Ein Fragezeichen auf einem Holzwürfel, umgeben von gelben und roten Kugeln.
Anschlusssituation von Feuerschutzabschlüssen: Das DIBt hat mit einem Hinweisschreiben für viele Fragen gesorgt. (Quelle: Marsha Reid / Unsplash)

Planung | Ausführung 2024-09-24T12:15:18.745Z Mischen: Impossible?

Hinweisschreiben des DIBt zum Anschluss von Feuerschutzabschlüssen

Am 7. Dezember 2023 veröffentlichte das Referat III 7, Brandschutz von Abschlüssen; Zubehörteile und Feststellanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) ein Hinweisschreiben. Darin wird ausgeführt, dass die in den abZ/abG für Feuerschutzabschlüsse aufgelisteten Bauteilanschlüsse nicht beliebig kombiniert werden dürfen. Der Beitrag erläutert die derzeitige Verunsicherung aller Beteiligten und weist Lösungswege für die Baupraxis.

Update Mai 2025: DIBt-Hinweise zurückgezogen

Das DIBt hat seine Veröffentlichung „Feuerschutzabschlüsse (Innentüren): Einbau in Wände und Anschluss an Bauteile“ zurückgezogen .

Verschiedene Verbände haben dazu Stellung genommen. Eine gesonderte DIBt-Mitteilung erfolgt laut Verbandsinformationen nicht.

Verbandsrichtlinie des Industrieverband Tore Türen Zargen

Information des Bundesverband Metall

Das Schreiben „Feuerschutzabschlüsse (Innentüren) Einbau in Wände und Anschluss an Bauteile“ listet die zugelassenen Wandanschlüsse. Es weist zudem darauf hin, dass in denkmalgeschützten bzw. älteren Bestandsgebäuden kaum Wände vorgefunden werden, die den heutigen Technischen Baubestimmungen bzw. a. a. R. d. T. entsprechen. Das DIBt vertritt demnach die Auffassung, dass diese Bestandsbauteile nicht in den Geltungsbereich der allgemeinen Anwendbarkeitsnachweise fallen [1].

Ein Dokument des DIBt zur Installation von Feuerschutzabschlüssen (Innentüren)
Das Hinweisschreiben des DIBt vom 7. Dezember 2023 hat große Verunsicherung bei den am Bau Beteiligten ausgelöst.

Bisher wurde die Anschlusssituation von Feuerschutzabschlüssen unter Bezugnahme auf die vorliegenden Anwendbarkeitsnachweise auf der Baustelle in aller Regel durch die am Bau Beteiligten mit ingenieurmäßigem Sachverstand gelöst. Der Hersteller (Fachunternehmer) des entsprechenden Abschlusses, die Bauleitenden sowie die prüfende Instanz kamen im Zuge einer einzelfallbezogenen Bewertung zu der Einschätzung, ob die vorliegende Einbausituation mit dem entsprechendem Anwendbarkeitsnachweis abgedeckt ist bzw. wesentlich von diesem abweicht. In komplizierten Einzelfällen wurde in diesem Zusammenhang auch der Inhaber des Anwendbarkeitsnachweises (in diesem Beitrag zur Abgrenzung vom „Hersteller“ als „Systemgeber“ bezeichnet) hinzugezogen.

Es kann unterstellt werden, dass diese Einschätzung in aller Regel fachgerecht erfolgt ist. Schließlich sind keine konkreten Schadensfälle bekannt, in denen Feuerschutzabschlüsse aufgrund gemischter Anschlusssituationen oder aufgrund des Anschlusses an Bauteile in Bestandsgebäuden vorzeitig versagt hätten.

Diese erfolgreiche und einzelfallbezogene Zusammenarbeit der am Bau Beteiligen scheint seit der Veröffentlichung der DIBt-Hinweise vom 7. Dezember 2023 nicht mehr zu funktionieren. Aus Angst verweigern namhafte Unternehmer inzwischen regelmäßig den Einbau von Feuerschutzabschlüssen in Bestandsgebäuden oder den Anschluss dieser Türen an gemischte Anschlussbauteile.

Blick auf eine offene Glastür im Innern eines Gebäudes auf einer Baustelle, mit sichtbaren Kabelbahnen und Baumaterialien am Boden.
Der Anschluss von Feuerschutztüren an gemischte Bauteile ist gängige Praxis und in aller Regel unkritisch. (Quelle: Josef Faßbender)

Auch die Systemgeber der Feuerschutzabschlüsse sind in höchstem Maße verunsichert. Auf Anfrage berichtet beispielsweise der Entwickler eines führenden deutschen Türproduzenten, der jedoch aus Sorge vor Repressalien vonseiten des DIBt anonym bleiben möchte:
„Leider ist es den Herstellern vom DIBt untersagt worden, Mischwandsituationen per Herstellererklärung (z. B. als ‚nicht wesentliche Abweichung‘) als konform zu deklarieren.“ [2]

Dabei ist hervorzuheben, dass es sich um ein maximal formales Problemfeld handelt. Beispielsweise teilt die Hörmann KG Verkaufsgesellschaft in einem Informationsschreiben vom 5. Januar 2024 Folgendes mit:
„Somit ist formaljuristisch zwar der Einbau in Mischwände nicht zulässig, jedoch aus brandschutztechnischer Sicht unbedenklich, soweit für die konkrete Situation Nachweise vorliegen.“ [3]

Auch die Schüco International KG informiert in einer „Statusinformation“ am 25. Mai 2023 ihre Kunden wie folgt:
„Aus technischer Sicht können wir feststellen, dass ein Einbau unserer Schüco-Systeme in ‚gemischte Baukörper‘ kein Problem darstellt. Dies konnten wir durch spezifische Prüfungen bis zur Klasse T90 untermauern.“ [4]

Sören Kleine-Beckel, Entwicklungsingenieur für Brandschutzsysteme bei der Firma Schüco International KG, hat bereits in einem Interview mit dem FeuerTrutz Magazin erläutert, dass das Unternehmen diverse Brandversuche an eingebauten Feuerschutztüren mit gemischten Bauteilanschlüssen durchgeführt hat. Dabei wurde insbesondere die Kombination von Mauerwerkswänden und Montagewänden einer praktischen Prüfung unterzogen. Die Prüfungen seien allesamt positiv verlaufen. [5]

Entsprechend äußerte sich auf Nachfrage Josef Faßbender, Sachverständiger für das Metallbauerhandwerk und Geschäftsführer der Deutschen Akademie für Türtechnik. Ihn erreichen seit Dezember 2023 jede Woche mehrere Anfragen mit Bitte um Unterstützung aus den Reihen aller am Bau Beteiligten. Aus seiner Sicht hat das DIBt „mit seinem Papier ein gut gewobenes und sicher agierendes Netz aller Beteiligten ohne Not und jeglicher sachlichen Grundlage entbehrend zerschnitten“. [6]

Die Auswirkungen auf den Baustellen und die Verunsicherung der Beteiligten sind verheerend, und es stellt sich die Frage, ob eine entsprechende Einschränkung der Ver- und Anwendung eines geprüften Bauprodukts durch das DIBt mit den Regelungen unserer Landesbauordnungen in Einklang steht. Diese Fragestellung erhält dadurch Nachdruck, dass im vorgenannten DIBt-Hinweisschreiben in Abschnitt 3 diverse Anschlusssituationen an gemischte Baukörper definiert werden. Anzumerken ist, dass diese aus Sicht des DIBt zulässig sind, obwohl sie im konkreten Einzelfall ebenfalls keiner entsprechenden Brandprüfung unterzogen wurden.

Beispielsweise werden im DIBt-Hinweisschreiben ausdrücklich Anschlusssituationen an feuerwiderstandsfähige Stützen und Träger aus Stahl oder Holz mit einer entsprechenden brandschutztechnischen Bekleidung dargestellt, ohne dafür eine Begründung zu liefern. Diesbezüglich wird Folgendes ausgeführt: Der jeweilige Feuerschutzabschluss darf an eine mit nichtbrennbaren Bauplatten bekleidete Stahlstütze […] anschließen, sofern diese wiederum über ihre gesamte Höhe an raumabschließende, mindestens ebenso feuerwiderstandsfähige Bauteile angeschlossen ist […].“ [1]

Somit stellt sich bei einer kritischen Betrachtung die Frage, warum ein gemischter Bauteilanschluss der Feuerschutzabschlüsse an eine Mauerwerkswand und an brandschutztechnisch bekleidete Stahl- und Holzbauteile durch das DIBt als unkritisch bewertet wird, während gemischte Anschlusssituationen an Wände aus Stahlbeton und Mauerwerk oder an Bestandswandbauteile in bestehenden Gebäuden nicht hingenommen werden können. Eine Antwort darauf liefert das DIBt-Hinweisschreiben nicht. [...]

Weiterlesen? Der vollständige Artikel ist in Ausgabe 4.2024 des FeuerTrutz Magazins (August 2024) erschienen. Darin gehen die Autoren auf die Schnittstellenproblematik des Themas ein und fassen die Folgen für die Baupraxis zusammen.

1] Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) (Referat III 7, Brandschutz von Abschlüssen; Zubehörteile und Feststellanlagen): Mitteilung des DIBt. Hinweis. Feuerschutzabschlüsse (Innentüren). Einbau in Wände und Anschluss an Bauteile. Berlin. Stand: 7. Dezember 2023

[2] Systemgeber Feuerschutzabschlüsse (anonyme Quelle): E-Mail. 4. Juni 2024

[3] Biehl, M.: Mischanschlüsse bei Feuer- und Rauchschutztüren. Hörmann KG Verkaufsgesellschaft. Wolfsegg. 5. Januar2024

[4] Quast, A., Bäumler, A.: Statusinformation, gemischte Baukörperanschlüsse bei innenliegenden Brandschutztüren. Schüco International KG. Bielefeld. 25.05.2023

[5] Kleine-Beckel, S.: „Die typische Einbausituation weicht von der Norm ab“. In: FeuerTrutz Magazin, RM Rudolf Müller Medien, Ausgabe 3.2024, S. 46–49, Köln, 2024

[6] Faßbender, J.: E-Mail. Betreff: AW: Bitte um Stellungnahme zum Einbau von Feuerschutzabschlüssen in Mischbauweise.28. Juli 2024

[7] Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenzvom 22./23. September 2022

[8] Frisch, M.: Gesetz zur Änderung der Bayer. Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften. Hinweise zum Vollzug.Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. München. 29. August 2018

[9] Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, Bay RS2132-1-B), die zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250), durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) geändert worden ist

[10] Aicher, A.: E-Mail. Betreff: WG: Statusinformation, gemischte Baukörperanschlüsse bei innenliegenden Brandschutztüren. Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Referat 28/29. 5. Juni 2024

[11] Ruckdäschel, F.: E-Mail. Betreff: AW: Frage zum Brandschutz – Einbau von Feuerschutzabschlüssen (Innentüren) in Mischbauweisen. Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Bauforschung, Konstruktive Bauwerkssicherheit, Baunormung. 24. April 2024

[12] Bröhl, J.: E-Mail. Betreff: 2024-04-29-broehl-klinkner-feuerschutzabschlüsse gemischte baukörperanschlüsse vbg erforderlich. Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Referat Bautechnik/Bauphysik. 29. April 2024

[13] Stein, T. E-Mail. Betreff: AW: 240426 WG: Frage zum Brandschutz/Einbau von Feuerschutzabschlüssen (Innentüren) in Mischbauweisen. Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz. Oberste Bauaufsichtsbehörde. Marktüberwachungsbehörde. Abteilung 5/Referat 4519. 29. April 2024

zuletzt editiert am 03. Juni 2025
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