2016-11 HOAI vor dem Europäischen Gerichtshof
(Bild: FeuerTrutz Network GmbH)

Beruf | Ausbildung 21. September 2020 Neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in Kraft

Das Bundeskabinett hat am 18. September 2020 den Entwurf zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI, beschlossen. Einer Forderung der Interessensvertretungen auf Seiten der Planer, die Formulierung zur Angemessenheit von Honoraren anzupassen, wurde am 8. Oktober 2020 zugestimmt.

Mit dem Beschluss des von Peter Altmaier vorgelegten Entwurfs setzt die Bundesregierung ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Dieser hatte die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorare der HOAI für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erklärt. Die neue Honorarordnung trage den Vorgaben Rechnung, die der EuGH gemacht hat, so das Bundeswirtschaftsministerium.

Konkret ist vorgesehen, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien zur Honorarermittlung herangezogen werden und eine Richtschnur bilden. Bezüglich der Honorarhöhe enthält die HOAI Preisspannen als unverbindliche Orientierungswerte. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht.

Die HOAI beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, das infolge des EuGH-Urteils ebenfalls angepasst werden muss. Einen Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett bereits am 15. Juli 2020 beschlossen. Sobald das laufende parlamentarische Verfahren abgeschlossen und das Gesetz in Kraft getreten ist, kann auch die neue Fassung der HOAI in Kraft treten. Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss noch der Bundesrat der Verordnung zustimmen.

Aktualisierung vom 9.10.2020 (ursprünglicher Beitrag vom 21.09.2020):

BAK, BIngK und AHO: Forderungen zur Nachjustierung bewilligt

Am 8. Oktober 2020 hat der Bundestag das Gesetz zur Änderung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) beschlossen. Dieses ändert vor allem das ArchLG, enthält aber auch Anpassungen unter anderem der Vergabeverordnung (VgV) und inhaltlich wesentliche Grundlagen für die HOAI. Mit der Verankerung des Begriffs der „Angemessenheit“ von Honoraren wurde eine zentrale Forderung der Bundesarchitektenkammer (BAK), der Bundesingenieurkammer (BIngK) sowie des Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung (AHO) umgesetzt.

Diese hatten bemängelt, dass in der ursprünglichen Verordnungsbegründung zwar ausgeführt sei, dass ein auf Grundlage der HOAI-Regelungen und unter Anwendung der Orientierungswerte ermitteltes Honorar angemessen sei und die Orientierungswerte einen Beitrag zur Gewährleistung der Planungsqualität leisten sollen. Der Verordnungstext selbst habe aber beides nur unzureichend zum Ausdruck gebracht, so die Kritik. Die jetzige Verankerung des Begriffs der Angemessenheit von Honoraren im Gesetz sei entscheidend, um klarzustellen, dass die HOAI auch ohne verbindliche Mindest- und Höchstsätze weiterhin den Maßstab für qualitätssichernde und zugleich verbraucherschützende Vergütungen von Planungsleistungen darstellt, heißt es in einer Erklärung.

Die Verordnung zur Änderung der HOAI steht auf der Webseite des BMWi als Download zur Verfügung.

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)  
www.bmwi.de

zuletzt editiert am 27.04.2021