In der Vergangenheit wurden Senioren und Menschen mit Unterstützungsbedarf zu Hause oder in klassischen, stationären Pflegeeinrichtungen versorgt. Mittlerweile haben sich viele alternative Betreuungsformen und niedrigschwelligere Angebote etabliert, z.B. betreute Wohngemeinschaften. Der Übergang von Wohnen über besondere Wohnformen hin zu stationären Pflegeeinrichtungen ist dabei fließend und stellt alle Planungsbeteiligten vor neue Herausforderungen. Aus Betreibersicht macht der zunehmende Personalmangel die Lage noch komplexer.
Anlässlich der Veröffentlichung seines Fachbuchs "Brandschutz und Evakuierung in Wohn- und Pflegeeinrichtungen" haben wir gemeinsam mit der Redaktion von bfb barrierefrei bauen mit dem Autor Dipl.-Ing. Bert Wieneke über Lösungskonzepte in Einrichtungen für Menschen mit eingeschränkten Selbstrettungsfähigkeiten gesprochen.
Bei Pflege- und Betreuungseinrichtungen handelt es sich um "besondere" Sonderbauten: Im Gegensatz zu beispielsweise Schulen oder Versammlungsstätten muss hier in den meisten Fällen davon ausgegangen werden, dass eine Selbstrettung der Bewohner nicht möglich ist. Liegt diese Aufgabe also grundsätzlich in den Händen des Pflegepersonals oder der Feuerwehr?
Die Bewohner von Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind im Brandfall meist auf fremde Hilfe angewiesen. Stellen Sie sich einen bettlägerigen Bewohner vor: Wenn es in seinem Zimmer brennt, kann er sich nicht selbst in Sicherheit bringen. Die Feuerwehr ist jedoch, auch bei installierter automatischer Brandmeldeanlage, viel zu spät vor Ort, um den Bewohner noch lebend aus dem Zimmer retten zu können. Nur das anwesende Pflegepersonal vor Ort kann diesen Bewohner rechtzeitig retten. Die Aufgabe der Räumung des unmittelbar von einem Brand betroffenen Bereiches einer Pflegeeinrichtung liegt daher ganz klar beim Pflegepersonal. Das ist auch die Grundannahme aller existierenden bauordnungsrechtlichen Regelwerke. Es wird unterstellt, dass bereits beim Eintreffen der Feuerwehr alle Bewohner aus dem unmittelbar vom Brand betroffenen Abschnitt des Gebäudes in einen sicheren Bereich gebracht worden sind.
Sind Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen immer zwingend Sonderbauten?
Es handelt sich zumindest immer um eine besondere Art der Nutzung. Bei großen Pflegeheimen, z.B. für 60 bis 80 Senioren oder auch Wohngemeinschaften für Menschen mit Intensivpflegebedarf handelt es sich eindeutig um Sonderbauten. Klar ist auch, dass Wohnungen, in denen ein Bewohner aufgrund des Alters oder durch Unfall auf Pflege angewiesen ist, hierdurch nicht zu einem Sonderbau werden, sondern aus baurechtlicher Sicht weiterhin normale Wohnungen bleiben. Es gibt aber immer mehr Nutzungen, die irgendwo zwischen Wohnen und Pflegeeinrichtung einzustufen sind. Gerade bei kleinen Einrichtungen wie Wohngemeinschaften ist die Abgrenzung schwierig und fließend.
Die Frage, ob es sich bei einer Nutzungseinheit, in der Menschen planmäßig gepflegt oder betreut werden, noch um eine wohnungsähnliche Nutzung handelt, oder aber um einen Sonderbau, ist gerade bei diesen kleinen Einheiten nicht immer einfach zu beantworten. Bauordnungsrechtlich gibt es hierzu jedoch eine klare Abgrenzung. In § 2 der Musterbauordnung ist geregelt, wann es sich um Sonderbauten handelt. Hierzu müssen drei Kriterien erfüllt sein:
- Zunächst muss die Nutzungseinheit zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bestimmt sein. Wohnungen erfüllen dieses Kriterium nicht, Demenz-Wohngemeinschaften hingegen schon.
- Außerdem müssen die Nutzer in ihrer Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt sein. Dies kann aufgrund körperlicher Einschränkungen, aber auch durch eine geistige Behinderung oder Demenz der Fall sein. Jugendliche in einer Wohngruppe dagegen werden auch betreut, sind aber in ihrer Selbstrettung nicht eingeschränkt und fallen daher nicht unter diesen Punkt.
- Schließlich muss auch noch ein Schwellenwert an zu pflegenden Personen überschritten sein. In der Musterbauordnung und in den meisten Bundesländern wird von einem Sonderbau ausgegangen, wenn die Nutzungseinheit für mehr als 6 Personen oder für die Intensivpflege bestimmt ist, oder aber einen gemeinsamen Rettungsweg für mehr als 12 Personen haben.
Sind alle drei Kriterien erfüllt, handelt es sich bauordnungsrechtlich um einen Sonderbau, d. h. es können Anforderungen gestellt werden, die über die Regelungen der Bauordnung hinausgehen. Im Umkehrschluss gelten für Nutzungseinheiten, die diese Kriterien nicht erfüllen, die Regelanforderungen der Bauordnung.
Welche Regelwerke sind für die Brandschutzplanung von Pflege- und Betreuungseinrichtungen maßgeblich? Und stehen die Anforderungen an den Brandschutz der ebenfalls geforderten Barrierefreiheit entgegen?
Das Bauordnungsrecht ist Ländersache. Deutschlandweit einheitliche Anforderungen an Pflege- und Betreuungseinrichtungen existieren daher nicht. Es sind somit die jeweiligen Richtlinien des Bundeslandes maßgeblich, in dem sich das Bauvorhaben befindet. Allerdings haben nicht alle Bundesländer eigene Richtlinien. In diesen Fällen ist die Orientierung an den Regelwerken anderer Bundesländer möglich. Dies sollte jedoch immer im Vorfeld mit der zuständigen Genehmigungsbehörde abgestimmt werden.
Umfassende und aktuelle Richtlinien existieren z.B. in NRW mit der „Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen“ aus dem Jahr 2011 oder in Hamburg mit dem „Bauprüfdienst (BPD) Besondere Wohnformen für pflegebedürftige und behinderte Menschen“ von 2018. Die Hamburger Regelungen erfassen die gesamte Bandbreite von betreutem Wohnen bis hin zu vollstationären Pflegeeinrichtungen.
Die Hessischen „Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Gruppeneinheiten für die Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen (HE-Gruppenbetreuung)“ aus dem Jahr 2011 sind ebenfalls aktuell, beschäftigen sich jedoch nur mit Gruppeneinheiten in Pflegeheimen.
In den Bundesländern, in denen es keine eigene landesspezifische Richtlinie gibt, ist zum Teil die Muster-Wohnformen-Richtlinie der ARGEBAU bauaufsichtlich eingeführt. Diese Richtlinie gilt jedoch nur für Nutzungseinheiten gemäß § 2 MBO, in denen bis zu zwölf Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung wohnen, unabhängig davon, ob es sich dabei um ambulant betreute Wohngemeinschaften oder Einrichtungen handelt.
Brandschutz und Barrierefreiheit stehen im Grundsatz in Pflege- und Betreuungseinrichtungen nicht im Widerspruch. Brandschutzmaßnahmen können so ausgeführt werden, dass sie im Normalbetrieb die barrierefreie Nutzbarkeit nicht einschränken (z.B. selbstschließende Türen mit Feststellanlagen). Im Brandfall sind die Einrichtungen jedoch gegebenenfalls, z. B. aufgrund geschlossener Brandschutzabschlüsse oder nicht mehr nutzbare Aufzüge, nicht mehr barrierefrei nutzbar. Andererseits sind Aufzüge und Treppen für die Bewohner häufig ohnehin nicht oder nur eingeschränkt nutzbar, so dass die selbstständige Nutzung des Gebäudes, die bei der Barrierefreiheit unterstellt wird, hier nicht so eine große Rolle spielt. Bei Pflege- und Betreuungseinrichtungen wird im Brandfall ohnehin auf eine Personenrettung mit Unterstützung der ständig anwesenden Präsenzkräfte und eben nicht auf eine Selbstrettung gesetzt, weil die Bewohner hierzu gar nicht in der Lage sind.

Stichwort organisatorischer Brandschutz: Die Regelungen unterstellen die ständige Anwesenheit von Präsenzkräften zur Hilfeleistung – wie wir jedoch wissen, ist dies nicht immer gegeben, allein schon durch die knappe Personaldecke und natürlich die sparsame Besetzung nachts. Wie sehen Sie diese Situation in Bezug auf den organisatorischen Brandschutz, der ja in Betreiberhand liegt?
Die große Zahl an Toten und Verletzten bei Bränden in Pflegeeinrichtungen zeigt, dass das Konzept des organisatorischen Brandschutzes hier an seine Grenzen stößt. Das liegt oft an der mangelnden Qualität der Schulung und Vorbereitung der Pflegekräfte auf die Ausnahmesituation im Brandfall. Hier sind vor allem regelmäßige praktische Übungen und weniger theoretische Schulungen notwendig. Ob tatsächlich alle Pflegekräfte wissen, was von ihnen im Brandfall erwartet wird, wage ich zu bezweifeln. Gerade die Pflege- und Betreuungskräfte sind im Genehmigungsverfahren, in dem die Aufgaben festgeschrieben werden, nicht beteiligt. Vertreter des abwehrenden, baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes dagegen schon.
Ob mit den heute üblicherweise realisierten Brandschutzmaßnahmen das gewünschte Sicherheitsniveau tatsächlich erreicht wird, ist fraglich. Hätten wir bei Bränden in Schulen und Kitas ähnlich hohe Zahlen an Toten und Verletzten im Brandfall wie in Pflegeeinrichtungen, wäre der Aufschrei in der Öffentlichkeit sicher groß. Angesichts des Mangels an qualifizierten Pflegekräften wird sich das Problem in Zukunft noch verstärken. Kurzfristig kann man das Sicherheitsniveau durch bessere Schulung der Präsenzkräfte erhöhen. Langfristig wird dies angesichts des Fachkräftemangels jedoch nicht funktionieren.
Maßnahmen des baulichen Brandschutzes, die den organisatorischen Brandschutz unterstützen sollen, sind z.B. Bereiche zur Zwischenrettung sowie die Aufteilung der Geschosse in Räumungsabschnitte. Können Sie Konzeption und Nutzen solcher Maßnahmen kurz erläutern?
Horizontale Räumungsabschnitte haben sich schon in Krankenhäusern bewährt. Um eine Rettung der Patienten mit Betten zu ermöglichen, werden Obergeschosse in zwei Brandabschnitte unterteilt, die im Verlauf der Rettungswege miteinander in Verbindung stehen. Im Brandfall können die Patienten aus dem vom Brand betroffenen Teil des Geschosses in ihren Betten in den angrenzenden Brandabschnitt verschoben werden und sind hier in Sicherheit.
Dieses Prinzip ist auch auf Pflege- und Betreuungseinrichtungen übertragbar. Hierdurch ist es möglich, die Bewohner z. B. in Rollstühlen oder mittels Rettungsmatratzen schnell innerhalb der gleichen Geschossebene in Sicherheit zu bringen. Denn die Treppen sind für die überwiegend nicht gehfähigen Bewohner in der Regel nicht nutzbar.
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Freilauftürschließer, die beim Auftreten von Rauch Türen automatisch schließen, werden gern bei Bewohnerzimmern eingesetzt. Sehen Sie dies kritisch?
Im Brandfall muss die Ausbreitung insbesondere von Rauch verhindert werden, damit möglichst wenig Nutzer verletzt werden. Die Praxis zeigt, dass das Schließen von Türen im vom Brand betroffenen Abschnitt besonders wirksam ist. Daher wird dies bei der Schulung der Pflege- und Betreuungskräfte mit besonderem Nachdruck vermittelt. Freilauftürschließer schränken die Nutzung der Tür im Normalbetrieb nicht ein, sorgen jedoch dafür, dass die Tür bei Auftreten von Rauch im Bereich der Tür automatisch geschlossen wird.
In NRW werden für Türen von Bewohnerzimmern, die unmittelbar an den gemeinschaftlichen Wohnraum grenzen, Freilauftürschließer gefordert. So soll sichergestellt werden, dass die Bewohner im Falle eines Brandes im Gemeinschaftsbereich in ihren Zimmern in Sicherheit sind, ohne dass die Tür von einer Präsenzkraft geschlossen werden muss. Bei einem Brand im Bewohnerzimmer verhindert der Freilauftürschließer die Rauchausbreitung in andere Bereiche.
Nachteil dieser Lösung ist, dass die Tür für den Bewohner im Regelfall nicht mehr selbstständig nutzbar ist. Außerdem behindert die geschlossene Tür die Helfer bei der Rettung von Bewohnern aus einem brennenden Bewohnerzimmer. Freilauftürschließer verursachen auch nicht unerhebliche Investitions- und Wartungskosten. In Hessen z. B. wird, anders als in NRW, bewusst auf Freilauftürschließer verzichtet. Man geht davon aus, dass die Präsenzkräfte das manuelle Schließen der Türen übernehmen können.
Bei Abwägung der Vor- und Nachteile überwiegen aus brandschutztechnischer Sicht die Vorteile von Freilauftürschließern. Gerade in der Nacht, wenn in einer Pflegeeinrichtung mit z.B. 80 Bewohnern üblicherweise nur zwei Präsenzkräfte anwesend sind, ist das frühzeitige automatische Schließen der Türen sehr hilfreich, um die Rauchausbreitung zu begrenzen. Freilauftürschließer schützen Bewohner, die sich nicht selbst in Sicherheit bringen können.
Auch die Anlagentechnik könnte Teil der Lösung sein: Im Buch widmet sich ein Kapitel automatischen Löschanlagen als alternativer Lösungsansatz. Was spricht für und was gegen solche Anlagen in entsprechenden Einrichtungen?
Anders als bauliche Maßnahmen oder automatische Brandmeldeanlagen, die lediglich Hilfskräfte alarmieren können, greifen automatische Löschanlagen aktiv in das Brandgeschehen ein und löschen einen entstehenden Brand bereits in der Entstehungsphase. Größere Brandereignisse sind hierdurch ausgeschlossen. Automatische Löschanlagen entlasten daher die Präsenzkräfte aktiv von Teilen ihrer schwierigen Aufgabe und reduzieren die erforderlichen Löscheinsätze der Feuerwehr auf ein Minimum. Die Räumung und Evakuierung vieler Bewohner einer Einrichtung wird damit nicht mehr erforderlich.
Angesichts der dünnen und weiterhin schrumpfenden Personaldecke in Pflege- und Betreuungseinrichtungen bieten automatische Löschanlagen die Möglichkeit, das Sicherheitsniveau zu verbessern oder zumindest das derzeitige Niveau auch bei geringem Personalschlüssel zu erhalten. Größere Brandereignisse, die Pflegeeinrichtungen über einen längeren Zeitraum unbewohnbar machen, gehörten damit der Vergangenheit an.
Mittlerweile existiert ein ausgereiftes Regelwerk für automatische Löschanlagen für den Personenschutz. Der technische Aufwand ist gegenüber Anlagen, die man z. B. aus dem Industriebau kennt, deutlich reduziert. Eine umfangreiche Wasserbevorratung ist z. B. nicht erforderlich. Mit Fehlalarmen, wie man sie von Brandmeldeanlagen kennt, muss man nicht rechnen, da ein Sprinklerkopf nur bei erhöhter Temperatur auslöst. Hierzu verfügt jeder Sprinklerkopf über ein Glasfässchen mit einer Flüssigkeit, die sich bei Temperaturerhöhung ausdehnt und den Sprinkler bei Überschreitung einer festgelegten Temperatur öffnet. In der Regel öffnet nur ein einziger Sprinklerkopf unmittelbar über dem entstehenden Brand, sodass nur sehr geringe Wassermengen eingesetzt werden.
Der einzige Nachteil, den automatische Löschanlagen haben ist, dass es sich um eine zusätzliche sicherheitstechnische Anlage handelt, die Aufwand und Kosten verursacht. Letztendlich ist daher die Frage zu beantworten, wieviel der Gesellschaft die Sicherheit in Pflege- und Betreuungseinrichtungen wert ist.
Andererseits kann bei der Installation von automatischen Löschanlagen im Gegenzug baulicher Aufwand reduziert werden. Nach der Richtlinie des Landes NRW werden z. B. bei der Installation einer automatischen Löschanlage in Raumgruppen keine brandschutztechnischen Anforderungen an die Wände und Verglasungen innerhalb der Raumgruppe gestellt. Auch kann auf Freilauftürschließer der Bewohnerzimmertüren verzichtet werden. Löschanlagen ermöglichen auch den Einsatz von sichtbaren Holzkonstruktionen.
Das Interview ist zuerst auf www.bfb-barrierefrei-bauen.de sowie in Ausgabe 1.2023 des FeuerTrutz Magazins (Februar 2023) erschienen.