Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) ist zentral für den Brandschutz in der technischen Gebäudeausstattung. Seit Einführung der ersten Fassung dieser Richtlinie wurden die Anforderungen regelmäßig verschärft. Zumindest in Teilen darf bezweifelt werden, dass diese Zusatzanforderungen mit tatsächlichen Schadenerfahrungen zu begründen sind. Angesichts der hohen Umsetzungskosten sollte geprüft werden, ob alle Forderungen der MLAR angemessen und zielführend sind. Der Beitrag geht darauf ein, wie praxistauglich und schutzzielgerecht die Regelungen der MLAR sind.
Zu Beginn dieses Beitrags möchte ich Sie als interessierten Leser zu folgendem Gedankenexperiment einladen: Würde man Ihnen die Frage stellen, an welcher Position die Anordnung einer Elektrounterverteilung aus brandschutztechnischer Sicht anzuraten sei, so würden Sie diese – unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der MLAR – sicherlich keinesfalls innerhalb eines notwendigen Treppenraums oder eines notwendigen Flurs anordnen. Vermutlich würden Sie eine Positionierung innerhalb der Nutzungseinheit bevorzugen (Abb. 2).

Dieser Reflex ist durchaus begründet. Dabei bleibt allerdings außer Betracht, dass eine Brandentstehung durch die Elektrounterverteilung auch innerhalb einer Nutzungseinheit erhebliche Auswirkungen haben kann. Zunächst ist festzustellen, dass eine brennende Elektrounterverteilung innerhalb der Nutzungseinheit zu einer entsprechenden Rauchausbreitung führen wird. Befinden sich weitergehende Brandlasten im Umfeld, muss sogar eine Brandausbreitung befürchtet werden. Dies ginge mit einem enormen Rauch- und Brandschaden innerhalb der Nutzungseinheit einher. Gleichzeitig würde dies wiederum zu einer Gefährdung der in der Nutzungseinheit befindlichen Personen führen. Da innerhalb einer Nutzungseinheit keine voneinander unabhängigen Rettungswege erforderlich sind, kann ein solches Brandereignis zum Ausfall des gesamten Rettungswegsystems innerhalb der betroffenen Nutzungseinheit führen.
Würde die Elektrounterverteilung dagegen innerhalb eines notwendigen Flurs positioniert, wäre zumindest keine Ausbreitung des Brandereignisses zu befürchten. Die brandlastarme Gestaltung notwendiger Flure führt dazu, dass dieses Brandereignis auf die Elektrounterverteilung beschränkt bliebe. Allerdings wäre eine Ausbreitung des Rauchs nicht auszuschließen. Da Flurtüren vorschriftskonform über keine Selbstschließfunktion verfügen müssen, könnten von dieser Rauchausbreitung sowohl der notwendige Flur selbst als auch die angrenzenden Nutzungseinheiten betroffen sein. Die Verrauchung des notwendigen Flurs geht unbestritten mit einer Personengefährdung einher, insbesondere wenn beide Rettungswege über diesen notwendigen Flur geführt werden.
Würde die Anordnung der Elektrounterverteilung dagegen innerhalb eines notwendigen Treppenraums erfolgen, bliebe die Rauchausbreitung auf den notwendigen Treppenraum beschränkt. Die klassifizierten Abschlusstüren (die i. d. R. zumindest dicht- und selbstschließend auszuführen sind) würden eine Rauchausbreitung auf weitere Nutzungsbereiche wirksam verhindern. Die Vorgabe, wonach innerhalb von notwendigen Treppenräumen fast ausschließlich nichtbrennbare Baustoffe erforderlich sind, würde eine Brandausbreitung ausschließen. Eine konkrete Personengefährdung aufgrund des verrauchten Treppenraums wäre bei dieser Fallkonstellation nicht zu erwarten, da für alle Nutzugseinheiten mit Aufenthaltsräumen ein alternativer Rettungsweg zur Verfügung steht. Der unmittelbare Ausgang ins Freie garantiert geringe Eindringtiefen für die Einsatzkräfte der Feuerwehr und sorgt dafür, dass die Brandbekämpfungsmaßnahmen unmittelbar und zielgerichtet erfolgen können. Zudem gewährleisten die öffenbaren Fenster oder die Öffnung zur Rauchableitung den Abzug der entstandenen Rauchgase.
Zugegebenermaßen ist dieses Gedankenexperiment provokant. Aber es soll verdeutlichen, dass die reflexartige Umsetzung der Bestimmungen der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie nicht immer zu logischen Ergebnissen führt. Interessanterweise werden entsprechende elektrische Verteilungen i. d. R. innerhalb eines notwendigen Treppenraums bedenkenlos akzeptiert, wenn es sich um ein Feuerwehr-Anzeigetableau einer Brandmeldeanlage handelt, und dies, obwohl die Brandlast beider Einrichtungen durchaus vergleichbar ist.
Dass die MLAR bei der Anordnung einer Elektrounterverteilung innerhalb eines notwendigen Treppenraums eine brandschutztechnische Einhausung fordert, während innerhalb eines notwendigen Flurs (über den beide Rettungswege geführt werden dürfen) nur eine nichtbrennbare Abdeckung erforderlich ist, sollte uns durchaus nachdenklich werden lassen. Dagegen ist die Anordnung einer Elektrounterverteilung innerhalb der Nutzungseinheit trotz der damit einhergehenden Gefährdungen gemäß MLAR ohne besondere Schutzmaßnahmen zulässig.
Aber nicht nur im Hinblick auf die Anordnung von elektrischen Verteilungen kann die Sinnhaftigkeit einiger Anforderungen der MLAR in fachlicher Hinsicht hinterfragt werden. Aus einer kritischen Auseinandersetzung mit dieser Richtlinie ergeben sich die nachfolgenden Änderungsvorschläge:
Änderungsvorschlag 1
Abschnitt 1 der MLAR definiert ihren Geltungsbereich. Sie wurde im Jahr 2015 dahin gehend ergänzt, dass diese Richtlinie nunmehr auch auf bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen anzuwenden ist [02].

Während die Beachtung der Vorgaben für die Kabelbrandlasten bei den Vorräumen von Hochhäusern unbestritten zielführend ist, muss deren Sinnhaftigkeit bei Sicherheitsschleusen von Garagen kritisch hinterfragt werden (Abb. 3).
Bringt die Begrenzung der Kabelbrandlasten in der Sicherheitsschleuse einer Garage irgendeinen brandschutztechnischen Mehrwert? Da in Mittel- und Großgaragen grundsätzlich mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege zur Verfügung stehen müssen, stellt eine Rauchentwicklung in einer entsprechenden Schleuse kein ernsthaftes Problem dar. Zu diesem Ergebnis wird man auch bei der Bewertung entsprechender Sicherheitsschleusen einer Garage vor Aufzugvorräumen kommen.
Im Übrigen fehlt es in den Landesbauordnungen der Bundesländer sogar an einer entsprechenden bauordnungsrechtlichen Regelung für Vorräume und Sicherheitsschleusen. Gemäß § 40 Abs. 2 MBO sind „in notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren […] Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist“ [03]. Vorräume und Sicherheitsschleusen werden hier nicht erwähnt. In Anbetracht dessen laufen die materiellen Vorgaben der MLAR bereits rein formell ins Leere.
Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll und angemessen, die Sicherheitsschleusen von Garagen (wieder) aus dem Geltungsbereich der MLAR herauszunehmen.
Änderungsvorschlag 2
Entsprechend Abschnitt 3.2.1 fordert die MLAR, dass Elektro-Installationskanäle oder -rohre bei einer offenen Verlegung innerhalb der Rettungswege aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen. Diese Vorgabe wurde im Jahr 1998 in die MLAR aufgenommen [04]. Die Umsetzung dieser Anforderung führt zu einem maßgeblichen Mehraufwand gegenüber der Verwendung von Kunststoffkanälen und -rohren. Fraglich ist, ob die Verschärfung der Richtlinie tatsächlich angemessen ist. Bei den wenigen Fallgestaltungen, bei denen elektrische Leitungsanlagen ohne brandschutztechnische Abtrennung innerhalb eines Rettungswegs verlegt werden dürfen, kann durchaus die Auffassung vertreten werden, dass Elektro-Installationskanäle oder -rohre keine maßgebliche Risikoerhöhung darstellen.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die Vorgaben zur Anordnung nichtbrennbarer Installationskanäle oder -rohre bei einer offenen Verlegung ersatzlos zu streichen. Dies entspräche im Übrigen den Anforderungen der MLAR aus dem Jahr 1993 [05].
Änderungsvorschlag 3
Wie bereits beim eingangs angestellten Gedankenexperiment ausgeführt, sind Messeinrichtungen und Verteiler gegenüber notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie durch mindestens feuerhemmende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen mit umlaufender Dichtung abzutrennen. Diese Anforderung geht sogar über die bauordnungsrechtlich erforderliche Anforderung an Türen zwischen einem notwendigen Treppenraum und einer Wohnung hinaus, wonach (je nach Bundesland) dichte oder dicht- und selbstschließende Türabschlüsse erforderlich sind. Ist es tatsächlich sachgerecht, dass eine Elektrounterverteilung zum notwendigen Treppenraum über einen entsprechend klassifizierten Abschluss verfügen muss, während Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten (mit dort ebenfalls befindlichen Elektrounterverteilungen in Verbindung mit einem wesentlich höheren Gefährdungspotenzial) keiner entsprechenden Abtrennung bedürfen? Während ausgedehnte Wohnungsbrände zum Alltagsgeschehen gehören, ist die Zahl der Brandereignisse von Elektrounterverteilungen in notwendigen Treppenräumen zu vernachlässigen.
Dass notwendige Treppenräume aufgrund von Raucheintritt (baurechtskonform) als Rettungsweg unbenutzbar werden dürfen, führt Herr Dr. Michael Schleich vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben an den Autor dieses Artikels treffend aus:
„In Bezug auf Ihr Beispiel eines Abstellraumes zur Anordnung von Waschmaschinen erlaube ich mir den Hinweis, dass Waschmaschinen zwar eine Zündquelle darstellen können und dass durch einen Waschmaschinenbrand Rauch durch einen dicht- und selbstschließenden – jedoch nicht rauchdichten – Abschluss in den notwendigen Treppenraum eindringen könnte, jedoch hat der Gesetzgeber für diesen Fall den zweiten Rettungsweg vorgesehen.“ [06]
Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, entsprechend der Fassung der MLAR von 1988 die Anforderung dahin gehend zu reduzieren, dass elektrische Messeinrichtungen und Verteiler zu notwendigen Treppenräumen lediglich mit nichtbrennbaren Abdeckungen mit geschlossenen Oberflächen abzutrennen sind [07]. [...]
Weiterlesen? Der vollständige Artikel ist in Ausgabe 2.2026 des FeuerTrutz Magazins (März 2026) erschienen. Darin geht der Autor auf insgesamt zehn Änderungsvorschläge ein und zieht ein Fazit.
Der Artikel ist Teil 1 einer Artikelreihe: im zweiten Teil dieser Serie wird die historische Entwicklung der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie betrachtet. Dies soll als Hilfestellung bei der brandschutztechnischen Bewertung von Bestandsgebäuden dienen und einen sachgerechten und wirtschaftlichen Umgang mit bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ermöglichen.
Vortrag beim Brandschutzkongress 2026
Beim Brandschutzkongress 2026 stellen Matthias Dietrich und Michael Ulman die Muster-Leitungsanlagenrichtlinie auf dem Prüfstand: Wie praxistauglich und schutzzielgerecht sind die Regelungen der MLAR? Der Vortrag findet im Kongresszug 1 (Block C) am 25. Juni um 11:15 Uhr statt.
Quellen
[1] Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR). Fassung 10.02.2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.2020.
[2] Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR). Fassung 10.02.2015 (Redaktionsstand 05.04.2016). Arbeitskreis Technische Gebäudeausrüstung der Fachkommission Bauaufsicht der BMK.
[3] Musterbauordnung – MBO –, Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27.09.2024.
[4] Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) – Fassung Dezember 1998. Fachkommission Bauaufsicht. ARGEBAU.
[5] Muster für Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen. Fassung September 1993. Fachkommission Bauaufsicht. ARGEBAU.
[6] Schleich, M.: Anfrage zur Auslegung des § 35 Absatz 6 BauO NRW 2018. Anforderungen an die Abschlüsse von Öffnungen in notwendigen Treppenräumen. Aktenzeichen 614-53.06.04.03-000105. Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalens 26.09.2025.
[7] Muster Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen – Fassung September 1988.
[8] Niederschrift über die Dienstbesprechung mit den Bauaufsichtsbehörden im Oktober und November 2014.