Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) steht vor ihrer ersten substantiellen Überarbeitung seit Jahren. Die Fachkommission Bauaufsicht hat den Änderungsentwurf am 24. April 2026 beschlossen – er befindet sich derzeit im EU-Notifizierungsverfahren.
Inhaltlich greift die Novelle drei Themenfelder auf, in denen die Planungspraxis seit Jahren auf eine klare Regelung wartet: Kombischottungen mit zusätzlich eingefügten Schottungen, die brandschutzgerechte Führung von Photovoltaikleitungen über Brandwände und der Umgang mit Glasfaser- und Koaxialkabeln in Rettungswegen.
Kombischottungen: Erstmals in der MLAR geregelt
Praktisch am bedeutsamsten dürfte der vollständig neue Abschnitt 4.4 sein. Er adressiert eine Konstellation, die auf nahezu jeder Baustelle vorkommt, aber in der MLAR bislang nicht abgebildet war: das Einfügen einzelner, separat geprüfter Abschottungen in ein Kombischott aus Brandschutzmörtel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung. Bislang waren hierfür regelmäßig Einzelfallentscheidungen, Zustimmungen im Einzelfall oder ergänzende Gutachten erforderlich. Der Entwurf schafft erstmals einen normierten Rahmen.
Nach Abschnitt 4.4.1 dürfen in ein solches Kombischott neben den im Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis aufgeführten Installationen auch andere Installationen mit eigenem Ver- oder Anwendbarkeitsnachweis eingefügt werden, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Alle ergänzenden Schottungen sind für massive Wände oder Decken geeignet und weisen dieselbe Feuerwiderstandsfähigkeit auf wie das Kombischott.
- Ihre Bauteilstärke bleibt nicht hinter der des Kombischotts zurück oder darf bis zu dieser verstärkt werden; umgekehrt darf die Bauteilstärke des Kombischotts nicht überschritten werden.
- Kein Hersteller darf die Kombination ausschließen; eine gegenseitige Beeinflussung der Baustoffe darf nicht zu befürchten sein.
- Bewehrungen oder Auswechselungen sind weder für das Kombischott noch für die eingefügten Schottungen erforderlich.
- Die in den jeweiligen Verwendbarkeitsnachweisen festgelegten Abstände werden eingehalten; zwischen den Außenkanten unterschiedlicher Schottungen im Kombischott ist ein Mindestabstand von 100 mm einzuhalten, ebenso zu den Laibungen.
- Im Mörtel des Kombischotts sind nur Lagefixierungen gemäß den Nachweisen der eingefügten Schottungen zulässig.
Die Erleichterungen für einzelne Leitungen ohne Dämmung aus Abschnitt 4.3.1 sind entsprechend anwendbar. Maßgeblich für alle kombinierten Schottungen ist der Feuerwiderstand der Wand oder Decke, in die das Kombischott integriert ist; die maximale Belegung gemäß Nachweis darf nicht überschritten werden. Ausdrücklich klargestellt wird zudem, dass auch auf Grundlage harmonisierter technischer Spezifikationen in Verkehr gebrachte – also CE-gekennzeichnete – Schottungen unter denselben Voraussetzungen integriert werden dürfen, sofern keiner der beteiligten Hersteller die kombinierte Verwendung ausschließt.
Photovoltaikleitungen über Brandwände
Mit dem Ausbau der Dach-Photovoltaik ist eine Frage in den Vordergrund gerückt, die bislang nur über produktbezogene Zulassungen oder Einzelfallregelungen beantwortet werden konnte: Wie dürfen PV-Leitungen oberhalb der Bedachung über eine Brandwand geführt werden?
Der Entwurf ergänzt Abschnitt 3.2.1 Satz 1 um einen Absatz h: danach dürfen elektrische Leitungen für Photovoltaikanlagen einzeln oberhalb der Bedachung über Brandwände hinweggeführt werden, wenn sie mit nichtbrennbaren, witterungsbeständigen Baustoffen umhüllt sind. Die Enden der Umhüllung sind mit nichtbrennbaren, mineralischen Baustoffen dicht zu verfüllen und zu verschließen. Die Umhüllung muss von der Brandwand – und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind – beidseitig mindestens 0,50 m herausreichen. Damit entsteht erstmals eine generelle bauaufsichtliche Lösung für diese in der Praxis verbreitete Konstellation.
Erleichterungen für Glasfaser- und Koaxialkabel
Die geltende MLAR enthält keine Sonderbestimmungen für Datenkabel; sie werden bislang wie sonstige elektrische Leitungen behandelt. Der Entwurf reagiert auf den Breitbandausbau und fügt in Abschnitt 3.2.1 zwei neue Sätze ein.
Nach Satz 5 dürfen Lichtwellenleiter- und Koaxialkabel in Rettungswegen in nichtbrennbaren Installationskanälen oder -rohren verlegt werden; an Übergängen, Bögen sowie an Anschluss- und Sammelpunkten ist eine offene Verlegung über eine Länge von nicht mehr als 0,25 m zulässig. Öffnungen der Installationskanäle oder -rohre sind mit nichtbrennbaren Baustoffen vollständig zu verschließen. Satz 6 erlaubt darüber hinaus, dass ein einzelnes Lichtwellenleiter- oder Koaxialkabel auch insgesamt offen verlegt werden darf.
Korrespondierend wird Abschnitt 3.2.2 um einen Satz 2 ergänzt: Für Glasfaseretagenverteiler und Etagenverteiler für Koaxialkabel genügt gegenüber notwendigen Treppenräumen künftig eine Abtrennung durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen. Die bislang geforderte feuerhemmende Abtrennung mit nichtbrennbaren Abschlüssen und umlaufender Dichtung entfällt damit für diese Verteilertypen.
Aktualisierte Verweise und Begrifflichkeiten
In Abschnitt 3.2.1 wird die Verweisnorm für Elektro-Installationskanäle und -rohre aktualisiert: Maßgeblich ist nicht mehr die DIN EN 50085-1 (VDE 0604 Teil 1):2014-05, sondern die DIN EN IEC 61084-1:2025-05 (VDE 0604-1). Planer und Ausschreibende sollten Leistungsverzeichnisse und Brandschutzkonzepte perspektivisch entsprechend anzupassen.
In Abschnitt 1 wurde zudem der Verweis auf die Musterrichtlinie für hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR) durch den Verweis auf die neue Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (M-HolzBauRL) ersetzt – konsequente Anpassung an die zwischenzeitlich erweiterte Holzbau-Regelung.
Schließlich wird in Abschnitt 5.3.2 f der Begriff „Druckbelüftungsanlagen„ durch „Rauchschutz-Druckanlagen“ ersetzt und damit an die in DIN EN 12101-6 und in der einschlägigen Fachliteratur etablierte Terminologie angeglichen. An den Funktionserhaltsanforderungen selbst ändert sich nichts.
Einordnung und Ausblick
Die Novelle bringt keine grundsätzliche Verschärfung der Schutzziele. Sie schließt vielmehr Regelungslücken, die sich durch Entwicklungen in Energieversorgung, Telekommunikation und Bautechnik aufgetan haben. Insbesondere der neue Abschnitt 4.4 dürfte die Abstimmung zwischen Planung, ausführenden Gewerken und Genehmigungsbehörden in einer Vielzahl alltäglicher Situationen erheblich erleichtern und den Bedarf an Einzelfallnachweisen reduzieren.
Der Änderungsentwurf umfasst 12 Seiten und ist als Download verfügbar . Beteiligte Stellen wie Fachverbände, Herstellerfirmen und Sachverständige können bis zum 18. August 2026 über das TRIS-Portal der Europäischen Kommission Stellungnahmen zum Entwurf einreichen .
Bauleiter:innen und Brandschutzfachplaner:innen sollten die geänderte Fassung nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens und Übernahme in das Landesrecht zeitnah in ihre Planungs- und Prüfprozesse integrieren.
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