Eine große Scheune mit grünem Dach auf einem weitläufigen Landgut, umgeben von einem Holzzaun.
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Recht 2025-06-02T14:33:16.364Z Unzureichende Löschwasserversorgung auf Pferdehof

Anmerkung zu OVG Münster, Beschluss vom 03.06.2024, 2 A 1828/22, juris

Das OVG Münster bestätigte im Fall eines Pferdehofs die Ablehnung der Baugenehmigung für eine Remise wegen fehlender Löschwasserbereitstellung. Maßgeblich war das DVGW-Arbeitsblatt W 405 – es bleiben jedoch offene Fragen bei der Anwendung des Arbeitsblattes.

Der Sachverhalt 

Der Kläger betreibt eine Pferdepension und eine Fuhrhalterei auf einer Hofstelle bestehend aus Wohnhaus, Scheune, Stallungen, Remisen und Nebengebäuden im Außenbereich. Zu seinen Gunsten ist an dem Grundstück ein Nießbrauch bestellt. Im Rahmen eines Ortstermins 2013 wurde festgestellt, dass der Zustand eines 2004 genehmigten Feuerlöschteichs aus Sicht der Feuerwehr mangelhaft und daher nicht abnahmefähig sei. Eine ausreichende Löschwasserversorgung sei nicht sichergestellt. Die Beklagte erteilte den Eigentümern des Grundstücks daraufhin die Genehmigung für die Errichtung eines weiteren Feuerlöschteichs im Nordwesten der Hofstelle. Weil der Kläger den Baubeginn jedoch nicht rechtzeitig anzeigte, stellte die Beklagte durch Bescheid im Mai 2019 das Erlöschen der Baugenehmigung für den zweiten Teich fest.

Zwischenzeitlich hatte der Kläger im Juli 2012 zudem einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine von ihm ohne Genehmigung errichteten Remise zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Geräten sowie zum Einlagern von Heu und Stroh gestellt. Die Beklagte lehnte die nachträgliche Legalisierung der Remise allerdings im Mai 2019 ab. Zugleich erließ die Beklagte eine Ordnungsverfügung gegen den Kläger, die eine Nutzungsuntersagung sowie den Rückbau der Remise vorsah, und ordnete neben der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung ein Zwangsgeld an.

Gegen die Bescheide hat der Kläger im Mai 2019 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht (VG) lehnte die Klage als unbegründet ab. Gegen die Ablehnung der Klage hat der Kläger Berufung eingelegt.

Die Entscheidung 

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Die Beklagte habe die Erteilung der Baugenehmigung zur Legalisierung der Remise wegen des Fehlens einer ausreichenden Löschwasserversorgung zu Recht abgelehnt.

Nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 3 BauO NRW 2000 obliege die Sicherstellung der Löschwasserversorgung für das Anwesen im Außenbereich dem Kläger und nicht der Beklagten. Der Löschwasserbedarf richte sich nach Art und Umfang des Vorhabens und bemesse sich im Besonderen nach der vorhandenen Brandlast in Abhängigkeit u. a. vom Abbrandverhalten der brennbaren Stoffe, von der Größe der Brandabschnitte, den Ventilationsverhältnissen sowie der Art und Ausstattung der Feuerwehr. Der Löschwasserbedarf sei von der für den Brandschutz zuständigen Stelle für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung zu ermitteln (Ziffer 5 Abs. 1 Satz 1 und Ziffer 6 Abs. 1 des DVGW-Arbeitsblatts W 405). Der Löschbereich erfasse normalerweise sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis (Radius) von 300 m um das Brandobjekt (Ziffer 7 Abs. 4 DVGW-Arbeitsblatt W 405). Selbst wenn man danach von der Mindestlöschwassermenge von 48 m3/Stunde (800 Liter/min) ausgehe (Ziffer 5 Abs. 3 DVGW-Arbeitsblatt W 405), sei der Löschwasserbedarf nicht gewährleistet. Auf der Hofstelle des Klägers stehe gar kein Löschwasser zur Verfügung. Nach der Bewertung der Feuerwehr liege der nächstgelegene Hydrant mit ca. 330 m nach Maßgabe des DVGW-Arbeitsblatts W 405 außerhalb des Löschbereichs. Selbst bei einer geringeren Entfernung von (nur) 300 m könne der Hydrant keine Berücksichtigung finden, da unüberwindbare Hindernisse – wie Maisfelder und Ackerflächen – zwischen dem Hydranten und der Hofstelle lägen. Die tatsächliche Lauf- bzw. Fahrstrecke für den Aufbau einer Löschwasserversorgung würde sich dadurch unverhältnismäßig verlängern (ca. 420 m).

Auch die Baugenehmigung vom Oktober 2013 für einen zweiten Teich sei erloschen. Selbst bei Wirksamkeit dieser Genehmigung sei die Löschwasserversorgung der Hofstelle durch diesen Teich mangels einer gesicherten Zuwegung nicht gesichert. Eine Zufahrt scheitere an der (nicht genehmigten) Bebauung des Grundstücks. Den im Süden des Teichs auf dem Grundstück errichteten Reitplatz wolle der Kläger nicht zugunsten einer Zuwegung zu dem Teich aufgeben. Eine Zufahrt über ein anderes Flurstück scheitere an einer Sicherung durch eine Baulast. Die Beklagte als Eigentümerin dieses Flurstücks habe zu Recht eine Baulast mit Verweis darauf verweigert, dass der Kläger eine Zufahrt auf seinem Grundstück errichten könne.

Der durch Baugenehmigung vom Februar 2004 genehmigte erste Teich genüge nicht den an einen Feuerlöschteich zu stellenden Anforderungen. Die erforderliche Fläche zum Aufstellen eines Löschfahrzeugs im Bereich des Löschteichs liege im Trümmerschatten des Wohnhauses der Hofstelle. Im Brandfall könne die Feuerwehr sonach im Ergebnis nur auf das Löschwasser aus einem Tanklöschfahrzeug zurückgreifen, das den Bedarf nicht auch nur annähernd decken könne. Es spreche nichts dafür, dass dies in Bezug auf Löschteiche nicht erforderlich sein sollte, zumal es ohne Weiteres nachvollziehbar sei, dass Aufstell- und Bewegungsflächen außerhalb des Trümmerschattens von Gebäuden liegen müssten, um die Feuerwehrleute vor herabstürzenden Trümmern zu schützen. Zum Fachwissen eines jeden Feuerwehrmanns gehöre, dass der Aufenthalt im Trümmerschatten von Gebäuden zu meiden sei. Der Aufenthalt dort sei nur zur unmittelbaren Menschenrettung, zur Abstützung oder dem Einriss der Trümmer vertretbar. Unabhängig davon gehe es aber um die Anforderung der Lage der Entnahmestelle außerhalb des Trümmerschattens und nicht darum, ob im Einzelfall – etwa zur unmittelbaren Menschenrettung – sich ein Feuerwehrmann ausnahmsweise kurzfristig innerhalb des Trümmerschattens aufhält. Dass die Aufstellfläche am Löschteich im Trümmerschatten von Gebäuden liegt, werde durch die Behauptung des Klägers einer Giebelhöhe des Wohnhauses von 6 m und einer daraus resultierenden Schattentiefe von 9 m nicht substantiiert infrage gestellt.

Die Löschwasserversorgung werde ebenso wenig durch einen auf dem Nachbargrundstück vorgehaltenen Löschwasserbrunnen sichergestellt. Der dortige Landwirtschaftsbetrieb sei zwischenzeitlich aufgegeben worden, und es fehle auch dort an der erforderlichen Sicherung des Zugriffs auf den Brunnen durch eine Baulast. Zugunsten des Klägers greife auch nicht die Ausnahmeregelung des § 44 Abs. 3 Hs. 2 BauO NRW 2000, wonach Abweichungen für Einzelgehöfte in der freien Feldflur zugelassen werden können. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermessensregelung seien mit Blick auf die Bebauung auf den umliegenden Grundstücken in einer Entfernung von nur ca. 100 bzw. 250 m von der Hofstelle schon nicht erfüllt. Einzelgehöfte in der freien Feldflur seien nach Sinn und Zweck der Regelung nur solche Hofstellen, bei denen aufgrund ihrer Alleinlage nicht die Gefahr bestehe, dass ein Brand auf eine Nachbarbebauung übergreife, und es daher dem Bauherrn überlassen bleiben könne, für eine ausreichende Löschwasserbereitstellung selbst zu sorgen. Insoweit sei es Sache des Klägers, die Löschwasserversorgung sicherzustellen, nicht hingegen die der Beklagten.

Sowohl die Nutzungsuntersagung als auch die Abrissverfügung vom Mai 2019 seien ebenfalls rechtmäßig. Sie können auf § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW 2018 (i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018) gestützt werden. Die Remise verstoße aus den genannten Gründen gegen das Bauordnungsrecht und sei nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt. Die Beklagte habe insbesondere das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Sie habe dem Kläger seit dem Jahre 2012 wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, den Verstoß gegen das Bauordnungsrecht auszuräumen, was letztlich am mangelnden Umsetzungswillen des Klägers gescheitert sei.

Die Folgen

„Das für die bauaufsichtliche Beurteilung von Vorhaben gut geeignete DVGW-Arbeitsblatt W 405 – Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – (Ausgabe Februar 2008) gebe den Mindestlöschwasserbedarf in Abhängigkeit von der Bebauungsdichte und der Brandausweitungsgefahr an.“ – So zitiert das Oberverwaltungsgericht die Begründung für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ohnehin entspricht es der ständigen Gerichts- und Behördenpraxis, auf das DVGW-Arbeitsblatt W 405 abzustellen.

Unabhängig davon sind wesentliche Rechtsfragen in dem Zusammenhang bis heute nicht abschließend geklärt. Exemplarisch hervorgehoben seien insofern die starre Verknüpfung von bestimmten Löschwassermengen mit in dem Arbeitsblatt genannten baulichen Gegebenheiten. Ist insofern die Bildung von Zwischenwerten sowie gemäß Nr. 5.1 der Industriebaurichtlinie auch in Bezug auf das DVGW-Arbeitsblatt zulässig oder sogar rechtlich geboten? Inwiefern können die in erster Linie für die Aufstellung von Bebauungsplänen genannten Werte unreflektiert für die Beurteilung von Einzelbauvorhaben herangezogen werden? Wie ist die Feststellung einer unzureichenden Löschwasserversorgung für ein Neubauvorhaben in bebauten Bereichen zu beurteilen? Als gemeine Gefahr für den vorhandenen Bestand?

So nachvollziehbar die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dem entschiedenen Fall auch sein mögen. Die vorgenannten Fragen sind bis heute nicht abschließend geklärt, was die „gute Eignung“ des DVGW-Arbeitsblatts gewissen Einschränkungen aussetzen könnte.

zuletzt editiert am 02. Juni 2025