Europa_Herausforderung europäische Klassifizierung
National verstehen, europäisch lernen: Fahnen in der Europäischen Union. (Quelle: Europäisches Parlament)

Recht 2014-01-24T00:00:00Z Herausforderung: Europäische Klassifizierung

Am 1. Juli 2013 löste die neue Bauproduktenverordnung (BauPVO) die seit 1989 geltende Bauproduktenrichtlinie (BPR) vollständig ab. Damit treten die europäischen Begriffe zur Klassifizierung von Baustoffen, Bauteilen, Bauprodukten oder Bauarten in Kraft, soweit für diese europäisch harmonisierte Regeln vorliegen. Dieser Beitrag hilft Ihnen, den Überblick dabei zu behalten.

Januar 2014 / Von Reinhard Eberl-Pacan. Als europäische Verordnung gilt die BauPVO unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und für alle EU-Bürger. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich. Ziel der Verordnung ist es, EU-weit die Grundlagen für harmonisierte technische Spezifikationen, einheitliche Produkt- und Prüfstandards sowie Leistungsklassen für Bauprodukte zu schaffen. Damit sollen Handelshemm nisse im Binnenmarkt beseitigt werden.

Anforderungen an Bauteile und Baustoffe

Grundsätzlich sind weiterhin die einzelnen Staaten und in Deutschland die Bundesländer zuständig für die Anforderungen, die sie an Bauwerke und an Bauprodukte stellen. Diese Anforderungen müssen im jeweiligen Land erfüllt und nachgewiesen werden. Bei der Festlegung dieser Anforderungen gehen – wie im deutschen Föderalismus üblich – die Bundesländer in ihren Landesbauordnungen (LBOs) verschiedene Wege. Die Mehrzahl der Länder übernehmen die bauaufsichtlichen Begriffe der Musterbauordnung (MBO), feuerbeständig, feuerhemmend usw., sowie die Zusatzanforderungen an Baustoffe, aus denen Bauteile mit höheren Anforderungen als feuerhemmend bestehen müssen (s. MBO § 26): Die tragenden und aussteifenden Teile feuerbeständiger Bauteile dürfen z. B. nur aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und bei raumabschließenden Bauteilen muss mindestens eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Ohne einen direkten Bezug in der Bauordnung wird über die Tabelle 2 der DIN 4102-2 [1] sichergestellt, dass mit klassifizierten Baustoffen oder Bauteilen, z. B. nach DIN 4102-4 [2] oder mit Ü-Zeichen nach Verwendbarkeitsnachweisen, die Anforderungen der LBOs erfüllt werden.
Einzelne Länder, wie Hessen oder Nordrhein-Westfalen, orientieren sich direkt an den Klassifikationen der DIN 4102-2:F 90-AB, F 30 usw. In der Praxis führt das u. a. dazu, dass sich zum einen die Anforderungen national durchaus unterscheiden können: Zum Beispiel ist in Hessen in Gebäudeklasse (GK) 4 eine hochfeuerhemmende Bauweise in F 90-B zulässig. Bei den Fundstellen zur Klassifizierung gibt es weitere Unterschiede: Einige LBOs definieren die bauaufsichtlichen Begriffe oder die Klassifizierung nach DIN 4102-2 z. B. in Anlagen, Anhängen oder Ausführungsverordnungen zur Bauordnung.

National verstehen, europäisch lernen

Das ist kompliziert genug. Die genauen Anforderungen der LBOs an Baustoffe und Bauteile müssen jedoch verstanden werden, denn die Zuordnung von Leistungsklassen zu Baustoffen und Bauteilen aufgrund europäisch harmonisierter Normen wird nicht einfacher. Bisher wurden Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile in Deutschland überwiegend in der DIN 4102-4 – die bereits bei ihrer letzten Überarbeitung 1993 auf eine über 60-jährige Geschichte zurückblicken konnte – oder durch ein Ü-Zeichen gemäß Verwendbarkeitsnachweis klassifiziert. Künftig werden die bauaufsichtlichen Begriffe mehr und mehr durch Bauprodukte erfüllt werden müssen, die ein CE-Kennzeichen mit europäischen Leistungsklassen, z. B. REI 90 oder A 2 – s1, d0, tragen. Ähnlich wie bei den nationalen Klassifizierungen sind aufgrund der Zusatzanforderungen in den LBOs für die Zuordnung der bauaufsichtlichen Begriffe zu den europäischen Leistungsklassen nicht nur die Dauer des Feuerwiderstandes nach DIN EN 13501-2 [3], sondern auch die verwendeten Baustoffe nach DIN EN 13501-1 [4] zu beachten. [...]

Der vollständige Artikel ist im FeuerTRUTZ Spezial Band 4 - Feuerschutzabschlüsse (September 2013) erschienen.
Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Reihe FeuerTRUTZ Spezial.

Tabelle 3: Festlegung der Anforderung an Baustoffe und Bauteile in den LBOs bzw. Fundstellen (pdf) (48,37 KB - PDF)

Tabelle 4: Erläuterung der Kurzzeichen der europäischen Leistungsklassen und Zusatzeigenschaften nach DIN EN 13501-2, DIN EN 13501-3 (siehe auch Anlage 0.1.2 (2009/1) zur Bauregelliste A Teil 1) (pdf) (60,15 KB - PDF)

Literatur

[1] DIN 4102-2:1977-09 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 2: Bauteile Begriffe. Anforderungen und Prüfungen“

[2] DIN 4102-4:1994-03 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile“
Anmerkung: Die DIN 4102-4 wird derzeit modifiziert und darf im Anwendungsbereich der Eurocodes nicht mehrangewendet werden.

[3] DIN EN 13501-2:2003-12 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen“

[4] DIN EN 13501-1:2002-06 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten“

[5] R = Tragfähigkeit, E = Raumabschluss, I = Isolation: Da die Anforderungen in den LBOs sich auf die Tragfähigkeit und/oder den Raumabschluss einschließlich Isolation beziehen, können nur Bauteile mit den Leistungsklassen REI …, R … oder EI … verwendet werden.

[6] DIN 4102-5:1977-09 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 5: Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen“

[7] DIN 4102-18:1991-03 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 18: Feuerschutzabschlüsse; Nachweis der Eigenschaft ,selbstschließend‘ (Dauerfunktionsprüfung)“

[8] DIN EN 1366-2:2010-03 „Feuerwiderstandsprüfungen für Installationen – Teil 2: Brandschutzklappen“

[9] DIN EN 15650:2010-09 „Lüftung von Gebäuden – Brandschutzklappen“

[10] DIN EN 13501-3:2010-02 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 3: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen an Bauteilen von haustechnischen Anlagen: Feuer widerstandsfähige Leitungen und Brandschutzklappen“

[11] DIN 18095 (Normenreihe): „Türen; Rauchschutztüren“ – Teil 1:1988-10 „Begriffe und Anforderungen“ – Teil 2:1991-03 „Bauartprüfung der Dauerfunktionstüchtigkeit und Dichtheit“ – Teil 3:1999-06 „Anwendung von Prüfergebnissen“

Autor

Dipl.-Ing. Reinhard Eberl-Pacan: Architekt, Planer und Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz (Architektenkammer Berlin); Sachverständiger für die brandschutztechnische Bau- und Objektüberwachung (EIPOS Dresden); freier Redakteur für die Themen Architektur, Holzbau und Brandschutz


Der vollständige Artikel ist im FeuerTRUTZ Spezial Band 4 - Feuerschutzabschlüsse (September 2013) erschienen.
Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Reihe FeuerTRUTZ Spezial.


zuletzt editiert am 27. April 2021
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