Im Rahmen der Bauproduktenverordnung wurden für die Bandmeldetechnik die EN 54 Normenreihe vorgeschlagen, ausgearbeitet, überprüft und als harmonisierte europäische Normen (hEN) bestätigt. Ausgelöst durch rechtliche Anfechtungen und zwei neue EU-Verordnungen ist dieser Prozess ins Stocken geraten. Deshalb gibt es einen großen Rückstau bei der Aktualisierung der harmonisierten Normen.
Der Beitrag stellt am Beispiel der Brandmeldetechnik die Zusammenhänge zwischen der EU-BauPVO (Bauproduktenverordnung), den harmonisierten Normen, den daraus resultierenden Leistungserklärungen und den nationalen Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht dar. In diesem Zusammenhang wird auch auf die aktuellen Entwicklungen bei der Revision der Bauproduktenverordnung und dem sog. Bauprodukten-Acquis-Prozess eingegangen. Für die Fachplaner und Brandschutzkonzeptersteller ergeben sich daraus neue Anforderungen. Der Spagat zwischen der Gebäudesicherheit, die von nationalen Anforderungen definiert wird, und der Festlegung einer „gemeinsamen Fachsprache“ zur Messung und Beschreibung der Leistung von Bauprodukten, die auf europäischem Recht beruht, begegnet schon heute dem Planer und fordert ein tiefes Wissen über die Produkteigenschaften der harmonisierten Bauprodukte.
Die Europäische Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO)
Der freie Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union ist ein erklärtes Ziel der EU-Mitgliedstaaten. Bezogen auf Bauprodukte soll dieses Ziel mit der Europäischen Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) [1] erreicht werden, die seit 1.7.2013 harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten innerhalb der EU festlegt.

Das System harmonisierter europäischer Normen
Mit der EU-BauPVO wurde die Voraussetzung geschaffen, dass Bauprodukte innerhalb der EU frei gehandelt werden dürfen. Als Bedingung muss das Bauprodukt mindestens eines der wesentlichen Merkmale nachweisen, die in der jeweils anwendbaren und unter der EU-BauPVO harmonisierten Europäischen Norm (hEN) gemäß dem zugrundeliegenden Mandat beschrieben sind. Alle anderen in der hEN festgelegten wesentlichen Merkmale können in der Leistungserklärung mit der Angabe „NPD“ (No Performance Determined – Keine Leistung festgestellt) versehen werden.
Um präzise und zuverlässige Leistungserklärungen zu gewährleisten, wird anhand geeigneter Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit die Leistung das Bauprodukt bewertet und auch die Herstellung im Werk kontrolliert. Für die Brandmeldetechnik-Produkte wird hierfür das sog. System 1 angewandt. Dies bedeutet, dass die Übereinstimmung der wesentlichen Merkmale durch eine notifizierte Stelle bestätigt werden muss [1]. Der Hersteller hat die Erfüllung der wesentlichen Merkmale im Anschluss an diese Bestätigung in einer Leistungserklärung (Abbildung 2) zu beschreiben und das Bauprodukt entsprechend zu kennzeichnen (CE-Kennzeichen mit Nummer der Leistungserklärung sowie weiteren Angaben – Abbildung 3).
Durch die Tatsache, dass die technischen Leistungsdaten nicht für alle wesentlichen Merkmale angegeben werden müssen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, Bauprodukte in Abhängigkeit der Anforderungen der jeweiligen Märkte in Verkehr bringen zu können. Die europäische Sicherheitsindustrie empfiehlt, bezogen auf die Brandmeldetechnik, zwar grundsätzlich, alle wesentlichen Merkmale in der Leistungserklärung zu erklären [2]. Die Einhaltung dieser Empfehlung ist allerdings einerseits nicht erzwingbar, sondern freiwillig und andererseits rein tatsächlich gar nicht immer möglich.

Geplante Änderungen der EU-BauPVO
Diese oben beschriebene Vorgehensweise ist in den vergangenen 10 Jahren leider ins Stocken geraten. Ausgelöst durch rechtliche Anfechtungen und zwei neue Verordnungen (über die Europäische Normung und über Bauprodukte), welche die bestehenden Richtlinien ersetzen, wurden – bis auf zwei Ausnahmen – keine überarbeiteten harmonisierten Normen oder sog. hEN-Kandidaten im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Zur Überwindung dieses Stillstandes werden in der Kommunikation der EU-Kommission zwei parallellaufende Bearbeitungen der Bauproduktenverordnung unterschieden.
Überarbeitung der Bauproduktenverordnung (CPR-Review)
Wie kommt es zu diesem Stillstand? Ausgehend von einem ursprünglichen Evaluierungsbericht zur Bauproduktenverordnung [3] und der in den letzten Jahren entstandenen, neuen Gesetzgebung zu den Themen Klimaschutz und Energieeffizienz entschied sich der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments für eine Überarbeitung der Bauproduktenverordnung. Ein weiterer Treiber dieser Bemühungen ist die angestrebte Digitalisierung im Bauwesen. Ursprünglich war ein erster Entwurf bereits für das letzte Quartal 2021 vorgesehen, inzwischen wird mit einer Veröffentlichung im 2. Quartal 2022 gerechnet. Die Mitarbeit der Industrie und Wirtschaft ist hier nicht vorgesehen. [...]
Weiterlesen? Der vollständige Beitrag ist in Ausgabe 3.2022 des FeuerTrutz Magazins (Juni 2022) erschienen. Der Autor erläutert außerdem den Acquis-Prozess der Bauproduktenverordnung sowie die Verwendung von Bauprodukten in Deutschland und gibt einen Blick in die Zukunft.
Quellen
[1] Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates; ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.
[2] Bauprodukte-Verordnung (EU) 305/2011 (2016). ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.. Fachverband Sicherheit. Frankfurt am Main.
[3] Evaluation of Regulation (EU) No 305/2011 laying down harmonised conditions for the marketing of construction products and repealing Council Directive 89/106/EEC. SWD(2019)1770. Commission Staff Working Document.
[4] DIBt (2021). Überarbeitung der Bauproduktenverordnung und Acquis-Prozess – ein Zwischenstand. URL: https://www.dibt.de/de/aktuelles/meldungen/nachricht-detail/meldung/ueberarbeitung-der-bauproduktenverordnung-und-acquis-prozess-ein-zwischenstand.
[5] EuZW (2019). Az.: T-229/17, 515. Europäischer Gerichtshof.
[6] MVV TB (2021). Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB). Deutsches Institut für Bautechnik. Berlin.
[7] DIN VDE 0833-2 (2017). DIN VDE 0833-2:2017-10. Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen. Berlin: Beuth Verlag.
[8] Grundgerüst gemeinsamer technischer Spezifikationen. Leitlinien für Untergruppen im Rahmen des Planungsprozesses für den technischen Acquis – Version 1.
[9] European Commission (2021). Europäischer Grüner Deal. URL: https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de.