Die voranschreitende Energiewende hat unmittelbare Auswirkungen auf die Antriebstechnik des Individualverkehrs, z.B. Elektro- und Gasfahrzeuge. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Herausforderungen an den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz in Garagen, die aus alternativen Antriebskonzepten resultieren.
Von Peter Bachmeier und Felix Menzinger. Ein Brand in einer Garage ist, unabhängig von der Antriebsart der Fahrzeuge, für die Einsatzkräfte der Feuerwehr eine Herausforderung. Bei größeren Tiefgaragen und bei oberirdischen Garagen ohne klassifizierten Feuerwiderstand der Tragkonstruktion führt ein Brandereignis regelmäßig auch zur Gefährdung der Einsatzkräfte. Aufgrund der zunehmenden Baugröße der Fahrzeuge und des damit verbundenen höheren Anteils an verbauten brennbaren Materialien sind auch die Brandlasten der Fahrzeuge in den vergangenen Jahren angestiegen. Mit der Zunahme der Brandlasten steigt im Brandfall auch die freigesetzte Wärmeenergie (in den vergangenen 15 Jahren hat sich die Energiefreisetzung pro Fahrzeug etwa verdreifacht!), die auf das Tragwerk der Garage einwirkt und mit einer massiven Rauchentwicklung verbunden ist.
Aus diesen Gründen ist es keine Seltenheit, dass zum Zeitpunkt des Eintreffens der Feuerwehr bereits mehrere Fahrzeuge vom Brand betroffen sind. Erfahrungsgemäß kann dieser Umstand auch bei gesprinklerten Garagen auftreten, da die automatische Löschanlage aufgrund der herrschenden Brandintensität mit hoher Brandausbreitungsgeschwindigkeit und der eingeschränkten Löschwirksamkeit nicht in der Lage ist, ein Brandereignis zu begrenzen. Kann ein solches Brandereignis von der Feuerwehr nicht rechtzeitig unter Kontrolle gebracht werden, ist aufgrund der thermischen Beanspruchung der Bauteile mit einem Tragwerkverlust zu rechnen. Hervorzuheben ist, dass diese Ergebnisse aus Einsatzstellenbewertungen mehr oder weniger von der Antriebsart unabhängig sind. Nach aktuellen Erkenntnissen weisen Elektrofahrzeuge im Brandfall allerdings mindestens gleiche Wärme- bzw. Energiefreisetzungsraten auf wie Fahrzeuge mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren.
Anpassungsbedarf der Regelwerke
Aufgrund dieser Erkenntnisse sollten die Inhalte der Muster-Garagenverordnung (M-GarVO) angepasst werden. Statt Rauchabschnitten sollten künftig Brandabschnitte gebildet und konkrete Vorgaben zur Rauchableitung formuliert werden. Des Weiteren wird seitens der Feuerwehren angeregt, dass auch Tragwerke und raumabschließende Bauteile offener Großgaragen mindestens feuerhemmend auszuführen sind und eine offene Verlegung von Hochspannungsleitungen in Garagen ausgeschlossen werden muss.
Diese zurzeit stattfindenden Diskussionen stellen, vorbehaltlich der Umsetzung in den jeweiligen Ländern, notwendige Verbesserungen dar. Anzumerken ist jedoch, dass dennoch nicht in jedem Fall sichergestellt werden kann, dass innerhalb eines Brandabschnitts der Garage ein Brandereignis tatsächlich gelöscht werden kann. Allerdings würde ein solcher Fall der bauaufsichtlichen Philosophie entsprechen, dass wirksame Löscharbeiten auch dann gegeben sind, wenn eine Begrenzung des Brandes auf einen Brandabschnitt erreicht wird. Bis etwaige Änderungen greifen, definieren jedoch die aktuellen bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen der Länder für Garagen die Schwelle für ein rechtlich ausreichend sicheres Bauwerk.

Ladeinfrastruktur für E-Pkw
Die zunehmende Zahl an Ladesäulen in Garagen inkl. der dazugehörigen Ladeinfrastruktur erfordert Maßnahmen, um einen ausreichend sicheren, wirtschaftlichen und einsatzbezogenen Brandschutzstandard gewährleisten zu können. Während z.B. Ladesäulen für E-Pkw mittlerweile für den Betrieb der Garage notwendig sind und ohne weitere brandschutztechnische Maßnahmen installiert werden können, da der Brandlastanteil der Ladesäulen an sich in der Gesamtbetrachtung der Garage als gering eingestuft werden kann, gilt diese Erleichterung für zusätzliches technisches Equipment der Ladeinfrastruktur schon nicht mehr. Die Ladeinfrastruktur besteht neben den Ladesäulen oder sog. Wallboxen häufig auch aus Schaltschränken, Wechselrichtern und Pufferspeichern mit Lithium-Ionen-Batterien. Diese Teile der Ladeinfrastruktur weisen meist erhebliche Brandlasten auf, die rasch die Brandlast eines Pkw übersteigen. Eine Garage dient definitionsgemäß dem Einstellen von Kraftfahrzeugen. Einbauten innerhalb von Mittel- und Großgaragen müssen gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Räume, die nicht zur Garage gehören, sind brandschutztechnisch qualifiziert abzutrennen. Da eben beschriebenes zusätzliches technisches Equipment mit Einbauten in Garagen verglichen werden kann, diese Bestandteile zum Teil erhebliche Brandlasten aufweisen und somit selbstredend aus brennbaren Baustoffen bestehen, ist eine brandschutztechnisch qualifizierte Abtrennung mit entsprechendem Feuerwiderstand vom übrigen Garagenraum vorzusehen. Dies erscheint notwendig, da die aktuellen gesetzlichen Vorgaben zu Garagen und elektrischen Betriebsräumen das Risiko stationär eingebrachter Brandlasten in Form von brennbaren Einbauten in Verbindung mit der Verwendung von Lithium-Ionen-Batterien innerhalb der Garagen nicht abdecken! Der charakteristische Brandverlauf von Lithium-Ionen-Batterien, die sich im sog. thermal runaway befinden, geht meist mit einer rasanten Brandausbreitung einher. Dabei entweichen meist unter Druck gasförmige Elektrolytbestandteile (brennbare Gase) aus den Batterien, scharfkantige Teile können unter Umständen aufgrund des innerhalb der Batterien vorherrschenden Überdrucks unkontrolliert und mit hoher Geschwindigkeit in alle Richtungen umherfliegen. Ein Zerknall der gesamten Lithium-Ionen-Batterie ist möglich.
Eine Gefährdung der Einsatzkräfte ist – ohne eine entsprechende bauliche Abtrennung – wahrscheinlich.
An dieser Stelle ist noch zu erwähnen, dass das Baurecht Mindestanforderungen nennt, die es zum Erreichen der baurechtlichen Schutzziele zu beachten sowie bei Abweichungen entsprechend zu kompensieren gilt; die Anforderungen der Sachversicherer können diese bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen aus weiteren Gründen (z.B. erhöhter Sachwertschutz, Anlagenverfügbarkeit) ergänzen.

Einsatz der Feuerwehren
Im Einsatzfall werden die Einsatzkräfte der Feuerwehr bei einem Brandereignis innerhalb einer Garage mit den bekannten und bewährten Taktiken bei Bränden in solchen Bauwerken vorgehen. Die Antriebsart der abgestellten Fahrzeuge ist für das grundsätzliche Vortragen des Löschangriffs, einschließlich der Wahl des Angriffswegs, i.d.R. weniger von Bedeutung. Als Löschmittel der Wahl wird – aufgrund der hohen Kühlwirkung – meist Wasser eingesetzt werden. Dabei können dem Löschwasser Löschmittelzusätze beigemengt werden, um z.B. die Oberflächenspannung des Wassers herabzusetzen, sodass das Löschmittel besser in das Brandgut eindringen kann. Das Vorgehen der Einsatzkräfte wird allerdings aufgrund der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten sowie der verschiedenartigen und von Einsatzstelle zu Einsatzstelle variierenden Gefahren- und Einsatzschwerpunkte unterschiedlich sein und lässt sich nicht bis ins kleinste Detail vorher regeln oder verallgemeinern. Dies ist aber auch keine Besonderheit eines Garagenbrandes, sondern trifft auf sämtliche Feuerwehreinsätze zu. Der/die jeweilige Einsatzleiter/-in bewertet die Schadenslage anhand eines Führungsvorgangs und fällt so die zum Ziel führenden Entscheidungen. Dies ist Bestandteil der Führungsausbildung und wird auch so in der „Feuerwehrdienstvorschrift 100 – Führen und Leiten im Einsatz“ beschrieben. Eine Bewertung der jeweiligen individuellen (!) Einsatzsituation durch die eingesetzten Führungskräfte ist demnach unabdingbar und elementarer Bestandteil jedes Feuerwehreinsatzes. Das taktische Vorgehen der Einsatzkräfte lässt sich somit auch nicht im Voraus über Brandschutzkonzepte des Gebäudes vorgeben. Die letztliche Verantwortung am Einsatzort trägt der/die Einsatzleiter/-in; erst in einer späteren Phase ist es gegebenenfalls Gegenstand von Ermittlungen, ob der Betreiber einer Garage oder die Brandschutzkonzeptersteller die baurechtlichen Mindestanforderungen beachtet haben.

Abtransport und Entsorgung
Während die Einsatzkräfte der Feuerwehr dem Risiko von Bränden in Garagen entsprechend entgegentreten und die Gefahren der unterschiedlichen Antriebsarten (Benzin/Diesel, Flüssig- oder Erdgas, Hybrid, vollelektrisch, Wasserstoff) einschätzen und beherrschen müssen, ist die Frage des Abtransports mit anschließender Entsorgung von alternativ angetriebenen Fahrzeugen nach einem Brandereignis häufig mit erhöhtem Aufwand verbunden. Obwohl der Auftrag an Abschleppunternehmen klar definiert ist, gibt es in der Praxis nicht selten Diskussionen im Hinblick auf den Abtransport der ausgebrannten Fahrzeuge und der anschließende fachgerechte Entsorgung. In diesem Punkt sind aus Sicht der Feuerwehr klärende Gespräche zwischen allen beteiligten Akteuren erforderlich, um nicht unnötig lange Verweilzeiten an einer Einsatzstelle hinnehmen zu müssen, wenn die eigentlichen Aufgaben der Feuerwehr längst abgearbeitet worden sind. Es ist nicht die Aufgabe einer öffentlichen Feuerwehr, ein abgelöschtes Fahrzeug aufgrund der möglichen Gefahr einer Wiederentzündung 24 Stunden und länger zu beaufsichtigen.
Vielmehr sind die betroffenen Fahrzeuge (Elektro- und Gasfahrzeuge) in einen sicheren Bereich zu bringen und anschließend zu entsorgen.
Fazit
Welche weiteren brandschutztechnischen Herausforderungen die Energiewende und somit auch die Elektromobilität mit sich bringen, bleibt abzuwarten. Erforderlich ist stets, dass bei einem konkreten Bauvorhaben – insbesondere bei der Bewertung von Abweichungen und dem Festlegen kompensatorischer Maßnahmen – die zuständige Brandschutzdienststelle frühzeitig eingebunden wird. Dadurch können bereits in einem frühen Planungsstadium verlässliche sowie risikogerechte Abstimmungen zwischen Eigentümer, Betreiber, Planer und Feuerwehr getroffen werden.
Autoren
Dipl.-Ing. (FH) Peter Bachmeier: Leitender Branddirektor; Einsatzvorbeugung, Branddirektion München; Vorsitzender des FA VB/G der deutschen Feuerwehren
M. Eng. Felix Menzinger: Brandamtmann; Einsatzvorbeugung, Branddirektion München
Der Artikel ist in Ausgabe 4.2020 des FeuerTrutz Magazins (September 2020) erschienen.
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