Eine schwere Stahltür mit einem Warnschild, das den Zutritt für Unbefugte verbietet, in einem Kellerraum.
Abb. 1: Historische Feuerschutztür aus den 1960er-Jahren (Quelle: Gerd Geburtig)

Planung | Ausführung 2025-04-09T09:06:15.394Z Beurteilung bestehender Brandschutztüren

Beim sachgerechten Umgang mit bestehenden baulichen Anlagen stellt sich häufig die Frage nach der Erhaltung bauzeitlicher Feuer- bzw. Rauchschutzabschlüsse. Der Beitrag widmet sich deswegen der angemessenen Beurteilung dieser Bestandsbauteile.

Bereits mit der ersten DIN 4102 des Jahres 1934 [1] wurden normative Aussagen zu Feuerschutzabschlüssen vorgenommen, wenn auch zunächst ohne Rauchschutzvorkehrungen, die umgangssprachlich oft auch „Brandschutztüren“ genannt werden. Die mögliche Ausführung dieser Abschlüsse ist somit zumindest seit dem Beginn der 1930er-Jahre normativ beschrieben. In der Praxis treten jedoch viele verschiedene Ausführungen solcher Türen auf. Somit ist es für einen mit der Brandschutzplanung eines bestehenden Gebäudes beauftragten Planer nicht immer leicht, die tatsächliche Leistungsfähigkeit der im Bestand vorhandenen Öffnungsabschlüsse korrekt einzuschätzen. Diese Unsicherheit führt in vielen Fällen zum unnötigen Austausch funktionierender bauzeitlicher Öffnungsabschlüsse, was im Einzelfall insbesondere aus denkmalpflegerischer Sicht ein erheblicher Verlust sein kann.

Eine massive blaue Stahltür mit einem stabilen Scharnier in einem Gebäude.
Abb. 2 und 3: Regelgerecht eingebaute feuerhemmende Stahltür im Bestand (links) mit Kennzeichnung an der Tür (rechts) aus dem Jahr 1970 (Quelle: Gerd Geburtig)

Bestandsschutz

Eine Sanierung oder Umnutzung eines Bestandsgebäudes bringt im Allgemeinen rechtliche Fragestellungen mit sich. Der Bestandsschutz ist zunächst der Schutz einer Rechtsposition gegenüber späteren Rechtsänderungen – auch des Baurechts –, die zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtmäßig erworben wurde. Das bedeutet, dass ein vorhandenes Gebäude, das zwar nach früher gültigem Recht rechtmäßig errichtet wurde, aber dem heute gültigen Baurecht nicht mehr entspricht, erhalten und weiter genutzt werden darf. Beim Bestandsschutz sind zwei Faktoren grundlegend zu betrachten, die gleichgewichtig nebeneinander stehen: Baukörper (Kubus) und Funktion (Nutzung). Man unterscheidet dabei den passiven (keine Änderungen geplant) und den aktiven Bestandsschutz (Eingreifen in den Bestand). Die jeweiligen Entscheidungen über ein zulässiges Abweichen von der geltenden Landesbauordnung bergen neben klaren juristischen Belangen auch ein wenig Verhandlungsmasse, da die Bauordnungen oder Sonderbauvorschriften immer nur einen von mehreren möglichen Wegen zum Ziel weisen [2].

Historische Brandschutztüren (der Begriff des Feuerschutzabschlusses setzte sich erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts durch) allein können allerdings nicht generell als ausreichende Garantie der Erreichung der brandschutztechnischen Schutzziele im Einzelfall angesehen werden. Um eine bestehende Tür hinsichtlich ihrer brandschutztechnischen Eigenschaften zuverlässig beurteilen zu können, ist ein Rückgriff auf die zu ihrer Bauzeit gültigen Regeln bzw. Normen unerlässlich. Entsprechende Literatur wurde mittlerweile in [3] und [7] vom Autor zusammengestellt.

Was ist hinsichtlich der Öffnungsabschlüsse zu prüfen?

Bauartunabhängig müssen gemäß den Regelungen in einer jeweiligen Landesbauordnung sowohl die Brandausbreitung als auch insbesondere die Rauchausbreitung in Rettungswege und Treppenräume für die Personensicherung sowie in die an den Brandherd angrenzenden Räume über vorgeschriebene Zeiträume verhindert werden. Die Grundlage für den Brandschutz im Bestand ist daher eine präzise brandschutztechnische Bestandsanalyse, insbesondere bestehender Rauch- und Feuerschutzabschlüsse.

Im Rahmen dieser Analyse des Bestands sind dazu zunächst die folgenden übergreifenden Fragestellungen zu klären:

  • Wurden während der Errichtung des Gebäudes die in der Baugenehmigung vereinbarten Öffnungsabschlüsse eingebaut?
  • Wurden die erforderlichen Randbedingungen der Verwendbarkeitsnachweise eingehalten?
  • Fanden nachträglich zulässige oder unzulässige Manipulationen statt?
  • Ist Verschleiß oder Ähnliches festzustellen?
  • Sind durch die aktuellen Bestandssituationen im Gebäude die Rettungswege gefährdet?
Eine graue Stahltür in einem Gebäude.
Abb. 4: Bauartgleicher Feuerschutzabschluss, jedoch abweichend eingebaut (Quelle: Gerd Geburtig)

Die Abb. 2 bis 4 zeigen im Bestand überprüfte Brandschutztüren: einflügelige feuerhemmende Stahltüren innerhalb eines Bestandsgebäudes. Während in der Abb. 2 eine gemäß den bauzeitlichen Vorgaben regelgerecht eingebaute Tür zu sehen ist, die deswegen auch ein Kennzeichnungsschild hatte (s. Abb. 3), war das bei der Tür in der Abb. 4 nicht der Fall. Die Folge war, dass diese als Feuerschutzabschluss eingebaute Tür zu keinem Zeitpunkt eine Kennzeichnung trug. Für die Sanierungsplanung war aufgrund der vorherigen Untersuchung damit klar, welche Öffnungsabschlüsse Bestandsschutz genießen und verbleiben konnten und welche, weil nicht gekennzeichnet, zu erneuern waren.

Wenn keine Kennzeichnungen an bestehenden Feuerschutzabschlüssen vorhanden sind, ist das oftmals ein Indiz für eine mangelhafte bzw. nicht vollständig den Regeln der Errichtungszeit entsprechende Einbausituation. Es kommt in der Praxis aber auch immer wieder vor, dass die entsprechenden Türen nicht gekennzeichnet wurden, obwohl sie den zur Errichtungszeit geltenden Vorschriften entsprachen. Es ist durchaus möglich, diese zu überprüfen, z. B. hinsichtlich eines Absackens der Dämmung. Eine zerstörende Untersuchung lohnt sich, wenn es gilt, eine Vielzahl bestehender Türen zu erhalten. Anhand der mittlerweile wieder verfügbaren Detailangaben und Schnittzeichnungen für solche klassifizierten Brand- oder Feuerschutztüren in Vorschriften und Normen, u. a. in [3] und [7], ist ein Analogievergleich zur Beurteilung der Türen denkbar.

Entwicklung der Regeln und Normen für Feuerschutztüren

Eine alte, rostige Metalltür in einem Kellerraum, umgeben von Regalen und Rohren.
Abb. 5: Brandbelastete historische Feuerschutztür in der Herzogin-Anna-Amalia-Bibliothek in Weimar (Quelle: Gerd Geburtig)

Bei historischen Stahltüren ist es oftmals schwierig, anhand historischer Literaturquellen die damals nachgewiesenen brandschutztechnischen Eigenschaften festzustellen. Dennoch können die Türen unter einer Brandbeanspruchung durchaus wertvolle Dienste leisten, was z. B. der Brand in der Herzogin-Anna-Amalia-Bibliothek in Weimar bezeugte. Die historische Stahltür (s. Abb. 5), vom klassizistischen Baumeister C. W. Coudray bei der Erweiterung des ehemaligen, zur Bibliothek umgebauten Schlosses als Feuerschutztür geplant, hielt der Belastung eines etwa zweistündigen Vollbrandes stand.

Es ist daraus ersichtlich, dass sich solche Türen in historischen Brandmauern durchaus bewährt und eine weitere Brandausbreitung sehr wirksam verhindert haben. Als raumabschließende Bauteile sind vergleichbare Türen wegen der fehlenden Dichtungen jedoch oftmals nicht zu akzeptieren.

Eine Nahaufnahme einer eisenbeschlagenen Holztür mit sichtbaren Nieten und einer Kante.
Abb. 6: Eisenbeschlagene Holztür, um 1907 (Quelle: Gerd Geburtig)

Nach 1900 galten hölzerne Türen, die mit einer umlaufenden, etwa 0,5 mm dicken Eisenblechbekleidung versehen waren, als Vorläufer unserer heutigen Brandschutztüren. Auch Türen aus gelochtem Eisenblech mit einer Füllung aus Asbestpappe wurden als brandschutztechnisch wirksame Öffnungsabschlüsse eingesetzt. In Abb. 6 ist eine mit Eisenblech bekleidete Brandschutztür zu sehen, die zur brandschutztechnischen Sanierung des Goethetheaters in Bad Lauchstädt im Jahr 1907 nachträglich angeordnet wurde und die auch im neuen Brandschutzkonzept für das Theater aus dem Jahr 2015 weiter berücksichtigt werden konnte [4].

Die städtische Baupolizei Berlins verfügte 1920 auf der Grundlage von bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Versuchen, dass Türen, die einer „Feuersglut von 900 °C mindestens eine halbe Stunde Widerstand leisten“, als feuerbeständig anzusehen sind [5]. Dazu zählten u. a. Türen „aus doppelten mindestens 1 mm starken Eisenblechplatten mit Asbesteinlagen, die selbsttätig zufallen, in 15 mm breite Falze aus feuerbeständigem Baustoff schlagen und dicht schließen“ [5]. Nach dieser Verfügung galten „Türen aus 25 mm starken gespundeten Brettern mit beidseitig aufgeschraubter oder aufgenieteter Eisenblechbekleidung, mit unverbrennlicher Schwelle und Türwandung, in massive Falze schlagend und selbsttätig schließend“, als feuersicher.

Dem folgten erstmals Einstufungen von Brandschutztüren in den Baupolizeilichen Bestimmungen über Feuerschutz des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt des Jahres 1925 [6]. Die darin enthaltenen Regelungen können als Vorläufer der späteren normativen Bestimmungen angesehen werden. Demnach galten „Türen, wenn sie bei amtlicher Probe einer Feuersglut von etwa 1000° mindestens eine halbe Stunde Widerstand leisten, selbsttätig zufallen und in Rahmen aus feuerbeständigen Stoffen mit mindestens 1 ½ cm Falz schlagen und rauchsicher schließen“ [6] als feuerbeständig. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Türen als im heutigen Sinne feuerbeständig gelten, sondern nur, dass sie einem Brand für „geraume Zeit“ widerstehen [6]. Als feuerhemmend im damaligen Sinne betrachtet wurden „Türen aus Hartholz oder aus 2 ½ cm starken, gespundeten Brettern mit allseitig aufgeschraubter oder aufgenieteter Bekleidung von mindestens ½ mm starkem Eisenblech und mit unverbrennlicher Wandung und Schwelle, sofern die Türen selbsttätig in wenigstens 1 ½ cm tiefe Falze schlagen“. Diesen wurde gemäß dem vorgenannten Erlass ein Feuerwiderstand von einer „Viertelstunde“ zugesprochen [6].

DIN 4102

Eine Metallplakette auf einer feuerbeständigen Stahltür mit der Aufschrift "Hersteller: HWK 8/66", die technische Informationen und das Fertigungsjahr 1974 zeigt.
Abb. 7: Feuerbeständige Stahltür nach DIN 18081 (Quelle: Gerd Geburtig)

Seit September 1934 wurden auch Türen erstmals brandschutztechnisch normativ klassifiziert. Das erfolgte anhand der in DIN 4102 [3] beschriebenen Einheitstemperaturkurve, die der heutigen Einheitstemperaturzeitkurve weitgehend entspricht. Demnach waren Türen aus 4 cm dickem Hartholz, z. B. aus Eiche, und solche, die „aus 2 ½ cm dicken, gespundeten Brettern mit aufgeschraubter oder aufgenieteter, allseitig dicht umhüllender Bekleidung von mindestens ½ mm dickem Stahlblech“ bestehen, „wenn sie selbststätig zufallen, in Rahmen und Schwelle aus nicht brennbaren Stoffen mit mindestens 1 ½ cm – bei der Schwelle 1 cm – Falz schlagen und rauchdicht schließen“, feuerhemmend [3]. Für feuerbeständige Türen war zu dieser Zeit noch grundsätzlich eine besondere Prüfung nach DIN 4102 Blatt 3 vom September 1934 erforderlich. Dabei blieb es auch in der DIN 4102 in der Ausgabe vom November 1940 [1].

Eine Feuerschutzverglasung (Nahaufnahme) mit dem Logo von Flachglas AG und der Aufschrift "PROSTOP DIN 4102-A".
Abb. 8: Feuerschutzverglasung nach DIN 4102 in einem ungeprüften Rahmen (Quelle: Gerd Geburtig)

Im Oktober 1953 erfolgte in der Bundesrepublik erstmals die Veröffentlichung einer spezifischen Norm, der DIN 18081, für einflügelige feuerbeständige Stahltüren (s. Abb. 7). Damit war es möglich, anhand dieser Regelungen entsprechende Feuerschutztüren zu fertigen und einzubauen. Diese Norm wurde im Jahr 1969 vollständig überarbeitet und neu herausgegeben [7].

Mit dem Jahr 1965 wurde DIN 4102, beginnend mit den Blättern 2 und 4, vollständig neu überarbeitet und sukzessive in Teilen herausgegeben. Im Blatt 4 der DIN 4102 wurde seit der Fassung vom September 1965 hinsichtlich der Feuerschutzabschlüsse auf DIN 18081 ff. verwiesen. Im Blatt 3 der DIN 4102 wurden dann im Jahr 1970 die für die brandschutztechnische Beurteilung von Bauteilen maßgebenden Regelungen neu gefasst und an internationale Vereinbarungen angeglichen [8]. Dabei wurden die in Blatt 3 der DIN 4102 i. d. F. vom Februar 1970 enthaltenen Prüf- und Beurteilungsgrundsätze für die Türen in mehreren wesentlichen Punkten verändert [9]. Nachdem sich bei einem Forschungsvorhaben zum Beginn der 1970er-Jahre herausgestellt hatte, dass die im Zeitraum von 1952 bis 1959 entwickelten Türbauarten nicht den in dem neuen Blatt 3 der DIN 4102 aufgestellten Anforderungen standhielten, wurden neue „Türbauarten“ entwickelt, die diesen genügten. Diese Erkenntnisse flossen dann auch in die entsprechenden Normungen für Feuerschutzabschlüsse ein [10].

Eine Glastür in einem Flur mit einem beleuchteten Notausgangsschild darüber.
Abb. 9: Drahtverglasung in einer Brandschutztür aus den 1960er-Jahren (Quelle: Gerd Geburtig)

Seit etwa Mitte der 1970er-Jahre etablierte sich zudem auch der Begriff des „Feuerschutzabschlusses“ anstelle der bisherigen „Stahltür“ bzw. der „Brandschutztür“ [7]. Zum Juni 1959 wurde eine neue Normung für feuerhemmende einflüglige Stahltüren herausgegeben. Auch diese erste Norm zu diesem Gebiet umfasste die Regeln sowohl für die Herstellung als auch für den Einbau dieser Türen. Im Jahr 1969 wurde auch diese Norm überarbeitet neu herausgegeben.

Verglasungen in Brandschutztüren waren lange Zeit ungeregelt. Trotzdem ließ man oftmals Verglasungen in Baugenehmigungen zu (s. Abb. 8), offensichtlich auf der Grundlage der seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts bekannten Dokumente für Drahtglas (s. Abb. 9). Seit 1934 war es zulässig, Glas dann in feuerbeständigen Bauteilen einzusetzen, wenn eine erfolgreiche Brandprüfung nach DIN 4102 Blatt 3 nachgewiesen werden konnte [3].

Technische Güte- und Lieferbestimmungen

Ein Metallschild mit Aufschrift und weiteren Details.
Abb. 10: Feuerschutztür nach TGL 22-891 (Quelle: Gerd Geburtig)

Mit den Technischen Güte- und Lieferbestimmungen (TGL) erfolgten ab dem Jahr 1960 für die DDR gesonderte Festlegungen für Feuerschutztüren aus Stahl. In TGL 8020 wurde auch noch der Begriff der „Feuerschutztür“ wie in der parallelen Normung in der Bundesrepublik Deutschland verwendet. Gemäß den Hinweisen in dem TGL-Standard (s. Abb. 10) entstand dieser in Überarbeitung der DIN 18082. Ab 1967 wurden dann die betreffenden Stahltüren in TGL 21-382877 bzw. TGL 22891 als „Brandschutztüren aus Stahl“ standardisiert [3, 7].

Detaillierte Erläuterungen zur Entwicklung der Normen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts und die präzise Chronologie der entsprechenden Normung für Stahltüren mit Feuerwiderstand bzw. zu Feuerschutzabschlüssen sind in [7] zu finden.

Feuerschutzabschlüsse mit bauaufsichtlicher Zulassung

Ein Metallschild an einer Tür mit der Aufschrift "Riexinger", das technische Details und Herstellerinformationen zeigt.
Abb. 11: Feuerbeständiger Feuerschutzabschluss mit bauaufsichtlicher Zulassung aus dem Jahr 1977 (Quelle: Gerd Geburtig)

Neben der Ausführung der Feuerschutztüren aus Stahl nach den normativen Regelungen war es möglich, für nicht nach der jeweiligen Norm produzierte Feuerschutzabschlüsse eine gesonderte Zulassung nach den Brandprüfungen gemäß der geltenden DIN 4102 (Teil 3 bzw. 5) zu erlangen (s. Abb. 11).

Nachdem bis Mitte der 1970er-Jahre bei Brandprüfungen verschiedentlich Probleme mit Feuerschutzabschlüssen aus Stahl bekannt geworden waren [8, 9], die nach den bisherigen Normen hergestellt werden durften, wurden sowohl die betreffenden Normen überarbeitet als auch vom Sachverständigenausschuss „Feuerschutzabschlüsse“ gesonderte „Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen“ veröffentlicht, nach denen sich nunmehr das Zulassungsprozedere zu richten hatte [10]. Die erste Ausgabe der Richtlinien erfolgte durch das Institut für Bautechnik (IfBt), das Vorgängerinstitut des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), im Jahr 1972. Die zweite Fassung der Richtlinien erschien zum September 1976 und die dritte zum August 1983 [11].

Rauchschutzabschluss oder nicht?

Beim Umgang mit bestehenden baulichen Anlagen ist es auch von Wichtigkeit, auf den bauzeitlichen Sprachgebrauch zu achten, was in diesem Zusammenhang insbesondere auf Rauchschutztüren zutrifft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es eine Normung für Rauchschutztüren erstmals mit der DIN 18095-1:1988-10 [12] im Jahr 1988 gab. Deswegen ist dringend anzuraten, vor diesem Datum eingebaute Feuerschutztüren nicht zwangsläufig als „Rauchschutztüren“ zu bezeichnen, weil das nicht zutreffen kann, denn entsprechende Prüfungen der Öffnungsabschlüsse waren zuvor nicht möglich! Somit sollte in derartigen Fällen weiterhin die bauordnungsrechtliche Benennung „rauchdicht“ angewandt werden, die es bereits vorher gab, und mit der i. A. nur das Vorhandensein einer vierseitigen Abdichtung der jeweiligen Tür vorausgesetzt wurde, jedoch ohne den Nachweis spezifischer Prüfkriterien. Wenn man trotzdem bei der Sanierung einer bestehenden baulichen Anlage mit einer Errichtungszeit vor dem Jahr 1988 den Begriff des „Rauchschutzes“ für eine im Bestand vorhandene Feuerschutztür wegen der aktuellen bauordnungsrechtlichen Anforderung „rauchdicht“ verwendet, läuft man Gefahr, dass der Öffnungsabschluss erneuert werden muss, ohne dass eine grundsätzliche Notwendigkeit besteht – z. B. wegen des weiterhin gegebenen Bestandsschutzes für diese Tür. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der aktuellen MVV TB [13], nach der gemäß Anhang 4 Kap 5.1. bei der bauaufsichtlichen Anforderung „rauchdicht“ ein Rauchschutzanschluss gemäß einem Verwendbarkeitsnachweis nach § 17 Musterbauordnung (MBO) [14] erforderlich ist.

Aktuelle Mitteilung des DIBt zu Feuerschutzabschlüssen

Eine weitere Herausforderung besteht im Nachweis der korrekten Einbausituationen für Innentüren als Feuerschutzabschlüsse in bestehenden Gebäuden. In der aktuellen Veröffentlichung „Brandschutz von Abschlüssen; Zubehörteile und Feststellanlagen“ [15] wies das DIBt ausdrücklich darauf hin, dass in bestehenden baulichen Anlagen, vor allem älteren Gebäuden und Baudenkmalen, i. d. R. keine Wände anzutreffen sind, die den heutigen Technischen Baubestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die somit auch nicht in den Anwendungsbereich der allgemeinen Ver- bzw. Anwendbarkeitsnachweise fallen, was dem Vorliegen einer wesentlichen Abweichung entspricht.

Dieses Vorliegen einer wesentlichen Abweichung von einem Ver- oder Anwendbarkeitsnachweis zieht im Einzelfall die Verpflichtung nach sich, bei der jeweils zuständigen Stelle der obersten Bauaufsicht eines Bundeslandes vor dem Einbau eines betreffenden Öffnungsabschlusses entweder eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) nach § 20 MBO oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) nach § 16a (2) Nr. 2 MBO einzuholen. Den dafür ggf. notwendigen Zeitraum sollte man unbedingt im Bauzeitenplan berücksichtigen.

Alternativ ist es zwar grundsätzlich möglich, sich als Errichter mit dem betreffenden Hersteller eines Öffnungsabschlusses über das Vorliegen einer nicht wesentlichen Abweichung gemäß § 21 (1) MBO zu verständigen, jedoch sind für eine derartige Aussage des Herstellers die Spielräume seitens des DIBt äußerst gering, weswegen man sich darauf nicht ohne Weiteres verlassen sollte.

Beurteilen abweichender Situationen im Brandschutzkonzept

Mit einem präzise entwickelten Brandschutzkonzept können Abweichungen für bestehende Standardgebäude bzw. Erleichterungen für vorhandene Sonderbauten von bauordnungsrechtlichen Vorgaben oder Zustimmungen für den jeweiligen Einzelfall erreicht werden. Bereits seit der Musterbauordnung 2002 wurde den materiellen Einzelanforderungen stärker als zuvor im § 3 (MBO) eine allgemeine Schutzzielbeschreibung vorangestellt, aus der die prinzipiell notwendigen Eigenschaften von Gebäuden hervorgehen. Abweichungen von Brandschutzanforderungen, die bei der Behandlung von Bestandsbauwerken alltäglich sind, sollen von den genehmigenden Behörden bei Erreichen des Schutzziels oder zumindest gleichwertiger Art und Bauweise grundsätzlich zugelassen werden. Innerhalb eines Brandschutzkonzepts sind vorbeugender und abwehrender Brandschutz im Zusammenhang zu betrachten, damit eine reale Einschätzung des Gefahrenpotenzials erfolgt. Alle örtlichen Gegebenheiten sind genau zu dokumentieren und die Nutzungsabsichten konkret zu benennen.

Eine kritische Überprüfung der Annahmen in der Örtlichkeit ist vorauszusetzen. Anschließend ist eine planmäßige und systematische Untersuchung mit der Erarbeitung einer Brandgefährdungsanalyse erforderlich, da das Brandschutzkonzept zum Erlangen einer behördlichen Genehmigung Vertrauen zwischen den an der Planung und Zustimmung Beteiligten schaffen soll. Das trifft insbesondere auch für die sachgerechte Beurteilung und Bewertung bestehender Feuerschutzabschlüsse zu.

Quellen

[1] DIN 4102: Widerstandsfähigkeit von Baustoffen und Bauteilengegen Feuer und Wärme, Blatt 1: Begriffe, Blatt 2:Einreihung in die Begriffe und Blatt 3: Brandversuche, Berlin August 1934 (diese Norm wurde zum September 1940 überarbeitet neu herausgegeben)

[2] Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 3. Senat, Beschluss vom 12.09.2008, Az 3 L 18/02

[3] Geburtig. G.: Baulicher Brandschutz im Bestand − Band 1: Brandschutztechnische Beurteilung vorhandener Bausubstanz, Berlin 2017, 3. Aufl.

[4] Geburtig, G.: Brandschutzkonzept für das Goethe-Theater Bad Lauchstädt (Entwurfsfassung), Fassung Juli 2015, unveröffentlicht

[5] Zentralblatt der Bauverwaltung 1920: Erläuterungen zu denEigenschaften feuerfest, feuersicher und glutsicher, Berlin 1920, S. 452, enthalten in [3]

[6] Preußisches Ministerium für Volkswohlfahrt: Baupolizeiliche Bestimmungen über Feuerschutz (feuerbeständige und feuerhemmende Bauweisen); Erlass vom 12. März 1925, in: Baupolizeiliche Vorschriften, hrsg. v. Preußischen Ministeriumfür Volkswohlfahrt, Druckschrift Nr. 3, Berlin 1925, S. 64–67, enthalten in [3]

[7] Geburtig, G.: Baulicher Brandschutz im Bestand – Band 4: Ausgewählte historische Normen und TGL für Rauch- und Feuerschutzabschlüsse seit 1953, Berlin 2016

[8] Westhoff, W., Nolde, H.: Bericht über Brandversuche nach DIN 4102 Blatt 3, Ausgabe Februar 1970, an Feuerschutztüren aus Stahl, Teil 1 – Prüfung von Feuerschutztüren nach DIN 18081, DIN 18082 und DIN 18084 (Ausgaben Februar 1969), Untersuchungen durchgeführt im Auftrage des Bundesministersfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, in: Berichte aus der Bauforschung, Heft 97, Berlin 1975, S. 7

[9] Westhoff, W., Nolde, H.: Bericht über Brandversuche nach DIN 4102 Blatt 3, Ausgabe Februar 1970, an Feuerschutztüren aus Stahl, Teil 2 – Entwicklung und Prüfung von neuen Türenbauarten, Untersuchungen durchgeführt im Auftragedes Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, in: Berichte aus der Bauforschung, Heft 97, Berlin1975, S. 36 ff.

[10] Westhoff, W.: Feuerschutzabschlüsse, in: Mitteilungen desIfBt Nr. 4/1983, S. 161 – 165, Berlin 1. Dezember 1976, S. 164

[11] Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt): Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen des Deutschen Instituts für Bautechnik, Fassung Februar 1983, Richtlinien Seite 1 f.

[12] DIN 18095-1:1988-10: Türen – Rauchschutztüren, Begriffe und Anforderungen

[13] Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2024/1 (MVV TB 2024/1)

[14] Musterbauordnung (MBO), Fassung von November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenzvom 23./24.11.2023

[15] Mitteilung des DIBt, Referat III 7: Brandschutz von Abschlüssen; Zubehörteile und Feststellanlagen vom 7. Dezember 2023, Hinweise zu Feuerschutzabschlüssen als Innentüren

Der Artikel ist im FeuerTrutz Dossier "Türen, Tore, Vorhänge" (Februar 2025) erschienen. Das komplette Dossier ist kostenlos als Download erhältlich.

zuletzt editiert am 09. April 2025