Die neuen Mustervorschriften für Industriebauten, Versammlungs- und Verkaufsstätten haben besonders bei der Rauchableitung für Diskussionsstoff gesorgt. Das FeuerTRUTZ Magazin sprach in einem Interview mit Ministerialrat Jost Rübel und FVLR-Geschäftsführer Thomas Hegger über die neuen Regelungen.
Juni 2014. Für Industriebauten, Versammlungs- und Verkaufsstätten gibt es neue Mustervorschriften. Warum wurden diese aktualisiert?
Rübel: Anlass war das Grundsatzpapier der ARGEBAU aus dem Jahre 2008, das im Wesentlichen die Feststellung enthielt, dass die Forderungen der Sonderbauvorschriften im Hinblick auf die Rauchableitung der Unterstützung der Brandbekämpfung der Feuerwehr dienen. Da es keine allgemein anerkannte Regel der Technik ausschließlich zur Unterstützung der Brandbekämpfung der Feuerwehr gibt, wollte die ARGEBAU ein eigenes Anforderungsprofil in den Vorschriften entwerfen.
In der Praxis gab es unterschiedliche Auffassungen zur Rauchableitung, welche?
Hegger: Es gab erhebliche Diskussionen im Markt. Die Vertreter der ARGEBAU und der Normung haben sich vor etwa zwei Jahren Fragen und Antworten zum Rauch
zusammengesetzt und besprochen, welche Richtlinie eigentlich für welche Schutzziele zuständig ist. Das hat geholfen, die Dinge auseinanderzuziehen. Die baurechtlichen Regelwerke enthalten Regelungen zur Unterstützung der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr, während die anderen Regeln sehr stark zusätzlich auf den Personen- und auch Sachschutz eingehen. Nach der Überarbeitung besteht hier kein Widerspruch mehr.
Im Grundsatz gilt jetzt, dass die Rauchableitung für den Einsatz der Feuerwehr gedacht ist und nicht für die Personenrettung?
Rübel: Ja, das ist richtig. Das gilt für sogenannte Regelbauten, die die grundlegenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen, wobei natürlich auch Sonderbauten mit Abweichungen oder Erleichterungen – soweit sie genehmigt werden – dem Baurecht entsprechen. Nur muss man dann natürlich jeweils untersuchen, ob das Schutzziel noch dasselbe ist, für das die Bauvorschriften die Rauchableitung vorgesehen haben.
Die wesentlichen Änderungen in der Versammlungs- und Verkaufsstättenverordnung behandeln also die Rauchableitung. Was ist neu geregelt?
Rübel: Wir gehen in beiden Regelungen von drei Raumgrößen aus:
- Räume von 50 bis 200 m²
Hier sind die Fenster, die nach dem Bauordnungsrecht vorgeschrieben sind, für eine Rauchableitung ausreichend. - Räume bis 1000 m²
Hier wird eine Rauchableitung über Öffnungen betrieben. An diese Öffnungen werden keine besonderen Anforderungen gestellt. - Räume über 1000 m²
Hier wird eine natürliche oder maschinelle Rauchabzugsanlage gefordert.
Bei Industriebauten wurden größere Einteilungen vorgesehen, auf eine Rauchableitung in Räumen bis 200 m² wird wie bisher verzichtet.
Herr Hegger, wie sehen Sie die aktuellen Entwürfe?
Hegger: Ich bin zufrieden, weil nun Klarheit in der Aufgabe besteht, wofür ein System zu bemessen ist. Bei einem Regelbau ohne Abweichungen sind die neuen Vorschriften gut. Bei Abweichungen oder anderen Schutzzielen reichen die Regeln aber nicht aus – das ist jetzt klar. Dann können die anerkannten Regeln der Technik, wie DIN-Normen, VDS- oder VDI-Richtlinien, herangezogen werden. Früher musste ein Fachplaner dabei Sorge haben, verklagt zu werden, falls er zu hoch bemessen hatte. Da gibt es jetzt mehr Klarheit. Zum Beispiel ist die Normungsreihe zur DIN 18232 heute Bestandteil der Lösung und nicht mehr Gegner.
Zurzeit läuft die Notifizierung der Neufassungen in Brüssel. Sind da noch Änderungen zu erwarten?
Rübel: Ich kann mich nicht erinnern, dass es bei Sonderbauvorschriften einmal zu Änderungen gekommen ist. Auszuschließen ist es aber nicht.
Hegger: Ich denke nicht. Bei der Notifizierung wird nur geprüft, ob Handelshemmnisse erzeugt werden.
[...]
Das vollständige Interview "Fragen und Antworten zum Rauch im Baurecht" ist in Ausgabe 3.2014 des FeuerTRUTZ Magazins (Mai 2014) erschienen.
Hier erhalten Sie
weitere Informationen zum FeuerTRUTZ Magazin.
Zu den Gesprächspartnern:
- Ministerialrat Dipl.-Ing. Jost Rübel: Referatsleiter im Ministerium für Bauen und Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW; Mitglied der Projektgruppe Brandschutz der ARGEBAU; Obmann der Muster-Industriebau-Richtlinie
- Dipl.-Ing. Thomas Hegger: Geschäftsführer im Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e. V. (FVLR); stellv. Vorsitzender des vfdb-Referates 14 (Brandschutzanlagen); Mitglied im Richtlinienausschuss zur VDI 3819; Obmann im Normenausschuss zur DIN 18232
Das vollständige Interview "Fragen und Antworten zum Rauch im Baurecht" ist in Ausgabe 3.2014 des FeuerTRUTZ Magazins (Mai 2014) erschienen.
Hier erhalten Sie
weitere Informationen zum FeuerTRUTZ Magazin.
