Großprojekte haben die Eigenschaft, dass sich die Bauleitung und Planung aufgrund des Bauvolumens in einzelne Teams und Teilprojekte aufteilen. Zudem ist eine Aufteilung innerhalb der Bauleitung bereichsweise oder geschossweise mit mehreren Nachunternehmern keine Seltenheit. Somit sind eine Vielzahl von Personen in der Bauleitung eingebunden, wo eine Fachbauleitung Brandschutz zumindest in der Schnittstelle koordinierend tätig sein müsste, um einen reibungslosen Ablauf zu ermöglichen.
Es gibt allerdings bauordnungsrechtlich keine Vorgabe, welche Aufgaben einer Fachbauleitung Brandschutz unmittelbar zu übertragen sind und wie diese letztendlich in die „normale“ Bauleitung zu integrieren ist. Dies liegt auch daran, dass auf Grundlage der HOAI u.a. der gesamte anlagentechnische Brandschutz der Fachbauleitung TGA (Technische Gebäudeausrüstung) unterstellt ist. Hier kann das Leistungsbild Brandschutz aus der AHO Schriftenreihe, Heft Nr. 17 herangezogen werden, um die Aufgaben der Fachbauleitung Brandschutz in der Schnittstelle zur HOAI konkret zu benennen.

Grundsätzlich dient die Fachbauleitung Brandschutz als zusätzliche Unterstützung in den Schnittstellen der Bauleitung, zur Übernahme einzelner Aufgabenschwerpunkte und als Bindeglied zu den Prüfingenieuren bzw. Prüfsachverständigen Brandschutz, der Bauaufsicht und der Bauleitung an sich. Wichtig ist, dass mit der Funktion der Fachbauleitung Brandschutz die „normale“ Bauleitung ihre ureigenen Aufgaben nicht zum Brandschutz verlagert.
Um die Einbeziehung der unterschiedlichen am Bau Beteiligten, insbesondere der Sachverständigen zu verdeutlichen, sind in Abb. 2 die „Meilensteine“ aus Sicht des Brandschutzes abgebildet. Es sind zum Teil hochkomplexe und sensible Abläufe, insbesondere, wenn ein Gebäude in Bauphasen mit Teilabnahmen/Teilinbetriebnahmen realisiert wird.

Neben den Themen aus dem Tagesgeschäft der Bauleitung zur Überprüfung der fachgerechten Bauausführung, können folgende übergeordnete Sachverhalte zu einer Störung im Bauablauf führen:
- Baubegleitende Ausführungsplanung / Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes,
- Bestätigung der „Baubarkeit“ erst mit verspäteter Vorlage der Verwendbarkeitsnachweise und
- Dokumentation der Bauüberwachung Brandschutz, insbesondere Nachweise der Mängelfreimeldungen.
Baubegleitende Ausführungsplanung / Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes
Die Genehmigungsplanung ist die Basis, auf welcher die weiteren Leistungsphasen, insbesondere die Bauausführung, aufbauen. Beim Projekteinstieg in der Leistungsphase der Ausführungsplanung ist ein Abgleich der Baugenehmigung (einschl. Auflagen/Grüneintragungen) mit dem Brandschutzkonzept unumgänglich (s. Abb. 2).
Dies ist als eine Grundleistung der Ausführungsplanung im AHO-Heft Nr. 17 wie folgt aufgeführt: „Prüfen der Baugenehmigung auf einen ggf. gebotenen Widerspruch bezogen auf das Brandschutzkonzept“. Eine abgeschlossene Genehmigungsplanung (LP 4) ist eine Grundvoraussetzung für eine reibungslose „Staffelübergabe“ in den in Abb. 4 dargestellten Leistungsphasen.

Der erforderliche Aufwand der Beratungsleistung Brandschutz in der Ausführungsplanung lässt sich aus dem AHO-Heft Nr. 17 nicht konkret ableiten. Es wird oft bei einer Leistungsbeschreibung das Wort „Mitwirken“ verwendet, hier einige Beispiele aus der Leistungsphase Ausführungsplanung AHO-Heft Nr. 17:
- „Mitwirken an der Koordination der Fachplanung an brandschutzrelevanten Schnittstellen“,
- „Mitwirken bei Feststellung der Eignung vorgelegter Verwendbarkeitsnachweise für die Einbausituation“,
- „Mitwirken bei der Einholung von Zustimmung im Einzelfall“ (Anm. des Autors: Bezeichnung in der aktuellen MBO = vorhabenbezogene Bauartgenehmigung),
- „Mitwirken bei dem Erstellen des Brandmelde- und Alarmierungskonzeptes“ und
- „Mitwirken bei dem Erstellen einer gewerkeübergreifenden Brandschutzmatrix“.
Der konkrete Prüfumgang ist somit unklar und auch, ob die Tätigkeit der Fachplaner übergeordnet, z.B. durch einen Generalplaner, koordiniert wird, oder der Brandschutzplaner seine „Rolle“ aktiv wahrnimmt und entsprechend agiert. Es hat sich in der Praxis bei Großprojekten bewährt, die Leistungen der Ausführungsplanung, die den Brandschutzplaner unmittelbar betreffen, schriftlich zusammenzufassen und damit die gegenseitige Erwartungshaltung zu dokumentieren.
In der Ausführungsplanung erfolgt eine Detaillierung und Präzisierung der „Baubarkeit“. Hier geht es um einen Soll-Ist-Abgleich der Ausführungsplanung gegenüber dem genehmigten Brandschutzkonzept. Dies ist als besondere Leistung der Ausführungsplanung im AHO-Heft Nr. 17 wie folgt aufgeführt: „Prüfen von Ausführungsplänen und Montageplänen der Objekt- und Fachplaner hinsichtlich des baulichen Brandschutzes“.
Derartige Planprüfungen gehen über die fachliche Qualifikation eines reinen Fachbauleiters hinaus. Auch kann der Entwurfsverfasser einen Abgleich der Dokumente nicht allein durchführen, wenn die Schutzzieldefinition und mögliche Verlagerung von Risikoschwerpunkten nicht unmittelbar aus dem Brandschutzkonzept herausgelesen werden kann. Diese Leistung sollte entweder von dem Verfasser des Brandschutzkonzeptes erbracht werden oder von einem fachlich geeigneten Sachverständigen, welcher zusätzlich zur Fachbauleitung Brandschutz mit eingebunden wird.
Es stellt sich regelmäßig die Frage nach dem „sinnvollsten“ Zeitpunkt der Prüfung von Ausführungsplänen. Oft wird eine Abgleichsprüfung erst nach Abschluss der Ausführungsplanung durchgeführt, um den Aufwand beim Brandschutzplaner möglichst gering zu halten. Dies kann allerdings dazu führen, dass wesentliche Änderungen recht spät erkannt werden. Zudem werden Nachtragsgenehmigungen oft aus Zeitgründen zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht, wodurch bei der Bauausführung Abweichungen in der Raumgeometrie/Raumnutzung gegenüber der Genehmigungsplanung festgestellt werden. Durch die Fachbauleitung Brandschutz kann lediglich die „Feststellung“ der Abweichung aufgezeigt werden.
Die Erstellung der Leistungsverzeichnisse ist die Grundlage für die Vergabe von Leistungen; im Leistungsverzeichnis werden Bauprodukte und Bauarten verhandelt. Inwieweit die Erstellung der Leistungsverzeichnisse die objektspezifischen Vorgaben berücksichtigt, ist von einigen Faktoren abhängig. Des Weiteren werden zum Teil bei der Vergabe Alternativangebote zu den ausgeschriebenen LV-Positionen verhandelt, welche ebenfalls Auswirkungen auf die Ausführungsplanung haben können (Abb. 4).
Neben möglichen Rückwirkungen der Vergabephase auf die Ausführungsplanung kann dies auch Auswirkungen auf den Terminplan im Bauablauf haben. Insbesondere bei der Vergabe von Einzelgewerken kann es dazu kommen, dass der Ausbau schon begonnen hat, wohingegen einzelne Bauprodukte (z.B. Türen oder Absperrvorrichtungen in Lüftungsleitungen) noch nicht feststehen und damit mögliche Sonderdetails nicht ohne Mehraufwand bzw. Zeitverzögerung im Ausbau Berücksichtigung finden. [...]
Weiterlesen? Der vollständige Artikel ist in Ausgabe 3.2022 des FeuerTrutz Magazins (Juni 2022) erschienen. Darin geht es außerdem um die Bestätigung der "Baubarkeit" mit Vorlage der Verwendbarkeitsnachweise und die Dokumentation der Bauüberwachung Brandschutz.
Quellen
[1] Praxishandbuch Fachbauleitung Brandschutz, Verlag Feuertrutz, Autor Michael Juch
[2] AHO – Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V., Leistungsbild und Honorierung, 3. Auflage Heft 17 – Leistungen Brandschutz, Stand Juni 2015
[3] Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI 2021, Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
[4] DIN 4102-4 (2016-05): Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile
[5] MLAR – Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, Fassung 10.02.2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.2020
[6] M-VVTB – Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Stand 19.01.2021
[7] MBO 2016 – Muster-Bauordnung Stand 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 27.09.2019