Deckblatt der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (1. März 2000)
Die bauordnungsrechtlichen Grundlagen sind für die Brandschutzplanung ein unerlässliches Fundament, Quelle der gesellschaftlichen Akzeptanz und Basis für die bauaufsichtliche Zulässigkeit. (Quelle: FeuerTrutz Network)

Planung | Ausführung 2014-08-04T00:00:00Z Sünden der Brandschutzplanung: Bauordnungsrecht

Bevor die eigentliche Brandschutzplanung beginnen kann, muss eine spezifische bauordnungsrechtliche Bewertung erfolgen. Nur so ist eine rechtssichere und belastbare Brandschutzplanung möglich. Welche Fehler dabei unterlaufen können, zeigt dieser Beitrag.

Jedes Haus braucht ein tragfähiges Fundament. Ohne Fundament ist es nicht stabil, nicht widerstandsfähig, kurz: nicht benutzbar. Was das Fundament für das Haus, das ist die bauordnungsrechtliche Einordnung für die Brand schutzplanung.

Fehlt der korrekte bauordnungsrechtliche Bezug, ist die Brandschutzplanung im einfachsten Fall lediglich unvollständig. Im kritischeren Fall wird sie streitbar, was für den Planer unangenehm und für alle Beteiligten aufwändig sein kann. Und im so genannten Worst Case führt fehlendes oder falsch angewendetes Bauordnungsrecht zum Widerspruch, zur Erfolglosigkeit und Ablehnung. Und auch wenn rechtliche Inhalte einer technischen Bauplanung nicht zur üblichen Kernkompetenz des Ingenieurs gehören, sind sie doch für den Brandschutz besonders kennzeichnend.

Brandschutz ist zunächst Bauordnungsrecht, das bekanntermaßen die Rechte des Einzelnen zugunsten öffentlicher Interessen einschränkt. Der geschuldete Erfolg bezieht sich also in der Brandschutzplanung vorrangig auf die öffentlichen Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowie Sicherheit und Ordnung. Im Folgenden werden mögliche Fehler in der Brandschutzplanung dargestellt und erläutert.

Falsche oder veraltete Rechtsgrundlagen

Die Auswahl der richtigen Rechtsgrundlagen stellt für die baupraktisch Tätigen immer wieder eine Herausforderung dar. Einerseits erfordert die Vielfalt der brandschutztechnischen Möglichkeiten ein klares Bekenntnis zu geltenden Rechtsgrundlagen, andererseits führen die baulichen Gegebenheiten und nutzungstechnischen Vorgaben oft zu erheblichen Abweichungen von genau den Rechtsgrundlagen, die das Fundament der Planung darstellen sollen.

Mit diesem Konflikt wird deutlich, dass sich die Rechtsgrundlagen für den Brandschutz eben nicht in zulässig oder unzulässig erschöpfen, sondern dass gerade sie den möglichen technischen und baulichen Spielraum bieten und die erforderlichen verfahrensrechtlichen Instrumente für alternative Lösungen bereitstellen. Sie zu nutzen, gehört heute zum Handwerkszeug eines Ingenieurs, Architekten oder Fachplaners.

Sie richtig zu nutzen, das bedeutet heute auch, die eigenen Interessen und Haftungsrisiken bewusst abzuwägen. Die Freiheit bei der Brandschutzplanung, die einer bewussten Zielsetzung folgt, kennzeichnet dabei eine logische und mit aller gebotenen Konsequenz genutzte Rechtslage.
Das bedeutet, dass die sich aus der Rechtslage ergebenden Folgen konsequent durchgestanden werden. Das (Brandschutz-)Leben zeigt, dass ein Bekenntnis zum Verzicht den erfahrenen Planer ebenso erschüttern kann wie die Durchsetzung einer kostenintensiven Maßnahme. Aber solange das Fundament, also die rechtliche Basis der Entscheidung, erschütterungsfest ist, ist auch die Entscheidung gerichtsfest.

Solange bei der Nutzung aller sich bietenden Hilfsmittel (z. B. verbaler, ingenieurmäßiger oder praktischer Nachweis) der bauliche, technische oder konstruktive Tatbestand am Rechtszustand und nicht ausschließlich am Geldbeutel des Bauherrn, am Bauchgefühl des Planers oder an der Interessenlage des Nutzers gemessen wird, ist der Haftungsumfang i. d. R. kalkulierbar.

Die folgenden Beispiele verdeutlichen dies:

Pflegeeinrichtungen für Senioren oder Behinderte
sind Sonderbauten ohne Sonderbauvorschrift. Sie sind ungeregelt und gehören zum Geltungsbereich des § 51 MBO, nach dem besondere Anforderungen und auch Erleichterungen möglich sind. Es obliegt nun dem Fachplaner, genau das für seinen Fall zutreffende herauszuarbeiten und in der individuellen Brandschutzplanung zu begründen. Er ist dabei vollständig frei in seiner Planungsarbeit und kann die Vielfalt der Möglichkeiten benutzen, solange die Grundsatzforderungen nach § 15 MBO nachweislich eingehalten sind.

Er kann auch die (zumindest landespolitisch gesehen) nicht mehr gültigen Krankenhausbaurichtlinien (KhBauR) verwenden, wenn die darin genannten Maßnahmen zur Erfüllung der Schutzziele des § 15 MBO führen. Er sollte dabei selbstverständlich vermeiden, besondere Forderungen auf die ungültige KhBauR von 1976 zu stützen, sondern vielmehr den verfahrensrechtlich korrekten Bezug zu § 51 MBO herstellen.

Jede Sonderbauvorschrift regelt ihren Anwendungsbereich abschließend und hinreichend bestimmt
Einen Ermessensspielraum für das Anwenden einer Sonderbauvorschrift gibt es ebenso wenig wie einen Verhandlungsspielraum auf diesem Gebiet. Insofern ist eine Sonderbauvorschrift anzuwenden oder eben nicht. Es verwirrt und führt zu Missverständnissen, wenn in Brandschutznachweisen zu lesen ist, dass „in Anlehnung“ an diese oder jene Sonderbauverordnung geplant wird.

Hier kann nur geraten werden: wenn eine Sonderbauvorschrift maßgebend ist, dann ist sie auch zu beachten. Ist sie es nicht, dann braucht sich der Planer auch nicht „anzulehnen“, denn „fällt“ sie im Schadens- oder Streitfall „um“, dann fällt auch der Planer.
So ergibt sich z. B. der Geltungsbereich der folgenden Vorschriften allein aus baulichen oder nutzungstechnischen Parametern. Diese nachzuweisen ist punktgenau möglich und erforderlich:

  • Die Anwendung der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) ergibt sich konkret und abschließend aus der Fläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile. Die Lagerfläche der Verkaufsstätte gehört z. B. nicht dazu.
  • Die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (M-BeVO) gilt für mehr als zwölf Gastbetten, wobei die Betten schlicht abgezählt werden. Dabei sollten Bauantragspläne und Brandschutzpläne deckungsgleich sein.
  • Die für die Anwendung der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) maßgebende Personenanzahl ergibt sich aus den Bauvorlagen (z. B. dem Abzählen der Stühle) oder ermittelt sich nach den zur Verfügung stehenden Flächen mit dem bekannten Bemessungsansatz (ein bzw. zwei Personen pro Quadratmeter oder zwei Personen je Meter Stufenreihe).

Genau diese „Anlehnung“ an eigentlich nicht maßgebende Sonderbauvorschriften oder die Auswahl mehrerer Gesetzesfassungen führt gelegentlich auch dazu, dass sich ein Fachplaner ausschließlich der positiven, der weniger einschränkenden, der erleichternden Regeln bedient und dabei die Einhaltung belastender Vorschriften vernachlässigt. Genau das provoziert in der Folge eine riskante, nicht belastbare und streitbare Planung, was zu einem erhöhten Haftungsrisiko führt und auch bauordnungsrechtlich nicht zulässig ist.

Falsche Gebäudeklassifizierung


Zeichnung eines Gebäudequerschnitts mit mehreren Geschossen
Die Nutzungsänderung umfasste nur den mittleren Gebäudeteil, die maßgebende GKL ergibt sich allerdings aus dem am höchsten gelegenen Geschoss über dem Gelände. Das ist bei diesem Gebäude zweifellos der hintere Gebäudeteil (hier: GKL 5). (Quelle: Sylvia Heilmann)

Die Gebäudeklasse (GKL) nach § 2 MBO bestimmt einerseits das Maß der Baustoff- und Bauteilanforderungen und andererseits den Umfang des Baugenehmigungsverfahrens. Sie ist damit wesentlich für die Inhalte der Planung und deren Prüfung. Die korrekte Bestimmung der GKL wird so zur Basis des geschuldeten Erfolgs: einer genehmigungsfähigen Brandschutzplanung. Bekanntermaßen hat der Fachplaner die Wahl zwischen fünf bzw. vier (in Rheinland-Pfalz) oder drei (in NRW und Brandenburg) GKL, wobei diese mit letzter Bestimmtheit definiert sind. Abweichungstatbestände ergeben sich naturgemäß nicht, da die Parameterüberschreitung der einen GKL in logischer Folge zur nächsthöheren GKL führt.
[...]

Weiterlesen? Der vollständige Beitrag ist in Ausgabe 4.2014 (Juli 2014) des FeuerTrutz Magazins erschienen. Der Beitrag ist Bestandteil der Reihe "Sünden der Brandschutzplanung" von Sylvia Heilmann. Hier erhalten Sie weitere Informationen zum FeuerTrutz Magazin

Autorin

Dipl.-Ing. Sylvia Heilmann, Prüfingenieurin und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für baulichen Brandschutz ( www.ibheilmann.de )

zuletzt editiert am 26. April 2022