Ein Haus im Renovierungsprozess mit einem Gerüst an der Fassade und Baumaterialien im Vordergrund.
Abb. 1: Aufstockungen und Revitalisierungen von Bestandsgebäuden rücken zunehmend in den Fokus – als Antwort auf Flächenknappheit, Nachhaltigkeit und die Forderung nach bezahlbarem Bauen. (Quelle: Foto von Brett Jordan auf Unsplash)

Planung | Ausführung 2025-12-17T07:24:03.213Z Bauen im Bestand – Beispiele für Abweichungen

In der Baubranche wird viel über die Nutzung der im Bestand vorhandenen Bausubstanz, aber auch über bezahlbares Bauen diskutiert. Gleichzeitig soll die Versiegelung von Flächen möglichst reduziert werden, sodass Aufstockungen und Revitalisierungen von Bestandsgebäuden immer mehr an Bedeutung gewonnen haben. Dies belegen auch Zahlen des Statistischen Bundesamts. Der Beitrag beschreibt praxisnahe Beispiele für Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Bestand, wenn die Schutzziele gleichwertig erreicht werden.

Um dem Rechnung zu tragen, wurden teilweise in den Bundesländern auch die Landesbauordnungen so angepasst, dass Abweichungen im Bestand und zur Schaffung von Wohnraum nicht nur zugelassen werden können, sondern zuzulassen sind. Eine entsprechende Regelung findet sich z. B. in § 69 Abs. 1 BauO NRW. Auch weitere Initiativen auf Landes- und Bundesebene verfolgen ähnliche Ziele, um Bauen im Bestand und die Wohnraumschaffung zu fördern. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass in einer Umfrage des FeuerTrutz Magazins mit ca. 1.600 Antworten über den Newsletter und LinkedIn die Teilnehmer zu fast 27 % der Meinung waren, dass Abweichungen von materiellen Vorschriften des Baurechts bei Einhaltung der Schutzziele nur ausnahmsweise vorkommen sollten.

Gerade im Bestand lassen sich aufgrund von vorhandenen Situationen Bauteile oder Bereiche von Gebäuden nur mit erheblichem Aufwand an die heute gültigen baurechtlichen Anforderungen anpassen. Daher gilt es die Schutzziele zu bewerten und gleichwertig einzuhalten, aber auch die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Maßnahmen zu bewerten.

Nicht selten können die Schutzziele auch im Bestand erreicht und eingehalten werden, die bauliche Ausführung ist aber mit Abweichungen verbunden, da eine Bauordnung nicht jeden Einzelfall abdecken kann.

Die im Folgenden genannten Abweichungen insbesondere bei Bestandsgebäuden sollen daher beispielhaft Kompensationsmaßnahmen und Begründungen aus der Praxis vorstellen, die sich bewährt haben. Sie entbinden nicht von einer Betrachtung des brandschutztechnischen Gesamtkonzepts für den jeweiligen Einzelfall. Insbesondere bei einer Kombination von Abweichungen ist eine gegenseitige Beeinflussung zu betrachten und brandschutztechnisch gesondert zu bewerten.

Anschluss von mehr als vier Wohnungen direkt an einen notwendigen Treppenraum

Beispielsweise bei der Teilung von großen Altbauwohnungen kann es im Bestand dazu kommen, dass an einen notwendigen Treppenraum in einem Geschoss mehr als vier Wohnungen direkt angeschlossen werden. Aufgrund der Treppenraumgeometrie ist dann die nachträgliche Abtrennung eines notwendigen Flurs nicht möglich oder führt zu größeren Verlusten von dringend benötigtem Wohnraum. Gemäß § 35 Abs. 9 BauO NRW dürfen pro Geschoss, wie in Abbildung 3 dargestellt, nur vier Wohnungen direkt über den Treppenraum erschlossen werden.

Aus Sicht der Autoren ist das Schutzziel für diese Anforderung, das Risiko des Eintrags von Feuer und Rauch aus einer Wohnung, die nach § 35 Abs. 6 BauO NRW lediglich einen dichtschließenden Abschluss benötigt, auf ein akzeptables Maß zu begrenzen.

Dieses genannte Schutzziel bzw. Sicherheitsniveau lässt sich mit zwei Varianten erreichen. Die Gesamtzahl der Wohnungen über alle Geschosse überschreitet die in dieser Gebäudeklasse theoretisch mögliche Zahl nicht, sodass sich keine wesentliche Risikoerhöhung ergibt.

Die Gesamtzahl der Wohnungen überschreitet nicht die Zahl der Wohnungen, die bei durchgängig vier Wohnungen pro Geschoss möglich wären. Es wäre auch denkbar, dies auf die Gebäudeklasse auszuweiten; d. h., in Gebäudeklasse 5 überschreitet die Planung nicht die Zahl von 32 Wohnungen, die sich aus vier Wohnungen mal acht oberirdischen Geschossen ergibt.

In der zweiten Variante, die auch in Abbildung 5 dargestellt ist, wird das Eindringen von Feuer und Rauch durch die Ausstattung der Wohnungstüren mit Freilauftürschließern verhindert, weil sich damit eine Selbstschließfähigkeit der Türen ergibt. Das Sicherheitsniveau bei Wohnungen mit Freilauftürschließern ist sogar als deutlich höher einzustufen, da eine zur Brandwohnung geöffnete Tür aktiv verhindert wird. Um gerade im Wohnungsbau das Außerbetriebsetzen der Selbstschließer zu verhindern, ist eine Ausstattung mit Freilauftürschließern trotz der größeren Kosten unerlässlich.

Nachträgliche Änderung der Geländehöhe

Durch Abgrabungen (Keller/Souterrain) ändert sich die Gebäudeklasse, was aber keine Auswirkungen auf das Rettungswegesystem hat. Die Nutzungseinheiten des Gebäudes sind beispielsweise weiterhin alle über das gleiche Rettungsgerät der Feuerwehr, wie im vorherigen Zustand, erreichbar. Daraus ergeben sich Abweichungen von diversen bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§§ 27 bis 32, 34, 35, 39 MBO).

I. d. R. steht hinter den vorher genannten Regelungen des Baurechts die Anforderung, dass eine Rettung der Personen in den Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten möglich sein muss und dass insbesondere das Tragwerk und die Decken einen ausreichenden Feuerwiderstand aufweisen sollten, um wirksame Löscharbeiten bzw. einen sicheren Aufenthalt der Personen zu ihrer Rettung zu ermöglichen. Mit zunehmender Gebäudehöhe kann davon ausgegangen werden, dass sowohl die Menschenrettung als auch wirksame Löscharbeiten mehr Zeit in Anspruch nehmen und sich daher höhere Anforderungen an die Feuerwiderstandsklassen des Tragwerks und der Decken ergeben.

Die Erreichbarkeit der Rettungswege sollte weiterhin nach der ursprünglichen Gebäudeklasse gegeben sein. In diesem Fall wäre eine Abweichung möglich, da keine wesentlichen Änderungen an der Rettungswegführung vorliegen und damit i. d. R. auch die Angriffswege der Feuerwehr vorhanden sind. Die Rettung von Personen und wirksame Löscharbeiten sind als Schutzziele also weiterhin sichergestellt. [...]

Weiterlesen? Der vollständige Artikel (erschienen in Ausgabe 5.2025 des FeuerTrutz Magazins) ist als kostenloser Download verfügbar. Der komplette Artikel gibt weitere Beispiele zu typischen Anforderungen im Bestand und erläutert die damit verbundenen Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften.

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