ZFM 3-2017 Nationale Mindestanforderungen an NRWG
Optisch ansprechende NRWG ermöglichen kühne Architekturen wie hier beim Kaufhaus Hertie in München. (Foto: Aumüller Aumatic GmbH)

Planung | Ausführung 2017-06-19T00:00:00Z Nationale Mindestanforderungen an NRWG

Die neue Anwendungsnorm DIN 18232-9 legt Mindestwerte für die Leistungsmerkmale natürlicher Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRWG) fest. Fachplanern und Architekten steht damit wieder ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie die Eigenschaften von NRWG mit den Bauwerksanforderungen im speziellen Objekt abgleichen können.

Von Ramona Meinzer. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) halten im Brandfall Flucht- und Rettungswege von Rauch und giftigen Brandgasen frei und ermöglichen der Feuerwehr einen effektiven Löschangriff. Die häufig eingesetzten natürlich wirkenden Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRWG) öffnen im Brandfall, angesteuert durch eine RWA-Zentrale, Fenster- bzw. Dachöffnungen und sorgen gemeinsam mit entsprechenden Zuluftöffnungen für einen schnellen Rauchabzug. Um Leben und Sachwerte zu schützen, müssen NRWG im Gefahrfall zuverlässig funktionieren, weshalb hohe Anforderungen an sie gestellt werden. Bei der Planung und Ausschreibung von NRWG sind zahlreiche europäische und nationale Normen und Richtlinien zu beachten.

NRWG sind Bauprodukte

NRWG fallen unter den Anwendungsbereich der europäischen Bauproduktenverordnung BauPVO (EU-Verordnung Nr. 305/2011). Danach dürfen in Europa nur solche Bauprodukte in den Verkehr gebracht und mit einem CE-Kennzeichen versehen werden, die bestimmten Anforderungen genügen. NRWG und deren Steuereinrichtungen müssen die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen bezüglich elektrischer und mechanischer Sicherheit sowie Umweltverträglichkeit in Europa erfüllen. Ein CE-Kennzeichen dokumentiert beispielsweise die Einhaltung der EU-Niederspannungsrichtlinie und der EMV-Richtlinie. Werden NRWG gleichzeitig zur natürlichen Lüftung genutzt, müssen Hersteller darüber hinaus die EU-Maschinenrichtlinie – umgesetzt in der EN 60335 Teil 1 sowie Teil 2-103 [1] – beachten. Diese hat auch Konsequenzen für Architekten, Planer und Errichter (s. dazu [2]).

Die Vorgaben der BauPVO an die Produkte selbst werden in den Anhängen ZA der einschlägigen europäischen Produktnormen umgesetzt. Für NRWG gilt die EN 12101-2 [3], die sieben wesentliche Leistungsklassen wie beispielsweise Wärmebeständigkeit und aerodynamisch wirksame Öffnungsfläche festlegt. Der Hersteller des NRWG erklärt in einer Leistungserklärung (Declaration of Performance – DoP) die Übereinstimmung seines Produktes mit der EN 12101-2. Diese ersetzt die CE-Konformitätserklärung.

npd – no performance declared

Hier lauert allerdings ein Fallstrick für Architekten und Planer. Nach der BauPVO dürfen auch NRWG in den Verkehr gebracht werden, bei denen statt aller sieben wesentlichen Leistungsmerkmale der EN 12101-2 lediglich der Wert eines einzigen, beliebigen Merkmals ausgewiesen ist. Alle anderen dürfen mit „npd“ (no performance declared) angegeben werden. Damit ist nicht nur die Vergleichbarkeit von Geräten verschiedener Hersteller unmöglich, sondern es besteht auch die Gefahr, dass die NRWG den vorgeschriebenen Schutzzielen nicht genügen. Die BauPVO regelt nämlich lediglich das Inverkehrbringen von Bauprodukten in Europa.

Nationale Anforderungen

Der Anwendungsbereich von Bauprodukten bzw. die Anforderungen am Einsatzort werden im nationalen Baurecht und in europäischen sowie nationalen Anwendungsnormen festgelegt. Dabei können sich Produktanforderungen bereits aus den Landesbauordnungen bzw. den Sonderbauverordnungen ergeben. So ist beispielsweise in allen Bundesländern die Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL) [4] (mit länderspezifischen Anpassungen) gültig und in den Technischen Baubestimmungen der Länder verankert. Nach den Erläuterungen zur MIndBauRL [5] sind für NRWG „…mindestens die notwendigen Leistungsanforderungen und Klassen gemäß Abschnitt 7 der DIN EN 12101-2 festzulegen…“. Darüber hinaus gilt für NRWG die Anwendungsnorm DIN 18232-2 [6], welche detaillierte Informationen zu ihrer Bemessung. So wird z. B. die aerodynamische Wirksamkeit der Rauchabzugsfläche eines NRWG nach dem in der EN 12101-2 beschriebenen Verfahren nachgewiesen. […]

Weiterlesen? Der vollständige Artikel ist in Ausgabe 3.2017 des FeuerTRUTZ Magazins (Mai 2017) erschienen. Hier finden Sie weitere Informationen zum FeuerTRUTZ Magazin

Autorin

Dipl.-Wirt.-Ing. Ramona Meinzer: Vorsitzende der Geschäftsführung bei der Aumüller Aumatic GmbH in Thierhaupten, einem der führenden Hersteller von Systemkomponenten für die Automatisierung von Fenstern zur kontrollierten natürlichen Lüftung und Rauch- und Wärmeabzug; Vertretung des Unternehmens in verschiedenen Verbänden

Literatur

[1] DIN EN 60335-2-103:2016-05: Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-103: Besondere Anforderungen für Antriebe für Tore, Türen und Fenster

[2] „Neue harmonisierte Produktnorm für elektrische Fensterantriebe“, FeuerTRUTZ Magazin 5.2016, S. 40

[3] DIN EN 12101-2:2003-09: Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 2: Festlegungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte

[4] Muster-Industriebau-Richtlinie – MIndBauRL, Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau, Stand Juli 2014, www.is-argebau.de

[5] Erläuterungen zur MIndBauRL, www.is-argebau.de

[6] DIN 18232-2:2007-11: Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 2: Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA); Bemessung, Anforderungen und Einbau

zuletzt editiert am 22. April 2022