FeuerTrutz Magazin 6-2018: Brandschutz und Holzbau - Neuerungen in der LBO
Abb. 1: Durch Änderungen in verschiedenen Bauordnungen ist eine Tür für den Holzbau aufgestoßen worden. (Bild: Scharabi Architekten)

Recht 14. January 2019 Brandschutz und Holzbau: Neuerungen in den LBO

Holz als Baustoff wird immer wichtiger. In Städten sowie bei hohen Gebäuden wird deshalb vermehrt darauf gesetzt. Doch wie sieht es mit dem Baurecht und dem Brandschutz für Holzbauten aus? Dieser Beitrag geht auf die neuesten Entwicklungen in den Bauordnungen einiger Bundesländer ein, die ökologisch sinnvollen und nachhaltigen Holzbau fördern sollen.

Januar 2019 / Von Reinhard Eberl-Pacan. Seit ihrer ersten Veröffentlichung 1960 verknüpft die Musterbauordnung (MBO) [1] – und damit auch die Landesbauordnungen − die Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen mit den Anforderungen an die Brennbarkeit der verwendeten Baustoffe: Bauteile, die feuerbeständig (d.h. mit der Feuerwiderstandsfähigkeit F 90) sein müssen, müssen zusätzlich "in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen".

Ab der MBO von 2002 kamen hochfeuerhemmende (F60-B K260) Bauteile hinzu, "deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen [dürfen] und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben [müssen]." [s. Absatz Holzbaurichtlinie].

Diese Regelungen schließen die Verwendung von Holz für feuerbeständige Bauteile aus und schränken sie für hochfeuerhemmende Bauteile stark ein, da sie gemäß Holzbaurichtlinie gekapselt (K260), d.h. mit Gipskarton- oder Faserzementplatten bekleidet, werden müssen und damit nicht mehr sichtbar sein können.

Der Artikel ist in Ausgabe 6.2018 des FeuerTrutz Magazins (November 2018) erschienen. Hier finden Sie weitere Informationen zum FeuerTrutz Magazin Ausgabe 6.2018

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Als erstes Bundesland lockerte Baden-Württemberg im März 2015 mit der novellierten Landesbauordnung (LBO BW) diese enge Verknüpfung. Ein neuer Abs. 3 des § 26 lässt unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von (sichtbaren) Holzbaustoffen für feuerbeständige und hochfeuerhemmende Bauteile zu.

 "Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die geforderte Feuerwiderstandsdauer nachgewiesen wird und die Bauteile so hergestellt und eingebaut werden, dass Feuer und Rauch nicht über Grenzen von Brand- oder Rauchschutzbereichen, insbesondere Geschosstrennungen, hinweg übertragen werden können." 

Bauordnung Berlin

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Abb. 2: Die neue Bauordnung Berlin (BauO Bln) ermöglicht sichtbare Holzoberflächen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5. (Bild: Scharabi Architekten)

Baden-Württemberg hatte vorgelegt, Berlin hat nachgezogen. Seit dem 20. April 2018 ist auch in der Bundeshauptstadt in mehrgeschossigem Wohnungs- und Gewerbebau der Einsatz von Holz ohne Abweichung von der Bauordnung möglich.

BauO Bln § 26 (3): "Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, in Holzbauweise zulässig, wenn die erforder­liche Feuerwiderstandsfähigkeit gewährleistet wird." Die Berliner Formulierung ist deutlich kürzer und präziser gefasst als die der Vorreiter-Bauordnung. Sie hebt sich auch positiv von der in der Hamburger Bauordnung (HBauO) [2] vorgesehenen Fassung ab.

Hamburgische Bauordnung

Am 1. Mai 2018 trat in Hamburg der Absatz 3 des § 24 der HBauO in Kraft, der jedoch die Größe von Nutzungseinheiten (z.B. Wohnungen) für den Einsatz von Holz beschränkt und ausschließlich auf die "massive Holzbauweise" fokussiert ist.

"Bei Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von bis zu 22 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 200 m² und Brandabschnitten von nicht mehr als 800 m² pro Geschoss sind abweichend von Absatz 2 Satz 3 tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, in massiver Holzbauweise zulässig, wenn die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen wird".

Dadurch werden andere Bauweisen aus Holz, z.B. Holzrahmen- oder Holzskelettbauweisen, bauordnungsrechtlich von der gewünschten Neuerung ausgeschlossen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass diese Bauweisen bei sorgfältiger Planung und Ausführung, die gefährliche Hohlräume in den Holzbauteilen und ihren Anschlüssen vermeidet, nicht gefährlicher sein müssen, als Holzmassivbau. Andererseits sind Holzrahmen- und Holzskelettbau vor allem in den weniger "holzlastigen" norddeutschen Bundesländern anzutreffen, wo sie vielfach bei Einfamilienhäusern und anderen niedrigen Gebäuden eingesetzt werden.

Hessische Bauordnung

Die Hessische Bauordnung (HBO) [3] trat am 7. Juni 2018 in Kraft. Sie soll ebenfalls mit einem neuen Passus die Verwendung brennbarer Baustoffe für Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, erleichtern.

"§ 29 (1) Satz 5: Abweichend von Satz 4 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 90 entsprechen.
Satz 6: Abweichungen von in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen bedürfen einer Abweichungsentscheidung nach § 73.
Satz 8: Satz 5 gilt nicht für Wände nach § 33 Abs. 3 Satz 1 [Brandwände] und Wände nach § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [Wände von Treppenräumen]."

Der Passus in § 29 (1) Satz 6 verweist auf die gleichzeitig mit der neuen Bauordnung in Hessen eingeführte H-VV TB [4], in der weitere Regelungen zum Holzbau enthalten sind (s. Holzbaurichtlinie).

Bauordnung Nordrhein-Westfalen

Im Januar 2019 ist die novellierte Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) [5] in Kraft getreten. Sie enthält in § 26 eine weitere Variante des Absatzes 3 zur Erleichterung des Holzbaus – stark angelehnt an die LBO BW.

 "Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die geforderte Feuerwiderstandsdauer nachgewiesen wird und die Bauteile so hergestellt und eingebaut werden, dass Feuer und Rauch nicht über Grenzen von Brand- oder Rauchabschnitten, insbesondere Geschosstrennungen, hinweg übertragen werden können."

Auswirkungen auf die Praxis

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Abb. 3: Die neue Hamburgische Bauordnung (HBauO) ist auf die "massive Holzbauweise" fokussiert: Wood-Cube IBA Hamburg. (Bild: Institut für urbanen Holzbau IfuH)

Es ist reiner Zufall, in welchem Bundesland ein interessierter Bauherr bei Architekten und Ingenieuren einen mehrgeschossigen Holzbau in Auftrag gibt. An der Grenze zwischen Baden-Württemberg und Bayern können jedoch z.B. wenige hundert Meter für die baurechtliche Zulässigkeit eines Holzbaus entscheidend sein. Trotzdem wird jeder bestätigen, dass in Ulm und Neu-Ulm die gleichen Brandgefahren und -ursachen existieren.

Bisher hat bei einigen Holzbauprojekten in den "Nicht-Holzbau-Bundesländern" ein Hinweis auf die bauordnungsrechtlichen Regelungen in Baden-Württemberg zu gewissen Fortschritten bei der Genehmigung von Abweichungen oder Erleichterungen geführt.

Dies war insbesondere dann der Fall, wenn, wie z.B. in Berlin und in den neuen Bundesländern, für die Prüfung der Brandschutznachweise Prüfingenieure für Brandschutz zuständig waren, die über mehr Fachkompetenz als viele Mitarbeiter der Bauaufsichtsämter verfügen und damit auch aufgeschlossener sind für neue Ideen und Bauprodukte.

Brandschutzkongress 2019
Beim FeuerTrutz Brandschutzkongress am 20. und 21. Februar 2019 wird Dr. Dirk Kruse einen Vortrag zum Thema "Sonderbauten in Holz – Plädoyer für eine Neufassung der M-HFHHolzR" halten.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Brandschutzkongress 2019

Holzbaurichtlinie

Eine Herausforderung bei Holzbauten nach den LBO BW, HBO und künftig BauO NRW stellt die Umsetzung der zusätzlichen Anforderung z.B. in der LBO BW § 26 (3) dar, dass "die Bauteile so hergestellt und eingebaut werden [müssen], dass Feuer und Rauch nicht über Grenzen von Brand- oder Rauchschutzbereichen, insbesondere Geschosstrennungen, hinweg übertragen werden können". Diese Formulierung stammt ursprünglich aus der "Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise" (M-HFHHolzR) [6] von 2004, besser bekannt als Holzbaurichtlinie. Durch die in der Richtlinie aufgeführten Anforderungen sollen nämlich

  • ein Brennen der tragenden und aussteifenden Holzkonstruktionen, die Einleitung von Feuer und Rauch in die Wand- und Deckenbauteile über Fugen, Installationen oder Einbauten sowie eine Brandausbreitung innerhalb dieser Bauteile und
  • die Übertragung von Feuer und Rauch über Anschlussfugen von raumabschließenden Bauteilen in angrenzende Nutzungseinheiten oder Räume verhindert werden.

In der Praxis führt dies dazu, dass die Anforderung, eine Übertragung von Feuer und Rauch über Grenzen von Brand- oder Rauchschutzbereichen bei Holzbauten zu verhindern, nur durch die Anwendung der Holzbaurichtlinie sicher erfüllt werden kann. Holzbauten der GK 4 und 5 werden daher vielfach weiterhin auf der Basis der Holzbaurichtlinie (GK 4) oder einer Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf GK 5 errichtet.

Damit entfällt jedoch z.B. aufgrund der erforderlichen Kapselung die Möglichkeit, Holzbauteile wie Wände oder Stützen sichtbar in Holz zu belassen.

Probleme mit Bauprodukten

Ein weiteres Hindernis bei der Bauausführung von Gebäuden in Holzbauweise stellen fehlende Übereinstimmungsnachweise und Zulassungen für Bauprodukte wie Türen, Brandschutzklappen oder Abschottungen dar.

Für solch "ungeregelte" Bauprodukte (Bauprodukte, für die es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt oder die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen) werden die für die Anwendung erforderlichen Übereinstimmungsnachweise (allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen – abZ – oder allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse – abP) durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) i.d.R. nur auf der Basis der MBO erteilt.

Darin sind allerdings nur feuerbeständige bzw. hochfeuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren oder bekleideten (gekapselten) Baustoffen enthalten.

Die Zulassungen von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen (Brand- oder Rauchschutztüren, Brandschutzklappen) oder Abschottungen für brennbare oder nichtbrennbare Leitungsanlagen (Elektrokabel oder Installationsrohre), die durchaus für den Einsatz in Holzbauteilen geeignet wären, enthalten daher Anforderungen an die umgebenden Bauteile (z.B. Wand oder Decke), die von feuerbeständigen Bauteilen nach Lesart der hier aufgeführten Landesbauordnungen nicht erfüllt werden können (z.B. nichtbrennbar zu sein).

Manche Hersteller von Bauprodukten gehen – soweit die Voraussetzungen nach der europäischen Bauproduktenverordnung vorliegen – den Weg über europäische CE-Kennzeichnungen, die sie vorzugweise vom Österreichischen Institut für Bautechnik (ÖIB) ausstellen lassen. Basis einer CE-Kennzeichnung ist eine Europäische Technische Bewertung (European Technical Assessment – ETA), die entweder auf einer "harmonisierten Europäischen Norm" (hEN) oder einem "Europäischen Bewertungsdokument" (European Assessment Document – EAD) beruht. Für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Bauproduktenverordnung tragen, sind weitere Nachweise nicht mehr erforderlich.

Ein anderer Weg, zur Erklärung des Anwenders (Herstellers) eines Bauprodukts zu gelangen, dass er die maßgebenden technischen Regeln und die Anforderung in einer abZ oder in einem abP eingehalten hat (Übereinstimmungserklärung), ist die sogenannte "nicht wesentliche Abweichung."

"Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist", heißt es z.B. im § 21 (1) der LBO BW. Der Hersteller hat also durchaus die Möglichkeit, bei entsprechender Sachkunde und Erfahrung und nach Rücksprache mit dem tatsächlichen Hersteller des Bauprodukts (baurechtlich oft "Systemgeber" genannt) eine Übereinstimmungserklärung auszustellen, wenn nicht alle Vorgaben des Übereinstimmungsnachweises eingehalten sind und diese Abweichung "nicht wesentlich", d.h. geringfügig, ist.

Fazit

Durch die Änderungen in den fünf Bundesländern, die den Holzbau baurechtlich fördern sollen, ist eine breite Tür aufgestoßen worden. Wer sie durchschreitet und mit Holz in den GK 4 oder 5 bauen will, hat als Vorreiter jedoch immer noch einen einsamen und dornigen Weg vor sich, bis er trotz aller Hemmnisse und Schwierigkeiten zum Ziel gelangen kann.

Autor

Reinhard Eberl-Pacan, Dipl.-Ing. Architekt: Studium an der FU und TU Berlin, seit 1989 Architekt, 2007 Fortbildung zum Planer und Sachverständigen für Brandschutz; Vortragstätigkeit; Bücher und Fachartikel zu Architektur, Holzbau und Brandschutz; Geschäftsführer Eberl-­Pacan Architekten + Ingenieure Brandschutz, Brandschutz Akademie Berlin

Literatur

[1] Musterbauordnung – MBO – Fassung November 2002 zuletzt geändert am 21. September 2012

[2] Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005, S. 525) letzte berücksichtigte Änderung: 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), in Kraft getreten am 1. Mai 2018

]3] Hessische Bauordnung vom 28. Mai 2018, in Kraft getreten am 7. Juni 2018

[4] Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) (Umsetzung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Ausgabe 2017/1) vom 13. Juni 2018 (StAnz. S. 831)

[5] Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 − BauO NRW 2018)

[6] Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR (Fassung Juli 2004)

[7] Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Der Artikel ist in Ausgabe 6.2018 des FeuerTrutz Magazins (November 2018) erschienen. Hier finden Sie weitere Informationen zum FeuerTrutz Magazin Ausgabe 6.2018

zuletzt editiert am 27.04.2021