
Von Lars Oliver Laschinsky. Die Integration des Arbeitsschutzes in die Planung von Arbeitsstätten ist von grundlegender Bedeutung. Nach dem Einrichten einer Arbeitsstätte lassen sich bauliche Veränderungen nur mit einem zusätzlichen Aufwand realisieren. Soll eine bauliche Anlage als Arbeitsstätte genutzt werden, sollte vor der Einrichtung des Objektes anhand einer Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob die Vorgaben der ArbStättV eingehalten werden können. Sonst ist ggf. keine oder nur eine eingeschränkte Nutzung möglich.
Bauliche Anforderungen an das Einrichten von Arbeitsstätten
Um eingeschränkte Nutzungen zu vermeiden, sind zweckmäßigerweise bereits im Planungsprozess von Neu- oder Umbauten die Nutzung der Arbeitsstätte und der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie die ergonomischen Anforderungen zu ermitteln und als Anforderung an die Arbeitsstätte festzuhalten.
In Verbindung mit Neubau oder baulichen Änderungen von Arbeitsstätten können im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wichtige und maßgebende Parameter, Rahmenbedingungen und Qualitäten beschrieben und festgelegt werden. Die Gefährdungsbeurteilung kann den Planern für das Einrichten (Entwurfsplanung) wichtige Gestaltungshinweise geben.
Fachbuch "Brandschutzbeauftragter: Aufgaben - Qualifikation - Ausbildung - Bestellung"
Das Fachbuch von Lars Oliver Laschinsky (auch Autor dieses Beitrags) und Uwe Wiemann erläutert und kommentiert die wortgleich erschienene vfdb-Richtlinie 12-09/01:2014, DGUV Information 205-003 und VdS 3111.
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Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung von Schutzmaßnahmen
Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und kontinuierlich zu verbessern, hat der Arbeitgeber die ermittelten Gefährdungen systematisch dahingehend zu beurteilen, ob Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Die Gefährdungsbeurteilung ist damit das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement. Umfang und Methodik der Gefährdungsbeurteilung orientieren sich dabei grundsätzlich an den konkreten betrieblichen Gegebenheiten. Wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, ist daher weder im Arbeitsschutzgesetz noch in der Arbeitsstättenverordnung detailliert vorgeschrieben.
ASR V3 als Stand der Technik
Als rechtskonform kann eine Gefährdungsbeurteilung angesehen werden, wenn im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [2] auch die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV in den Gesamtprozess der Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3 "Gefährdungsbeurteilung" [3] konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereiches die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und beschreibt eine Vorgehensweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Sie ist mit der Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl, Ausgabe 22.2017 vom 5. Juli 2017) offiziell in Kraft getreten und repräsentiert damit nach § 7 ArbStättV den Stand der Technik.
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten, insbesondere beim Einrichten von Arbeitsstätten, durchzuführen. Sie ist weiterhin regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren, insbesondere bei wesentlichen Veränderungen in der Arbeitsstätte, z.B. Umgestaltung der bestehenden Arbeitsstätte, Festlegung von Arbeitsplätzen oder Änderung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und der Arbeitsorganisation.
Die ASR V3 beschreibt eine in der Praxis bewährte Vorgehensweise zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen in folgenden Schritten:
- Vorbereiten der Gefährdungsbeurteilung,
- Ermitteln der Gefährdungen,
- Beurteilen der Gefährdungen,
- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen,
- Durchführen der Maßnahmen,
- Überprüfen der Durchführung und Wirksamkeit der Maßnahmen sowie
- Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung.
Mit dem Durchlaufen dieser empfohlenen Prozessschritte werden die vom Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung und anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Anforderungen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und dokumentiert.

Beurteilungsmaßstäbe in der Gefährdungsbeurteilung
Für das Beurteilen der Gefährdung im Hinblick auf das zu erreichende Schutzziel nach ArbStättV sind Beurteilungsmaßstäbe erforderlich. Zunächst ist zu prüfen, ob die in der ArbStättV aufgeführten Schutzziele durch Technische Regeln für Arbeitsstätten konkretisiert werden.
Insbesondere die folgenden Arbeitsstättenregeln enthalten bauliche Anforderungen an den Brandschutz:
- Die ASR A1.3 konkretisiert die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten sowie die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen.
- Die ASR A 2.2 konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung mit und das Betreiben von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen.
- Die ASR A2.3 konkretisiert das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne, um im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte zu gewährleisten.
- Die ASR A3.4/7 konkretisiert das Einrichten und Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung und optischer Sicherheitsleitsysteme.
Sofern in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten Anforderungen, Maße oder Werte vorhanden sind, bilden diese einen konkreten Maßstab für die Beurteilung der Gefährdung. Bei Einhaltung dieses konkreten Maßstabes und einer entsprechenden Umsetzung erlangt der Arbeitgeber nach § 3 a Abs. 1 S. 3 ArbStättV die Vermutungswirkung.
Sofern aus dem einschlägigen Vorschriften- und Regelwerk sowie aus der Fachliteratur keine verwendbaren Beurteilungsmaßstäbe ermittelt werden können, sind vom Arbeitgeber betriebliche Beurteilungsmaßstäbe eigenständig zu entwickeln und zu verwenden. Dieses ist immer dann erforderlich, wenn für zunächst unbestimmte Begriffe im Technischen Regelwerk wie z.B. "angemessen", "ausreichend", "je nach" oder "erforderlich" näher definiert werden müssen oder wenn explizit auf die Gefährdungsbeurteilung verwiesen wird:
- ASR A1.3: "Die Notwendigkeit einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und von Flucht- und Rettungsplänen sowie von Sicherheitsleitsystemen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen."
- ASR A2.2: "Liegen nach der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 der Arbeitsstättenverordnung erhöhte Brandgefährdungen vor, sind neben der Grundausstattung nach Punkt 5.2.1 und den Grundanforderungen für die Bereitstellung nach Punkt 5.2.3 zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich."
- ASR A2.2: "Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung."
- ASR A2.3: "Das Erfordernis eines zweiten Fluchtweges ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der bei dem jeweiligen Aufenthaltsort bzw. Arbeitsplatz vorliegenden spezifischen Verhältnisse ..."
- ASR A2.3: "Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse [...] durchzuführen ist."
- ASR A3.4/7: "In Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren entstehen können, ist die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen."
Fachkundige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Dabei müssen die Anforderungen an die Fachkunde nicht in einer Person vereinigt sein.
Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse, z. B. über das einschlägige Vorschriften- und Regelwerk, insbesondere die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, können in Abhängigkeit von der zu beurteilenden Gefährdung unterschiedlich sein. Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" [4] beschreibt im Anhang 1 detaillierte Anforderungen und Kenntnisse zur fachkundigen Beurteilung von Brandgefährdungen. Insbesondere sollte ein Brandschutzbeauftragter mit seinen detaillierten Kenntnissen über die Arbeitsplätze, Betriebsabläufe und spezifischen Brandgefahren eingebunden werden.
Fazit
Mit einer Gefährdungsbeurteilung können auch wesentliche brandschutztechnische Anforderungen an die Arbeitsstätte bereits in der (Bau-)Planungsphase berücksichtigt werden und damit kostspielige und aufwendige Umbauten und Nachrüstungen vermieden werden. Um diese weitergehenden Anforderungen in einem bautechnischen Brandschutznachweis oder -konzept zu berücksichtigen, ist eine gemeinsame Abstimmung zwischen Brandschutzfachplanern und betrieblichen Brandschutzbeauftragten bereits in der Projektplanung anzustreben.
Autor
Lars Oliver Laschinsky: Fachlehrer im Brand- und Explosionsschutz; Institut für Sicherheits- und Gefahrentraining; Lehrbeauftragter der HFU Hochschule Furtwangen, Security & Safety Engineering; Honorardozent für das EIPOS-Institut der TU Dresden; 1. Vorsitzender des Vereines der Brandschutzbeauftragten in Deutschland e. V. (VBBD)
Zentrale Begriffe
Arbeitsstätte: Arbeitsstätten sind Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes, Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes oder Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind. Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, sowie Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen u. Ä.
Einrichten von Arbeitsstätten: Einrichten ist das Bereitstellen und Ausgestalten der Arbeitsstätte. Es umfasst u.a. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen, insbesondere Neu- und Umbau sowie Erweiterungsmaßnahmen von Arbeitsstätten, sowie das Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen und brandschutztechnischen Ausrüstungen.
Gefährdungsbeurteilung: Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV ist die auf das Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte ausgerichtete systematische Ermittlung und Beurteilung aller möglichen Gefährdungen der Beschäftigten einschließlich der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
Vermutungswirkung: Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit nachweislich mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Fachkunde zur Gefährdungsbeurteilung: Fachkundig ist, wer über die zur Erfüllung der in dieser Technischen Regel bestimmten Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Zur fachkundigen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gehören konkrete Kenntnisse der zu beurteilenden Arbeitsstätten und Tätigkeiten.
Literatur
[1] Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV, 30.11.2016
www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/arbeitsstaettenverordnung.html
[2] Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG, Stand 01.01.2015
www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/arbeitsschutzgesetz.html
[3] Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3 – Gefährdungsbeurteilung, Juli 2017
www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/ASR-V3.html
[4] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 800 – Brandschutzmaßnahmen, Dezember 2010
www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-800.html
[5] Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung. Handbuch für Arbeitsschutzfachleute, 3. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2016
www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fachbuecher/Gefaehrdungsbeurteilung.html
Beitrag zuletzt aktualisiert: September 2017
Der Beitrag ist Bestandteil der Beitragsreihe "Brandschutz-Basics". Die Beiträge erläutern verschiedene Grundlagenthemen im vorbeugenden Brandschutz:
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Brandschutzbeauftragter: Aufgaben - Qualifikation - Ausbildung - Bestellung
Von Lars Oliver Laschinsky und Dipl.-Ing. Uwe Wiemann
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