Über die tatsächliche Umsetzung der Rauchwarnmelder-Pflicht in deutschen Wohnungen lagen bislang nur wenige Daten vor. Eine repräsentative Studie bescheinigt Mehrfamilienhäusern jetzt einen hohen Ausstattungsgrad. Inspektion und Störungsbeseitigung werden allerdings eher stiefmütterlich behandelt.
Die gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht für Wohngebäude in Deutschland besteht seit fast 20 Jahren und ist eine Erfolgsgeschichte. Seit ihrer Einführung wurden bereits über 500 Menschenleben gerettet – Tendenz steigend [1]. Damit die Sicherheit der Bewohner jederzeit gewährleistet ist und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, ist mindestens folgendes zu beachten:
- Es müssen die vorgeschriebenen Rauchwarnmelder installiert sein,
- die Melder müssen jederzeit betriebsbereit sein,
- Störungen müssen erkannt und behoben werden.

Zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft gehört die regelmäßige Instandhaltung der Rauchwarnmelder, die eine mindestens jährliche Inspektion voraussetzt. Die Anforderungen an die Installation und die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft sind in den Landesbauordnungen (LBO) und der DIN 14676-1 [2] als allgemein anerkannte Regeln der Technik niedergelegt. Störungen wie beispielsweise leere Batterien werden gemäß DIN EN 14604 [3] durch optische und/oder akustische Signale direkt am Melder angezeigt, so dass deren Besitzer umgehend entsprechende Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen können. Mieter können den Wohnungseigentümer bzw. die Hausverwaltung benachrichtigen. Für Vermieter ist darüber hinaus das Mietrecht von Bedeutung, das Eigentümer zur Instandhaltung der vermieteten Wohnung verpflichtet.
Doch wie werden die gesetzlichen Anforderungen in Deutschland umgesetzt? Der Ausstattungsgrad in selbstgenutzten Ein- bzw. Zweifamilienhäusern und Reihenhäusern ist mäßig, lediglich 49 % dieser Haushalte hatten im Frühjahr 2020 die vorgeschriebene Anzahl an Rauchwarnmeldern installiert [4]. Für vermietete oder selbstgenutzte Wohnungen in Mehrfamilienhäusern waren bisher keine Informationen verfügbar. Jetzt liegen mit einer vom Rauchwarnmelderhersteller Ei Electronics in Auftrag gegebenen repräsentativen Studie erstmals belastbare Daten vor [5].
Zur Studie
Die repräsentative Studie wurde durch die Innofact AG mittels Online-Befragung im Zeitraum von 13. bis 20. April 2021 realisiert. Es wurden 5.682 Personen befragt, die in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus leben – egal ob zur Miete oder im Eigentum. Die Befragung wurde in 15 Bundesländern durchgeführt. Nicht einbezogen war Sachsen aufgrund einer abweichenden Gesetzeslage; die Rauchmelderpflicht gilt dort nur für Neubauten.
Ausstattung gut, Betrieb mangelhaft
Ein erfreuliches Ergebnis der Studie betrifft die Ausstattung der Mehrfamilienhauswohnungen mit Rauchwarnmeldern. Durchschnittlich 96 % der Haushalte verfügen über die gesetzlich vorgeschriebenen Geräte, wobei der Ausstattungsgrad regional unterschiedlich verteilt ist. Spitzenreiter sind Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt (99 %), Schlusslicht ist Bayern (93 %). Eine Ausstattung über 90 % klingt zwar gut, die absoluten Zahlen machen dennoch einen gewissen Handlungsbedarf deutlich. So sind in bayerischen Mehrfamilienhäusern immer noch in etwa 150.000 Wohnungen keine Rauchwarnmelder installiert.
Deutliches Optimierungspotenzial besteht jedoch im laufenden Betrieb der Rauchwarnmelder. Bei jedem Fünften der Befragten gab es Störungen, die den Besuch eines Servicetechnikers erforderten. Häufigste Mängel waren unerwünschte akustische Signale (49 %), gefolgt von leeren Batterien (35 %). Bei 13 % der Befragten fielen die Melder sogar von der Decke. Um die Anzahl an Störungen von vorneherein zu minimieren, sollten Betreiber, Planer und Installateure bereits bei der Auswahl der Melder auf Qualität setzen. Es gibt Anbieter, deren Modelle ihre Zuverlässigkeit schon langfristig in der Praxis bewiesen haben.
Mangelhafte Klebemontage
13 % der Befragten gaben als Störungsgrund an, dass Melder von der Decke gefallen sind. Das lässt darauf schließen, dass in diesen Fällen eine „Klebemontage“ oder „Magnetmontage“ vorgenommen wurde, die sich damit in der Praxis als untauglich herausstellt. Montagebetriebe sollten beachten, dass durch eine unsachgemäße Anbringung womöglich zu übernehmende Renovierungskosten (z.B. Ausbessern von Putz oder Tapete) die Kosten des Serviceeinsatzes schnell um ein Vielfaches übersteigen. Für eine nach DIN 14676-1 regelkonforme „dauerhafte Befestigung“ stufen Experten die Montage mit Schrauben und Dübeln als einzig sichere Methode ein. Rauchwarnmelder mit vielfältigen Bohrlochoptionen in der Bodenplatte ersparen häufig sogar das Bohren beim Meldertausch.
Ein gemischtes Bild zeigt sich auch bei der Inspektion von Rauchwarnmeldern. Lediglich bei 60 % Befragten geschieht dies normgerecht einmal im Jahr und bei weiteren 15 % regelmäßig, aber mit unbekannten Zeitabständen. In 8 % der Haushalte werden die Melder seltener geprüft und in 11 % gar nicht. Auch diese Zahlen sind regional unterschiedlich verteilt. In Bremen und Hamburg werden fast alle Melder in Mehrfamilienhauswohnungen regelmäßig kontrolliert, in Nordrhein-Westfalen lediglich in 73 % der Haushalte.
Schleppende Störungsbeseitigung
Besonders erschreckend ist aber die Tatsache, dass der Zeitraum zwischen Erkennen und Beseitigen von Störungen viel zu lang ist. Bei mehr als der Hälfte der Befragten wurden Störungen nicht innerhalb weniger Tage beseitigt. Bei 29 % dauerte es sogar länger als vier Wochen – ein Zeitraum, in dem Bewohner aufgrund der nicht funktionierenden Rauchwarnmelder unzureichend vor Wohnungsbränden geschützt waren. „Es ist absolut inakzeptabel, wenn eine Störungsbeseitigung länger als eine Woche dauert“, meint dazu der Berliner Rechtsanwalt Dr. Ulrich Dieckert.
Für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer den Mangel nicht innerhalb weniger Tage behebt, sieht Dieckert Eigentümer und gegebenenfalls auch Servicebetriebe in der vollen Haftung, wenn Bewohner aufgrund nicht funktionierender Rauchwarnmelder zu Schaden kommen. Denn das Mietrecht verpflichtet die Wohnungseigentümer zur Instandhaltung ihrer Wohnungen, wozu auch Rauchwarnmelder gehören. Bei Vergabe von Aufträgen für Installation, Service und Wartung der Rauchwarnmelder an externe Dienstleister sollten deshalb fachliche Kompetenz, zeitliche Flexibilität und Nähe zum Wohnobjekt sichergestellt sein. Übrigens: Elektrofachbetriebe schneiden bei der Störungsbeseitigung vergleichsweise gut ab. So hat die Studie gezeigt, dass sie mit 53 % die Störungen häufiger innerhalb weniger Tage beseitigen als Messdienstleister (39 %).
Ferninspektion auf dem Vormarsch
Die Studie belegt außerdem einen klaren Trend zur Ferninspektion. Bei dieser Technik prüfen die Melder alle inspektionsrelevanten Kriterien gemäß DIN 14676-1 selbstständig und speichern diese. Die Auslesung erfolgt dann im „walk-by-Verfahren“ oder über ein zentral installiertes Gateway, dass mindestens einmal im Jahr per Fernzugriff die Inspektionsergebnisse überträgt. Ein Betreten der Wohnung zu Inspektionszwecken wird dadurch überflüssig.
Insgesamt werden heute 14 % aller Rauchwarnmelder in Mehrfamilienhäusern aus der Ferne inspiziert, in Städten wie Hamburg und Berlin sind es bereits 22 bzw. 25 %. Diese Werte zeigen, dass die Ferninspektion von Rauchwarnmeldern von den Marktteilnehmern gut angenommen und sich auch in Zukunft weiter durchsetzen wird.
Elektrofachbetriebe sind bei der Ferninspektion deutlich unterrepräsentiert. Sie sind im Gegensatz zu Messdienstleistern (48 %) nur zu 7 % daran beteiligt. Das ist verwunderlich, da die Ferninspektion gerade für diese Unternehmen mit wenig Aufwand umsetzbar und wirtschaftlich attraktiv ist. Weil die Wohnungen zur Inspektion nicht mehr betreten werden müssen, können jetzt auch kleinere Fachbetriebe große Wohnungsbestände betreuen.
OMS: Standard mit Zukunft
Herstellerübergreifende Standards sorgen für Interoperabilität und damit für mehr Effizienz und Sicherheit. In Rauchwarnmeldern des Typs Ei6500-OMS zur kompletten Ferninspektion kommt der weltweit gültige Standard Open Metering System OMS zum Einsatz. Für die drahtlose Datenübertragung („Wireless M-Bus“) verwenden sowohl OMS als auch KNX die Norm EN 13757-4 [8] bzw. die Normenreihe DIN EN 50090. Damit können Messdaten und Daten aus der Gebäudeautomation interoperabel in einem System genutzt werden. Der Melder kann damit bereits heute mit anderen gebäudetechnischen OMS-Systemen der Wohnungswirtschaft betrieben werden. Auch für die Zukunft ist der Ei6500-OMS gut gerüstet. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sieht in seiner Technischen Richtlinie BSI TR-03109 für Smart Meter Gateways (SMGW) verpflichtend eine Funkübertragung per Wireless M-Bus vor. Damit kann der Ei6500-OMS ansatzlos auch bei kommenden Generationen von SMGW zum Einsatz kommen.
Interoperable Standards
Fachbetriebe sollten im Zusammenhang mit der Ferninspektion prüfen, wie sie von den aktuellen Entwicklungen profitieren können und am besten auf herstellerübergreifende Standards setzen. Für Rauchwarnmelder steht der weltweit gültige Standard „Open Metering System“ (OMS) zur Verfügung. Rauchmelder mit OMS sind darüber hinaus zukunftssicher. Durch die Novellierung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) ist das Fernauslesen von Heizkostenzählern für Neubauten bereits seit 2020 von Bedeutung und für den Bestand ab 2026 [6]. Eine zentrale Rolle könnten dabei zukünftig die digitalen „Smart-Meter-Gateways“ (SMGW) spielen, die das automatische Auslesen von Verbrauchszählern aus der Ferne erlauben. Darüber hinaus sollen SMGW für „Smart Services“ genutzt werden („Mehrwertdienste“). Als Beispiele nennt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Active Assisted Living AAL, Wohnungs- und Gebäudesicherheit sowie Gebäudeautomatisierung und Elektromobilität [7].
Die Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern obliegt nach dem Bauordnungsrecht dem Bauherrn bzw. Eigentümer. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft wird hingegen in den meisten Landesbauordnungen den unmittelbaren Besitzern (also Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten) zugewiesen. Nach herrschender Meinung widerspricht diese Pflichtenübertragung den vorrangigen Instandhaltungsverpflichtungen des Eigentümers aus dem Mietrecht, sodass grundsätzlich der Eigentümer auch für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft verantwortlich bleibt. Denn das Bauordnungsrecht richtet sich an die Erbauer und Eigentümer von Gebäuden, nicht an deren Bewohner und entfaltet für diese insofern auch keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Vielmehr ist der Eigentümer in seiner Rolle als Vermieter nach Paragraph 535 Absatz 1 BGB verpflichtet, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Diese Instandhaltungsverpflichtung schließt die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern mit ein.
Fazit
Während Mehrfamilienhäuser in Deutschland nahezu vorbildlich mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind, werden Inspektion und Wartung sowie die Störungsbeseitigung eher nachlässig behandelt. Für Fachbetriebe bietet sich hier eine gute Gelegenheit, mit Qualitätsprodukten und zuverlässigem Service zu punkten. Die Ferninspektion von Rauchwarnmeldern in großen Wohnungsbeständen kann auch von kleineren Betrieben wirtschaftlich durchgeführt werden. Interoperable Standards wie OMS sind zukunftssicher und ermöglichen zahlreiche neue Anwendungen.
Literatur
[1] Dr. Sebastian Festag & Dr. Marion Meinert: Studie Wirksamkeit der Rauchwarnmelderpflicht, 2020.
[2] DIN 14676-1:2018-12 Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung - Teil 1: Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung.
[3] DIN EN 14604:2012-09 Rauchwarnmelder. Deutsche Fassung EN 14604:2005.
[4] Innofact AG: Erhebung der Rauchwarnmelder Ausstattung in selbstgenutztem Wohneigentum, 2020.
[5] Innofact AG: Rauchwarnmelder Report 2021, 2021.
[6] Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz. In: Amtsblatt der Europäischen Union 61. Jahrgang (2018), L 328.
[7] Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Standardisierungsstrategie zur sektorübergreifenden Digitalisierung nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (2019).
[8] DIN EN 13757-4:2019-09, Kommunikationssysteme für Zähler_- Teil 4: Drahtlose M-Bus-Kommunikation; Englische Fassung EN 13757-4:2019:2019-09.
[9] Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Technische Richtlinie BSI TR-03109 – Version 1.0.1, Datum 16.01.2019.