Ein Stapel von Holzblöcken, die verschieden weit in das Blickfeld ragen.
Quelle: Marco Rückauer / Pixabay

Recht 2024-10-29T07:23:39.391Z Neue Muster-Holzbau-Richtlinie von Bauministerkonferenz beschlossen

Die Bauministerkonferenz hat in ihrer Sitzung vom 26./27. September 2024 in Passau die von einer Projektgruppe erarbeitete Novelle für eine neue Muster-Holzbau-Richtlinie beschlossen, jedoch Änderungen im Detail vorgenommen.

Eine Projektgruppe, beauftragt vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen der Bauministerkonferenz, hatte an der Fortschreibung der bisherigen Muster-Holzbau-Richtlinie mit Fassung Oktober 2020 gearbeitet. Ein erster Entwurf der neuen Richtlinie war im November 2023 veröffentlicht worden. Im Rahmen der öffentlichen Anhörung waren rund 380 Stellungnahmen eingegangen, welche die Projektgruppe seit Anfang des Jahres ausgewertet hat.  

Anfang September 2024 hat die Projektgruppe den neuen und überarbeiteten Entwurf fertiggestellt. Diese Fassung hat die 145. Bauministerkonferenz mit Änderungen beschlossen. Nun wird die neue Muster-Holzbau-Richtlinie der Europäischen Kommission zur Notifizierung vorgelegt und kann anschließend in den Bundesländern eingeführt werden. 

Mit der neuen Richtlinie wird der Anwendungsbereich für das Bauen mit Holz ausgeweitet. Zukünftig dürfen auch sogenannte Standardgebäude der Gebäudeklasse 5, wie Wohngebäude unterhalb der Hochhausgrenze, in Holztafelbauweise errichtet werden. Bisher war dies nur in Massivholzbauweise möglich. Bei der Holztafelbauweise werden Bauteile vorgefertigt und beim Hausbau zusammengefügt. Außerdem wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf Sonderbauten ausgeweitet. Auch ein höherer Anteil von sichtbaren Holzoberflächen wird zugelassen.

Erlass zur Übergangszeit in NRW 

Für die Übergangszeit hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 BauO NRW 2018 per Erlass festgelegt, dass für die durch den Anwendungsbereich der neuen Muster-Holzbau-Richtlinie genau begrenzten Fälle eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, wenn für diese Fälle bei der Planung, Bemessung und Ausführung die von der 145. Bauministerkonferenz beschlossene Fassung der Muster-Holzbau-Richtlinie beachtet wird, da Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 unter dieser Voraussetzung nicht zu erwarten sind.

Den Erlass sowie die MHolzBauRL in der Fassung vom 4. September 2024 und den Auszug aus dem Protokoll der 145. Bauministerkonferenz finden Sie auf der Webseite des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW

zuletzt editiert am 03. Dezember 2024