Die überarbeitete Muster-Schulbau-Richtlinie 2025 bringt Neuerungen für den zeitgenössischen Schulbau. Sie berücksichtigt aktuelle pädagogische Konzepte wie Lernhäuser und flexible Raumstrukturen, während sie brandschutztechnische Herausforderungen wie Rettungswegsysteme gezielt adressiert. Gleichzeitig ermöglicht sie größere planerische Flexibilität durch erweiterte Flächenvorgaben und klare Regelungen für bauliche Maßnahmen.
Die Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie – MSchulbauR) aus dem Jahr 2009 basierte auf dem klassischen Leitbild der Klassenraum-Flur-Schule. Dieses Modell ist geprägt durch eine klare Trennung von Unterrichtsräumen und Erschließungsflächen, wobei Flure primär als Verkehrswege dienen [2] (s. Abb. 2).

Dieses Raumverständnis steht zunehmend im Widerspruch zu aktuellen pädagogischen Konzepten. Moderne Schulbauten verfolgen das Ziel, flexible, offene und multifunktionale Lernumgebungen zu schaffen, die über reine Unterrichtsnutzung hinausgehen. In zahlreichen deutschen Städten, darunter München, Hamburg, Berlin, Frankfurt, Köln und Dresden, werden im Rahmen umfassender Schulbauoffensiven neue Typologien umgesetzt, etwa das „Lernhaus“, „Teamhaus“ oder „Klassenhaus“ [12], [13].
Diese Entwicklungen führen zu einem Paradigmenwechsel: Schulen werden nicht mehr ausschließlich als Unterrichtsorte, sondern als ganzheitliche Lern- und Lebensräume konzipiert. Offene Grundrisse, flexible Nutzungsmöglichkeiten und inklusive Raumkonzepte gewinnen an Bedeutung. Die damit verbundene Auflösung kleinteiliger Raumstrukturen zugunsten größerer funktionaler Einheiten führt zu neuen brandschutztechnischen Fragestellungen. Offene Grundrisse, Erschließungsflächen, die zum Aufenthalt genutzt werden, sowie größere Gebäudeausdehnungen erfordern eine Neubewertung, insbesondere im Hinblick auf die Rettungswegsituation.
Die bisherige Richtlinienlage erforderte bei der Planung solcher offenen Schulkonzepte regelmäßig Abweichungen und Einzelfallbetrachtungen. Die neue MSchulbauR 2025 verfolgt daher das Ziel, sowohl bestehende Schulstrukturen als auch innovative Lernbereichskonzepte regelungstechnisch abzubilden und planerisch zu unterstützen.
Raumkonzepte moderner Schulen
Zentrales Element moderner Schularchitektur ist die Gliederung großer Gebäude in kleinere funktionale Einheiten, sogenannte Lernbereiche. Diese bilden eigenständige pädagogische Einheiten innerhalb des Gesamtgebäudes und werden häufig als „Schulen in der Schule“ beschrieben [12], [13].
Ein Lernbereich umfasst i. d. R. drei bis sechs Lernräume, ergänzt durch Gruppen-, Mehrzweck- und Differenzierungsräume. Diese sind um eine „gemeinsame Mitte“ angeordnet, die als sozialer und kommunikativer Mittelpunkt dient [12], [13]. Anders als in traditionellen Schulbauten übernehmen diese zentralen Bereiche multifunktionale Aufgaben, etwa als Aufenthalts-, Lern- oder Präsentationsflächen (s. Abb. 3). Charakteristisch sind offene Raumstrukturen sowie transparente oder halbtransparente Trennungen. Diese fördern Sichtbeziehungen, Kommunikation und pädagogische Flexibilität.

Systematik und rechtlicher Rahmen der MSchulbauR
Die MSchulbauR ist keine in sich abgeschlossene Regelung. Grundlage für den Bau von Schulen ist zunächst die Musterbauordnung (MBO), deren Bestimmungen durch die Richtlinie modifiziert und konkretisiert werden. Die MSchulbauR 2025 enthält grundsätzlich nur neue Anforderungen, wo sie aus brandschutztechnischer Sicht erforderlich sind. Altbewährte Bestimmungen aus der Fassung 2009 wurden unverändert belassen oder klarstellend geändert.
Für Tatbestände, für die die MSchulbauR 2025 keine speziellen oder erleichternden Regelungen enthält, sind unverändert die Vorschriften der MBO und gegebenenfalls andere Muster-Sonderbauverordnungen oder -richtlinien bzw. deren Umsetzung in Landesrecht zu berücksichtigen. Die konkret anzuwendenden Vorschriften ergeben sich also grundsätzlich aus der jeweiligen Landesbauordnung, der Schulbau-Richtlinie des Landes und gegebenenfalls anderen Sonderbauverordnungen oder -richtlinien des jeweiligen Bundeslandes.
Die Fassung der MSchulbauR aus dem Jahr 2009 wurde gegenüber der Bauaufsichtlichen Richtlinie für Schulen (BASchulR) bereits deutlich gestrafft. Dabei entfielen insbesondere Verweise auf DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und andere technische Regelwerke [3], [5].
Die neue Fassung behält diesen Ansatz konsequent bei. Sie enthält keine Regelungen zu schulbetrieblichen Anforderungen oder zur Nutzung als Arbeitsstätte und verzichtet, mit Ausnahme punktueller Bezüge zur MBO, auf Verweise auf andere Vorschriften, da diese eigenständig gelten. So ist z. B. die Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO) [7] auf Aulen oder Hallen dann anzuwenden, wenn diese Räume in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 MVStättVO fallen.
Die Richtlinie bleibt zudem baustoffneutral und trifft keine spezifischen Vorgaben zu Bauweisen wie dem Holzbau oder modularen Bauformen [14]. Auch weitergehende Anforderungen an die Barrierefreiheit werden nicht geregelt; diese ergeben sich aus § 50 MBO bzw. den jeweiligen Landesbauordnungen.
Infobox
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Der Beitrag ist in Ausgabe 3.2026 des FeuerTrutz Magazins erschienen. Die ausführliche Fassung des Artikels mit Erläuterungen zu den wesentliche Neuerungen der MSchulbauR 2025 gibt es kostenlos zum Download.
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Quellen
[1] Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27.09.2024
[2] Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie – MSchulbauR), Fassung April 2009
[3] Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie – MSchulbauR), Fassung April 2009 – Erläuterungen
[4] Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbaurichtlinie – SchulBauR), Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung – 615 – 170 –, Nordrhein-Westfalen, Fassung 17. November 2020
[5] Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Ausgabe A, Nummer 78, Düsseldorf, 11. Juli 1975
[6] Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen (BASchulR), Fassung Juni 1976
[7] Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO), Fassung Juni 2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom Juli 2014
[8] Begründung und Erläuterung zur Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättV), Fassung Juni 2005, zuletzt geändert im Februar 2010
[9] Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Muster-Verkaufsstättenverordnung – MVKVO), Fassung September 1995, geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom Juli 2014
[10] Busse/Kraus (2024): Bayerische Bauordnung, 156. Auflage, Loseblatt Kommentar
[11] Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2025/1 (MVV TB 2025/1), Aktuelle Ausgabe 2025/1; Amtliche Mitteilungen 2025/3 (Ausgabe: 20. Mai 2025 mit Druckfehlerberichtigung vom 29. Juli 2025)
[12] Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport, Das Münchner Lernhaus – Chancen für alle, München, August 2014
[13] Ramseger J. (2018, Februar), Das Berliner Lern- und Teamhaus. Ein neuer Schulbautyp für die Grundschule des 21. Jahrhunderts, GS aktuell 141, S. 23 – 27
[14] Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL), Fassung: Fassung: 24. September 2024; Amtliche Mitteilungen 2025/2 (Ausgabe: 12. Mai 2025); Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz; DIBt (Hrsg.)