Ein großes Feuer in einem Gebäude, das von der Feuerwehr mit einer Drehleiter bekämpft wird. Dichte Rauchwolken steigen in den Himmel.
Abb. 1: Nach der DGUV Information 205-003 gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Brandschutzbeauftragten z. B. die Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf Brandrisiken. (Quelle: BG prevent)

Planung | Ausführung 2025-09-16T22:00:00Z Verpflichtung eines Brandschutzbeauftragten

Abgrenzung von Arbeitsschutzrecht und Bauordnungsrecht

Der Brandschutzbeauftragte spielt eine Schlüsselrolle in der Sicherheitsorganisation von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen. Seine Aufgaben sind jedoch nicht einheitlich geregelt, sondern ergeben sich aus unterschiedlichen Rechtsgebieten: dem Arbeitsschutzrecht und dem Bauordnungsrecht. Diese Unterscheidung bildet die Grundlage für eine korrekte Einbindung und klare Aufgabenverteilung im Unternehmen.

Im Rahmen des Arbeitsschutzes berät der Brandschutzbeauftragte den Arbeitgeber auf der Grundlage des § 10 ArbSchG und der ArbStättV. Besonders relevant sind dabei folgende Regelwerke im Bereich des Arbeitsstättenrechts:

  • ASR A2.2: Maßnahmen gegen Brände
  • ASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge

Nach der DGUV Information 205-003 gehören zu den wesentlichen Aufgaben der Brandschutzbeauftragten:

  • Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf Brandrisiken
  • Organisation und Durchführung von Evakuierungsübungen
  • Erstellung und Pflege der Brandschutzordnung nach DIN 14096 (Teile A, B und C)
  • Beratung zur erforderlichen Zahl der Brandschutzhelfer und deren Verteilung
  • Schulung und Unterweisung von Brandschutzhelfern nach DGUV Information 205-023
  • Kontrolle der Ausstattung mit Feuerlöschern und deren Positionierung nach ASR A2.2
  • Beratung zur Fluchtwegkennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung u. a. nach ASR A1.3 sowie ASR A2.3
  • Mitwirkung bei der Durchführung von Prüfungen brandschutz- und sicherheitsrelevanter Einrichtungen und Anlagen nach ArbStättV

Aufgaben im Baurecht

Das Baurecht, insbesondere die Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften, regelt den baulichen, abwehrenden und technischen Brandschutz. Der Brandschutzbeauftragte wird dazu häufig bei Sonderbauten wie Verkaufsstätten, Industriebauten oder Hochhäusern eingebunden.

Sein Tätigkeitsfeld umfasst vor allem:

  • Mitwirkung bei der Umsetzung des Brandschutzkonzepts
  • Mitwirkung bei der Kontrolle
    und Dokumentation von baulichen Brandschutzmaßnahmen
  • Beratung bei baulichen Veränderungen
  • Mitwirken bei der Organisation der Überwachung von Brandschutzanlagen (z. B. Rauchabzugsanlagen, Brandmeldeanlagen, Löschanlagen)
  • Abstimmung mit Behörden und Sachversicherern
  • Unterstützung bei Baugenehmigungsverfahren
  • Mitwirkung bei der Organisation der Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen nach den Prüfverordnungen der Länder
Ein Flur mit einer Notausgangstür und einem an der Wand montierten Feuerlöscher.
Abb. 2: Relevant für Brandschutzbeauftragte im Bereich des Arbeitsstättenrechts ist z. B. die ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge. (Quelle: BG prevent GmbH)

Die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten konzentriert sich vor allem auf beratende Aufgaben. Im Gegenzug dazu verantwortet der Sachverständige/Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz den planerischen Bereich des Brandschutzes. Wichtig für den Brandschutzbeauftragten ist es, in der Praxis die eigenen fachlichen Grenzen zu erkennen, um Haftungsrisiken im Rahmen seiner Beratung zu minimieren. So können schon grundlegende Fragestellungen, etwa welche materiell-rechtlichen Anforderungen an Türabschlüsse im betrachteten Gebäude zu stellen sind, zu Herausforderungen werden. Da der bauliche Brandschutz i. d. R. nicht der Schwerpunkt in der Beratung ist, ist der Brandschutzbeauftragte gut beraten, dazu einen Fachplaner bzw. Sachverständiger für Brandschutz hinzuzuziehen.

Abgrenzung und Zusammenarbeit

Die genaue fachliche Bewertung einzelner Fragen erfordert eine differenzierte Betrachtung beider Rechtsbereiche. Der Brandschutzbeauftragte muss neben dem Arbeitsschutzrecht eben auch das Bauordnungsrecht als Grundlage heranziehen. So muss bei einer entgegen der Fluchtrichtung öffnenden Notausgangstür sowohl das Arbeitsschutzrecht als auch das Baurecht herangezogen werden:

  • Arbeitsschutzrecht: Gemäß ArbStättV muss die Notausgangstür in Fluchtrichtung aufschlagen (vgl. ArbStättV Anhang). Anderenfalls hat der Arbeitgeber gem. ArbStättV § 3a Abs. 3 einen Abweichungsantrag bei der zuständigen Behörde zu stellen.
  • Baurecht (Sonderbau): Im Einzelfall kann eine genehmigte Abweichung durch das Bauordnungsamt, sofern erforderlich mit Kompensationsmaßnahme, eine Aufschlagrichtung entgegen der Fluchtrichtung zulassen.

Bei der Mitwirkung an Organisation und Durchführung von Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen hat der Brandschutzbeauftragte einerseits zu den Prüfungen nach Arbeitsschutzrecht (vgl. ArbStättV) sowie dem Bauordnungsrecht der Länder (Prüfverordnungen der Länder) zu beraten. Dabei hat er insbesondere darauf hinzuwirken, dass die sicherheitstechnischen Anlagen keine wesentlichen Mängel aufweisen und die Anlagen betriebssicher sind.

Planerische Leistungen, etwa im Rahmen von Bauanträgen oder Änderungen am Brandschutzkonzept, erfordern stets die Einbindung eines Fachplaners oder Sachverständigen. Hier endet die beratende Funktion des Brandschutzbeauftragten.

Fazit

Die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten sind vielfältig und insbesondere vom rechtlichen Kontext geprägt. Nur durch eine klare Trennung zwischen Arbeitsschutz und Baurecht lassen sich Zuständigkeiten präzise definieren. Unternehmen müssen beide Perspektiven berücksichtigen und die Funktion des Brandschutzbeauftragten entsprechend qualifiziert ausgestalten. Entscheidend bleibt: Alle Beteiligten müssen eng zusammenarbeiten, um sämtliche rechtlichen Anforderungen ganzheitlich umzusetzen und die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten.

Der Beitrag ist in Ausgabe 4.2025 des FeuerTrutz Magazins (August 2025) erschienen.

Quellen

[1] Arbeitsschutzgesetz, Stand 15.07.2024

[2] Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2, Stand Mai 2018

[3] Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3, Stand März 2022

[4] Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau, Stand 13.11.2019

[5] Landesbauordnung NRW 2018, Stand 01.07.2025

[6] DGUV Information 205-003, Stand Dezember 2020

[7] DGUV Information 205-001, Stand Dezember 2020

[8] Arbeitsstättenverordnung, Stand 27.03.2024

[9] DIN 14096, Beuth Verlag GmbH, Stand Mai 2014

[10] Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten NRW, vom 24. November 2009, Stand 28.06.2025

[11] Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten,Fassung September 1995, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014

[12] Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern, Fassung April 2008, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Februar 2012

zuletzt editiert am 11. September 2025