort hieß stattdessen: Gefährdungsbeurteilung nach dem Grundprinzip: Jeder Arbeitgeber analysiert eigenständig in seinen Betriebsbereichen die Gefährdungen , d.h. auch die brandschutztechnischen, für die Beschäftigten und legt die entsprechenden Schutzmaßnahmen fest , soweit nicht staatliche oder berufsgenossenschaftliche verbindliche Vorschriften zur jeweiligen Gefährdung erlassen worden sind oder werden. Diese Schutzmaßnahmen sind umzusetzen und zu dokumentierten.

Die Beweislast im Schadensfall bzgl. ausreichender Schutzvorkehrungen geht auf den Arbeitgeber über.

In diesem Beitrag werden Gewerbetreibenden, Architekten, Brandschutzfachplanern, Sachverständigen und betrieblichen Brandschutzverantwortlichen die praktischen Konsequenzen der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung für den Brandschutz beim Bau und Betrieb von Gewerbegebäuden vorgestellt.

Brandschutzanforderungen aus Gefährdungsbeurteilungen

Fluchtwegausführungen

In der MBO [7] gibt es keine Einschränkungen zur Aufschlagrichtung von Fluchttüren oder zur Ausführung von Fluchttreppen. Gem. ArbStättV und ASR A2.3 [8] müssen Notausgangstüren nach außen/in Fluchtrichtung aufschlagen, nur ausschließlich im Notfall zur Flucht genutzte Karussell- und Schiebetüren sind verboten. Ebenso sind Fahrsteige, Fahrtreppen, Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge im Verlauf eines ersten Fluchtwegs nicht zulässig.

Im Verlauf eines zweiten Fluchtwegs sind sie nur dann zulässig, wenn die betriebliche Gefährdungsbeurteilung eine sichere Benutzung im Gefahrenfall erwarten lässt (s. Abb. 1).

Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung sollte also insbesondere bei Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften (z.B. der Landesbauordnung – LBO, DGUV-Vorschriften) oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. ASR, DGUV-Regeln) eine abschließende Bewertung bzgl. der (brandschutztechnischen) Unbedenklichkeit der Fluchtwegausführung umfassen, z.B. zur Thematik:

  • Türaufschlag entgegen der Fluchtrichtung, insbesondere in Bestandstreppenräumen
  • Fahrsteige, Fahrtreppen, Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge im Verlauf des 2. Rettungswegs
  • geeigneter Bodenbelag im Fluchtwegverlauf (Rutschhemmung, Gitterroste)
  • ausreichende Beleuchtung und Absturzsicherung bei Fluchtwegverlauf im Freien oder über Dach
  • Rettungswegverlauf und -längenüberschreitung gem. ASR A2.3 im Bereich von Gefahrstoffen, Gaslöschanlagen, Inertisierungsanlagen oder Ex-Zonen (Bild 2)
  • Berücksichtigung von Behinderten, Hilfs- und Pflegebedürftigen gem. ASR A 3a.2 [9]
  • Berücksichtigung von besonderen Personengruppen (z.B. Gefangene in JVA oder Polizeigebäuden, Patienten in Krankenhäusern)
FeuerTrutz Magazin 4-2020: Gefährdungsbeurteilung im Brandschutz (2)
Abb.2: Betriebsbedingte Fluchtweghindernisse im Bereich einer Gaslöschanlage (Bild: Achim Stöckmann)

Sicherheitskennzeichnung

Eine allgemeine Pflicht zur Sicherheitskennzeichnung bei Gefährdungen kennt die LBO nicht. Lediglich aus der Generalklausel gem. § 3 MBO (keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) könnte eine solche hergeleitet werden.

Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung sollte also insbesondere bei Abweichung von gesetzlichen Vorschriften oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine abschließende Bewertung bzgl. der (brandschutztechnischen) Ausführung der Sicherheitskennzeichnung enthalten zur Thematik:

  • Art der Sicherheitskennzeichnung (nachleuchtend/be- oder hinterleuchtet)
  • Ausschilderung von Zustell-, Feuer- und Rauchverboten ASR A1.3 [12]

Treppen-, Flur- und Fluchtwegbreite

Gem. § 34 Abs. 5 MBO muss die nutzbare Breite von notwendigen Treppen lediglich für den „größten zu erwartenden Verkehr ausreichen“. In einigen Landesbauordnungen wird wenigstens eine Mindestbreite gefordert. Auch für Fluchtwege und notwendige Flure enthält die MBO keine Breitenangaben. Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung sollte also insbesondere bei Abweichung von gesetzlichen Vorschriften oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine abschließende Bewertung bzgl. der (brandschutztechnischen) Ausführung der Treppen-, Flur- und Fluchtwegbreite enthalten zur Thematik:

  • Angabe einer Nutzerzahl und Festlegung der Mindestbreite z.B. Tab. 1 ASR A2.3
  • Unbedenklichkeit von Vereinzelungsanlagen, Drehkreuzen
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Abb. 3: Gefahrstoffe im Fluchtweg (Bild: Achim Stöckmann)

Feuerlöscheinrichtungen

Die konkrete Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen wie Feuerlöscher, Wandhydranten, Löschanlagen usw. ist in der MBO nicht geregelt.

Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung sollte also insbesondere bei Abweichung von gesetzlichen Vorschriften oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine abschließende Bewertung bzgl. der (brandschutztechnischen) Ausführung der Feuerlöscheinrichtungen enthalten zur Thematik:

  • Berechnung der Löschmitteleinheiten unter Angabe der geeigneten Feuerlöscher-Brandklassen A,B,C,D,F gem. ASR A2.2 [11]
  • Angaben zur Vorwarnzeit und Alarmierungsart der Löschanlage unter Berücksichtigung der kürzeren Länge, Atem-, Sichtbehinderung und Ausführung der Fluchtwege [13] (s. Abb. 3)
  • ggf. ungefährliche Entsorgung des Löschgases nach Auslösung (z.B. Kohlendioxid)

Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme

Lediglich notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen ab einer Höhe von 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung gem. MBO (§ 35 Abs. 7) sowie bestimmte Sonderbauten entsprechend den relevanten Sonderbauvorschriften haben. Gem. Punkt 8 ASR A2.3 sind Fluchtwege mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist (s. Bild 3). Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung sollte also insbesondere bei Abweichung von gesetzlichen Vorschriften oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine abschließende Bewertung bzgl. der (brandschutztechnischen) Sicherheitsbeleuchtung und optischer Sicherheitsleitsysteme enthalten zur Thematik:

  • Erforderlichkeit aufgrund arbeitsstättenspezifischer, veröffentlichter BG- [13-14] oder Gewerbebranchen wie z.B. bei Kraftwerken und Bädern [15, 16]
  • Ausführung wie Umschaltzeit und Nennbetriebsdauer gem. ASR A3.4/7 [7]

Prüfaufwand für brandschutztechnische Anlagen und Geräte

Für die Sonderbauten/Gebäude, die unter die länderspezifischen „Verordnungen über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht“ fallen (vgl. MPrüfVO [5]), sind für die in diesen Vorschriften explizit genannten Anlagen wie Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauchabzugsanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Feuerlöschanlagen, Druckerhöhungsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, elektrische Anlagen, Sicherheitsstromversorgungen oder Sicherheitsbeleuchtungsanlagen Prüffristen obligatorisch einzuhalten. Auch in der BetrSichV werden gesetzliche Prüffristen für brandschutztechnisch wichtige Geräte und Anlagen genannt wie z.B. Aufzüge und explosionsgeschützte Geräte/Anlagen.

Abweichungen von gesetzlichen Prüfvorschriften bedürfen immer einer behördlichen Genehmigung! Derartige Genehmigungen werden in der Praxis höchst selten erteilt.

Eine Begründung in einer betrieblichen Gefährdungsbeurteilung ist allein nicht ausreichend! Für die Mehrheit der in den Betrieben vorhandenen Geräte und Anlagen beruhen jedoch die Vorgaben für Wartungs-, Instandhaltungsarbeiten und Prüfungen nur auf Angaben in den jeweiligen Regeln der Technik, DGUV-Regeln bzw. DGUV-Informationen und Herstellerempfehlungen (auch aus Gewährleistungsgründen). Davon kann ein Arbeitgeber jedoch abweichen im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung, wobei er insbesondere bei einer Verlängerung von Zeitintervallen gegenüber diesen Vorgaben einen schlüssigen Nachweis der Einhaltung der gleichen Sicherheit zu dokumentieren hat. Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung sollte also insbesondere bei Abweichung von gesetzlichen Vorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den Herstellerangaben eine abschließende Bewertung bzgl. der Wartungs-, Instandhaltungsarbeiten und Prüfungen an brandschutztechnischen Anlagen/Geräten enthalten zur Thematik:

  • Nachweis und Begründung eines geringeren Prüfaufwands z.B. aufgrund der Auswertung betrieblicher Instandhaltungsdokumentationen, seltener Nutzung im Vergleich zur Herstellerauslegung, überdimensionierter Auslegung gegenüber tatsächlicher Belastung
  • Angaben zur Qualifikation des Personals für Prüfung, Wartung und Instandhaltung

Anforderungen aufgrund Explosionsschutzes

Wie bereits geschildert stellt, das deutsche Bauordnungsrecht keine konkreten Anforderungen an den Explosionsschutz. Über die „allgemeine Anforderung“ gem. § 3 MBO an Bauwerke einer Nichtgefährdung von Leben und Gesundheit sind die Brandschutzfachplaner und der -sachverständige allerdings gehalten, auch brandschutztechnische Maßnahmen beim Bau und Betrieb von Arbeitsstätten zu berücksichtigen, die auf dem Explosionsschutz und den damit verbundenen Regelwerken (z.B. [17, 18]) basieren. Informativ hilfreich ist da besonders das obligatorische Explosionsschutzdokument, enthaltend die Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz und das Explosionsschutzkonzept, das ja vor Inbetriebnahme der baulichen Anlage und Geräte vorliegen muss. Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung sollte also insbesondere bei Abweichung von gesetzlichen Vorschriften oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine abschließende Bewertung bzgl. des (brandschutztechnischen) Explosionsschutzes enthalten zur Thematik:

  • Erforderlichkeit aufgrund z.B. arbeitsstättenspezifischer, veröffentlichter Regeln der BG [13, 14] oder der Gewerbebranchen wie z.B. bei Kraftwerken und Bädern [15,16]
  • Vorhandensein einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre bzw. Lage und Kategorie der Ex-Zonen

Blitzschutz

Außer für wenige Sonderbauten (z.B. Hochhäuser, Schulen, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten) fordert das deutsche Bauordnungsrecht keinen Blitzschutz. Gem. § 46 MBO sind bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung sollte also insbesondere bei Abweichung von gesetzlichen Vorschriften oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine abschließende Bewertung bzgl. des Blitzschutzes enthalten zur Thematik:

  • Erforderlichkeit unter Berücksichtigung der VDE 185, ggf. nach Durchführung einer Blitzschutz-Risikoanalyse [19]
  • Ausführungsart der Blitzschutzanlage (primärer, sekundärer oder tertiärer Blitzschutz)

Bepflanzung des Außenbereichs oder der Fassade

Ökologisches Bauen wie die Holzbauweise wird politisch gefördert. Damit verbunden wird die Bepflanzung im unmittelbaren Außenbereich vor Gebäuden immer üppiger bis hin zur Begrünung von Fassaden
(s. Bild 4). Konkrete verbindliche Vorschriften zur Anordnung oder notwendigen Pflege dieser Fauna gibt es nicht. Gleichwohl entstehen brandschutztechnische Gefährdungen wie z.B. Wegfall von 2. Rettungswegen wegen mangelnden Pflanzen-/Baumrückschnitts oder Brandüberschlag an Fassaden über ausgetrocknete Begrünung. Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung sollte also insbesondere eine abschließende Bewertung bzgl. der Bepflanzung enthalten zur Thematik:

  • Erforderliche Anordnung, Befestigung, Pflegemaßnahmen inkl. Pflegeintervallen und verantwortliche Personen
FeuerTrutz Magazin 4-2020: Gefährdungsbeurteilung im Brandschutz (4)
Abb. 4: Begrünte Fassade eines Geschäftshauses (Bild: Achim Stöckmann)

Notfallunterlagen

Außer für wenige Sonderbauten (z.B. Hochhäuser, Schulen, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten) fordert das deutsche Bauordnungsrecht explizit keine Notfallunterlagen oder aber erst ab einer bestimmten Gebäudegröße (z.B. Feuerwehrpläne und Brandschutzordnung für Industriebauten ab 2.000 m²).

Eine Empfehlung zur Erstellung inkl. Ausführung und Umfang ergibt sich im Allgemeinen aus staatlichen Richtlinien (z.B. für Pflegeheime), den Regeln der Technik und BG-Regeln. Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung sollte also insbesondere bei Abweichung von gesetzlichen Vorschriften oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine abschließende Bewertung bzgl. der Notfalldokumente enthalten zur Thematik:

a) Fluchtpläne gem. ASR A1.3

  • Erforderlichkeit, Anbringungsorte und Layout
  • Mehrsprachigkeit und Integration einer Brandschutzordnung gem. DIN 14096 Teil A

b) Feuerwehrpläne gem. DIN 14095

  • Erforderlichkeit, Umfang, Detailtiefe
  • Hinterlegungssorte und Layout gem. den Vorgaben der örtlichen Brandschutzdienststelle oder Feuerwehr

  c) Brandschutzordnung gem. DIN 14096

  • Erforderlichkeit, Umfang, Detailtiefe bei Teil B bzw. C (für Personen ohne bzw. mit Brandschutzaufgaben)
  • Hinterlegungssorte und Layout gem. den Vorgaben der örtlichen Brandschutzdienststelle oder Feuerwehr (z.B. bei Schulen)

d) Evakuierungskonzept

  • Erforderlichkeit, Umfang, Detailtiefe
  • Hinterlegungssorte und Layout gem. den Vorgaben der örtlichen Brandschutzdienststelle oder Feuerwehr (z.B. bei Schulen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Kindergärten)

e) Einlagerungsplan Gefahrstoffe/ Gefahrstoffverzeichnis

  • Erforderlichkeit, Umfang, Detailtiefe (z.B. Stoffname, Masse, Gefährlichkeitsmerkmal, Lagerort, Wassergefährdungsklasse)
  • Hinterlegungssorte und Layout gem. den Vorgaben der örtlichen Brandschutzdienststelle oder Feuerwehr (z.B. bei Gefahrstofflägern)

Fazit

Seit 1996 muss gem. ArbSchG der Arbeitgeber die mit der Arbeit und der Arbeitsstätte der Beschäftigten verbundenen Gefährdungen durch eine Beurteilung ermitteln. Unter diese Gefährdungen fallen einschlägig auch die Gefährdung durch Hitze, Feuer und Rauch im Brandfall oder bei Explosionen. Weiter gilt in Deutschland als Resultat verschiedener EuGH-Urteile, dass Arbeitsstätten- und Bauordnungsrecht gleichrangig sind. Es gilt die jeweils weitergehende (= strengere) Vorschrift. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften dies ausschließen, darf der Arbeitgeber von den Regelwerken zum Arbeits- und Brandschutz abweichen, wenn er für seine alternative Lösung im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten nachweist. Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung kann somit eine wertvolle Erkenntnisquelle für eine Risikominimierung im Brandfall sein. Im Brandschutznachweis/-konzept sollten zumindest diese Abweichungsthematiken in den Bauvorlagen geprüft und es sollte, soweit in der Planungsphase eine Gefährdungsbeurteilung vom Bauherrn oder zukünftigen Betreiber noch nicht vorliegt, auf die zu erstellende betriebliche Gefährdungsbeurteilung hingewiesen werden.

Literatur / Quellen

[1] ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz, Fassung 7.8.1996

[2] ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung, Fassung 12.8.2004, Stand 24.10.2017

[3] GefStoffV – Gefahrstoffverordnung, Fassung 26.11.2010, Stand 29.3.2017

[4] BetrSichV – Betriebssicherheitsverordnung, Fassung 3.2.2015, Stand 30.4.2019

[5] MPrüfVO – Muster-Prüfverordnung, ARGE-Bau, Stand März. 2011

[6] Rechtsgutachten zum Zusammenwirken von Arbeitsstättenrecht und Bauordnungsrecht, BAuA Dortmund, 2018

[7] MBO – Musterbauordnung, ARGEBAU, Fassung 2002, Stand 13.5.2016

[8] ASR A2.3 Arbeitsstättenregel „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, Aug. 2007, GMBl. 2017

[9] ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten, Aug. 2012, GMBl. 2018

[10] ASR A1.3 Arbeitsstättenregel „Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung“, Feb. 2013, GMBl. 2017

[11] ASR A2.2 Arbeitsstättenregel „Maßnahmen gegen Brände“, Mai 2018

[12] ASR A3.4/7 Arbeitsstättenregel „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitssysteme“, GMBl. 2017

[13] DGUV Information 205-026 „Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen, DGUV, Mai 2018

[14] DGUV Information 209-087 „Brandschutz an Lackieranlagen – Leitfaden für Planung, Herstellung und Betrieb“, DGUV, Juni 2017

[15] VGB-Richtlinie 108 „Brandschutz im Kraftwerk“, VGB Power Tech e.V., 2009

[16] DGfdB Richtlinie 25.11 „Brandschutz im Bäderbau“, Deutsche Gesellschaft für das Badewesen, Feb. 2018

[17] DGUV Regel 113-001 „Explosionsschutz-Regeln“, DGUV, Juni 2018

[18] DGUV-Information 209-046 „Lackierräume und -einrichtungen“, August 2016

[19] DIN EN 62305; VDE 0185 Blitzschutz, Beuth-Verlag, aktuelle Fassung

Der Artikel ist in Ausgabe 4.2020 des FeuerTrutz Magazins (September 2020) erschienen.
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zuletzt editiert am 10.06.2022