Wenn Brandschutz auf Arbeitsschutz trifft, stoßen zwei Welten aufeinander: Während das Baurecht pauschale Mindestanforderungen vorgibt, fordert das Arbeitsschutzrecht eine differenzierte, risikobasierte Betrachtung. Besonders die Berechnung der Löschmitteleinheiten (LE) zeigt, wie unterschiedlich die Ansätze sind – und wie wichtig eine praxisgerechte Abstimmung beider Systeme ist.
Während das Baurecht häufig auf pauschale Mindestanforderungen setzt, verlangt das Arbeitsschutzrecht – insbesondere über die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) – eine differenzierte Betrachtung der Gefährdungslage und eine präzise Berechnung der erforderlichen Löschmittel. Gibt es Abweichungen von den Forderungen der technischen Regel ohne Gefährdungsbeurteilung, drohen nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen, sondern auch zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken für Arbeitgeber und Verantwortliche im Betrieb.
Arbeitsschutz vs. Baurecht: zwei Perspektiven auf den Brandschutz
Die Schnittstelle zwischen Baurecht und Arbeitsschutzrecht ist für Fachleute im baulichen und betrieblichen Brandschutz ein praxisrelevanter und oft konfliktbehafteter Bereich. Beide Rechtsgebiete verfolgen unterschiedliche Wege, die Schutzziele und Bewertungsmaßstäbe zu erreichen. Das kann unter anderem bei der Ausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen und bei der Berechnung von Löschmitteleinheiten (LE) zu divergierenden Anforderungen führen.
Baurechtliche Anforderungen
Das Baurecht, geregelt über die Landesbauordnungen (LBO) sowie konkretisierende Bauvorschriften und Richtlinien wie die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO), die Industriebau-Richtlinie (IndBauRL), die Versammlungsstättenverordnung sowie die Verkaufsstättenverordnung, definiert die Mindestvorgaben für den Brandschutz. Dazu zählen unter anderem:
- Rettungswege
- Brandabschnitte
- Feuerwiderstandsklassen
- Löschwasserversorgung
Konkret fordert die IndBauRL z. B. bei Räumen über 1.600 m² die Installation von Wandhydranten Typ F. In manchen Baugenehmigungsauflagen wird etwa der Einsatz von 6-kg-Pulverlöschern vorgeschrieben. Diese Maßnahmen dienen in erster Linie der Genehmigungsfähigkeit von Gebäuden und baulichen Anlagen und bleiben auch nach Inbetriebnahme rechtlich bindend.
Arbeitsschutzrechtliche Anforderungen
Demgegenüber verlangt das Arbeitsschutzrecht – insbesondere über die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) – eine dynamische Gefährdungsbeurteilung, die sich an der tatsächlichen Nutzung und Brandgefährdung im laufenden Betrieb orientiert.

Die ASR A2.2 nutzt dazu das Konzept der Löschmitteleinheiten (LE), das eine präzise Berechnung des Löschmittelbedarfs ermöglicht (z. B. 6 LE pro 400 m² bei normaler Gefährdung): „Da das Löschvermögen nicht addiert werden kann, wird zur Berechnung der Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher für die Brandklassen A und B eine Hilfsgröße, die ‚Löschmitteleinheit (LE)‘ verwendet.“ (Tabelle 1)
Ein Beispiel für die Diskrepanz zwischen baurechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bewertung ist die Empfehlung der AGBF Nr. 6/2002 „Ausstattung mit Feuerlöschern“. Die AGBF (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren) gibt in ihren Empfehlungen Hinweise zur praktischen Ausgestaltung des Brandschutzes. Eine dieser Empfehlungen betrifft die Ausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen, also Zahl und Art der Feuerlöscher in einem Gebäude oder Betrieb.
Ein zentraler Gedanke der AGBF ist: Die Zahl der Feuerlöscher soll sich an der Zahl der verfügbaren Selbsthilfekräfte orientieren. Das bedeutet: Es reicht nicht aus, Feuerlöscher nur nach Fläche oder Brandlast zu berechnen. Entscheidend ist auch, wie viele Personen im Brandfall tatsächlich in der Lage sind, einen Löscher sicher und wirksam einzusetzen. Diese Sichtweise ergänzt die rein technische Berechnung um eine organisatorische Komponente.
Die AGBF-Empfehlung geht darüber hinaus und fragt: Sind genügend unterwiesene Personen vor Ort, um diese Löscher im Ernstfall auch zu bedienen? Wenn z. B. in einem Technikgebäude nur selten Personal anwesend ist, kann es sein, dass zwar rechnerisch genügend Löscher vorhanden sind, aber praktisch keine Selbsthilfekräfte, die sie einsetzen könnten. In solchen Fällen kann eine Reduktion oder Umverteilung sinnvoll sein, sofern andere Schutzmaßnahmen (etwa automatische Löschanlagen oder baulicher Brandschutz) greifen.
Für Unternehmen bedeutet das: Die Ausstattung mit Feuerlöschern ist nicht nur eine Frage der Normerfüllung, sondern auch der realistischen Einsatzfähigkeit. Die AGBF-Empfehlung hilft dabei, den Brandschutz an die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort anzupassen – und nicht nur „nach Schema“ zu planen.
Diese praxisorientierte Betrachtung erfüllt zwar häufig die baurechtlichen Anforderungen, genügt jedoch nicht immer den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben der ASR A2.2. Denn gemäß Arbeitsstättenrecht muss nicht nur die Ausstattung vorhanden sein, sondern auch die tatsächliche Einsatzfähigkeit gewährleistet sein. Damit wird deutlich: Ein Brandschutzkonzept, das sich allein auf baurechtliche Mindeststandards stützt, kann aus Sicht des Arbeitsschutzes in puncto Vorhaltung von Löschmitteln unzureichend sein.
Bedeutung bei Unterschreitung der Zahl der Löschmitteleinheiten
Die Unterschreitung der Zahl der nach ASR A2.2 geforderten Löschmitteleinheiten kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:
- Verstoß gegen Arbeitsschutzpflichten (§ 618 BGB)
- Bußgelder durch Aufsichtsbehörden
- Haftung bei Personenschäden (§ 823 BGB)
- Strafrechtliche Folgen bei fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung (§§ 229, 222 StGB)
- Verlust des Versicherungsschutzes bei grober Fahrlässigkeit
Ein baurechtlich genehmigtes Gebäude, das als Arbeitsstätte genutzt wird, kann dennoch arbeitsschutzrechtlich unzureichend mit Handfeuerlöschern ausgestattet sein, wenn die tatsächliche Gefährdungslage nicht berücksichtigt wird, auch vor dem Hintergrund, dass im Arbeitsschutz i. d. R. ein Anpassungsverlangen an den aktuellen Stand der Technik besteht. Dies unterstreicht die Notwendigkeit eines integrierten Brandschutzkonzepts, das beide Rechtsbereiche berücksichtigt und regelmäßig aktualisiert wird.
Für Brandschutzsachverständige, Sicherheitsingenieure und Architekten sowie Arbeitgeber bedeutet das: Eine ganzheitliche Betrachtung beider Rechtsbereiche ist unerlässlich, um sowohl genehmigungsfähige als auch sicherheitsgerechte Lösungen zu entwickeln.
In der Praxis zeigt sich immer wieder ein kritisches Spannungsfeld zwischen baurechtlicher Genehmigung und arbeitsschutzrechtlicher Verantwortung. Ein Gebäude kann baurechtlich einwandfrei genehmigt sein – etwa nach den Vorgaben der Landesbauordnung –, aber dennoch arbeitsschutzrechtlich unzureichend ausgestattet sein. Besonders deutlich wird das bei der Umsetzung der ASR A2.2, deren Anforderungen durch bauliche Einschränkungen – etwa geringe Raumhöhen oder denkmalschutzrechtliche Vorgaben – erschwert werden können. [...]
Weiterlesen? Der vollständige Beitrag ist in Ausgabe 6.2025 des FeuerTrutz Magazins erschienen und kostenlos als Download verfügbar. Der Autor geht dabei u.a. auf ein Praxisbeispiel sowie mögliche Lösungen ein.
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