Damit natürliche Entrauchungsanlagen im Brandfall wirksam arbeiten können, müssen NRWG zuverlässig öffnen, und die Nachströmung muss aktiviert sein. Diese Anforderungen gelten auch unter widrigen Umweltbedingungen wie Schnee und Wind. Seit Jahren wird kontrovers diskutiert, welche Schneelast bei der Auslegung solcher Anlagen heranzuziehen ist. Einige Hersteller haben bereits Erläuterungen zu den verwendbaren Schneelastklassen vorgelegt, was jedoch Fragen zur Zuverlässigkeit aufwirft. Der Beitrag untersucht, ob natürliche Entrauchungssysteme bei Schneelast versagen können, und stellt Ansätze zur Dimensionierung der Schneelastklassen vor.
Das gesamte Bauwesen fußt auf einem risikobasierten Bewertungs- und Planungsansatz. Dies gilt für die Ansätze in der Gebäudestatik wie auch im Brandschutzwesen. So werden z. B. höhere Lasten für die Gebäudestatik in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse zugrunde gelegt, wenn aufgrund der geografischen Lage eines Gebäudes die Eintretenswahrscheinlichkeit von Erdbeben größer ist (siehe Eurocode 8 – Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben [3] und den nationalen Anhang [4]). Ist jedoch eine kürzere Nutzungsdauer von Bauten als die übliche (für Standardgebäude nach EN 1990 50 Jahre) vorgesehen, können die Lastansätze zur Dimensionierung z. B. gegen Windbeanspruchungen gemindert werden (siehe [5]).
Risikobetrachtungen
Gebäude werden abhängig vom Nutzungsrisiko in Gebäudeklassen und in Sonderbauten eingeteilt. Allgemein können diese so beschrieben werden: Je niedriger und kleiner die Gebäude sind (Begrenzung z. B. auf 7 m Gebäudehöhe oder/und 400 m²/Nutzungseinheit), desto weniger Personen sind gefährdet und desto niedriger ist die zuzuordnende Gebäudeklasse.
Im Brandschutz werden zur grundlegenden Personensicherheit mit steigender Gebäudeklasse zum einen zunehmende Anforderungen an den Feuerwiderstand von tragenden und aussteifenden Wänden und Stützen (§ 27 MBO [1]), an tragende Teile von notwendigen Treppen (§ 34 MBO) oder von Treppenräumen (§ 35 MBO) gestellt, und zum anderen wird das „Zwei-Rettungswege-Konzept“ umgesetzt (§ 33 MBO).
So soll allgemein sichergestellt werden, dass von einem Brandereignis betroffene Personen den Aufenthaltsbereich auf dem normalen Weg verlassen können, auf dem sie diesen Bereich betreten haben, sowie über einen zweiten Weg, der durchaus Einschränkungen in der Benutzbarkeit aufweisen darf. Im EG können das auch Fenster sein (die zwar keine Standardlösung sind, weil üblicherweise Türen verwendet werden, aber geduldet werden), aus denen man trotz zusätzlichen Verletzungsrisikos „hinausspringen“ kann. In den OGs (Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen nach § 33 MBO) können dies auch Fenster sein, die mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreicht werden können, wobei dann z. B. an die Decken der darunterliegenden Räume wieder erhöhte Feuerwiderstandsanforderungen gestellt werden. Entrauchungsanforderungen werden nur für Sonderbauten gestellt, die häufig zusätzlich in die Gebäudeklasse 5 eingeordnet sind.
Anforderungen der VVTB
Gemäß M-VVTB [2] sind bei der Bemessung der Rauchabzugsanlagen und der Rauchabzugsgeräte auch die Randbedingungen wie Schneelasten, Wind und Dachaufbauten zu berücksichtigen, die den Betrieb beeinflussen können. Die für Rauchabzugsanlagen zu verwendenden Bauprodukte, im Wesentlichen Rauchabzugsgeräte, sind u. a. entsprechend den Anforderungen des Standorts hinsichtlich des Funktionserhalts und der Einwirkungen u. a. von Wind, Schnee und den Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden.
Die M-VVTB fordert eine Mindestschneelastklasse von SL 500, bei der man das Gerät noch öffnen können muss, sowie eine Windlastklasse von WL 1500. Während die Schneelast dem Öffnungsvorgang entgegenwirkt, erzeugt der Wind eine abhebende Kraft, der das Gerät in geschlossenem Zustand standhalten muss, ohne Schaden zu nehmen.
Prüfung der Leistungsmerkmale von NRWG
Die Windlastprüfung nach EN 12101-2 [12], bei der das Gerät geschlossen und unbeschädigt bleiben muss (eine elastische Verformung ist zulässig), wird z. B. mit dem in der VVTB angegebenen Mindestwert von WL 1500 durchgeführt (abhebende = öffnende Last von 1.500 N/m²). Viele Geräte werden auch höher klassifiziert. Dies entspricht einer auf das Gerät einwirkenden Böengeschwindigkeit von ca. 49 m/s bei Basiswindgeschwindigkeiten von 22,5 bis 30 m/s je nach Windzone nach EN 1991-1-4 NA [10]. [...]
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Der Beitrag ist in Ausgabe 1.2026 des FeuerTrutz Magazins erschienen. Die ausführliche Fassung des Artikels mit Bestimmung der Schneelasten und Bewertung zur Statik und dem Öffnungsvorgang der NRWG gibt es kostenlos zum Download.
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Quellen
[1] Muster-Bauordnung MBO; zuletzt geändert mit Beschluss vom 27.09.2024
[2] Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen M-VVTB; aktueller Stand 29. Juli 2025
[3] DIN EN 1998-1:2010-12 (Eurocode 8 – Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben – Teil 1: Grundlagen, Erdbebeneinwirkungen und Regeln für Hochbauten)
[4] DIN EN 1998-1/NA:2011-01 (Nationaler Anhang – Nationale Festlegungen zu DIN EN 1998-1)
[5] DIN EN 1990:2010-12 (Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung)
[6] DIN EN 1990/NA/A1:2024-05 (Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung; Änderung A1)
[7] DIN EN 1991-1-3:2003 /A1 2015 (Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen, Schneelasten)
[8] DIN EN 1991-1-3/NA:2019-04 (Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen – Schneelasten)
[9] DIN EN 1991-1-4:2010-12 (Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen – Windlasten)
[10] DIN EN 1991-1-4/NA:2024-08 (Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen – Windlasten)
[11] DIN 18232-3:1984-09 (Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – Rauchabzüge – Prüfungen)
[12] DIN EN 12101-2:2003-09 (Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 2: Festlegungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte)
[13] Zehfuß, Jochen; Klinzmann, Christoph (2010): „Müssen Witterungseinflüsse bei der Auslegung natürlicher Rauchabzüge berücksichtigt werden?“ In: Brandnews EINS.10 (hhpberlin), S. 24 ff.
