In diesem Artikel geht es um vermeidbare Fehler bei der Ausführung des Funktionserhalts im Brandfall bei Brandmelde- und Alarmierungsanlagen.
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen zählen zu den bauordnungsrechtlich geforderten sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen. Produktanforderungen und Bestimmungen bezüglich Planung, Bemessung und Ausführung sind in der MVV TB im Anhang 14 [1] beschrieben. Zudem unterliegen sie den Vorgaben der MLAR [2] bezüglich des Funktionserhalts im Brandfall. Dabei sollte im Vorfeld eindeutig unterschieden werden, ob es sich um eine Brandmeldeanlage, eine Alarmierungsanlage oder um eine Brandmeldeanlage mit Alarmierungsfunktion handelt.

MVV TB Anhang 14
Die Brandmeldeanlage dient dazu, einen Entstehungsbrand in der Frühphase zu erkennen, eindeutig zu lokalisieren und an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr zu melden (vgl. MVV TB Anhang 14 Punkt 2.1). Das Schutzziel ist die schnelle Alarmierung der hilfeleistenden Kräfte.
Die Alarmierungsanlage dient dazu, Personen im Gefahrenfall zu alarmieren und zu veranlassen, den Gefahrenbereich zu verlassen (vgl. MVV TB Anhang 14 Punkt 3.1). Das Schutzziel ist die schnelle Alarmierung der sich vor Ort befindenden Personen.
Die Brandmeldeanlage mit Alarmierungsfunktion ist geeignet, beide vorbeschriebenen Aufgaben zu erfüllen (vgl. MVV TB Anhang 14 Punkt 2.1 und 3.1). Schutzziel ist die schnelle Alarmierung der hilfeleistenden Kräfte und der sich vor Ort befindenden Personen.
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Muster-Leitungsanlagenrichtlinie MLAR
Die MLAR bestimmt unter Punkt 5.3.2 die Dauer des Funktionserhalts im Brandfall mit 30 min für:
c) Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen,
- die durch automatische Brandmelder überwacht werden,
- in Bereichen ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben.
d) Alarmierungsanlagen, sofern diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen; ausgenommen sind Leitungsanlagen
- innerhalb eines Brandabschnitts in einem Geschoss oder
- innerhalb eines Treppenraums,
- die ausschließlich der Versorgung der Alarmierungsanlagen in diesen Bereichen dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m² betragen.
Zu Brandmeldeanlagen nach c): Der Überwachungsumfang der Brandmeldeanlage kann nach DIN 14675-1 festgelegt werden. Dabei wird i. d. R. eine flächendeckende Überwachung der Kategorie 1 vorgegeben. Da diese Ausführung der MLAR 5.3.2 c) erster Spiegelstich entspricht, ist ein Funktionserhalt für diese Brandmeldeanlage nicht erforderlich. Sind nicht alle Bereiche mit automatischen Meldern überwacht, kann durch getrennte Verlegung der Ringleitung (kommend und gehend) der zweite Spiegelstrich erfüllt werden.
Zu Alarmierungsanlagen nach d): Das Schutzziel ist so beschrieben, dass außerhalb des vom Brand betroffenen Brandabschnitts die Alarmierung für mind. 30 min aufrechterhalten werden muss. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass bei einem Gebäude, in dem die Alarmierung nur in einem Brandabschnitt gefordert wird, der dritte Spiegelstrich erfüllt und kein Funktionserhalt erforderlich ist. Dies betrifft i. d. R. Kindergärten, Kindertagesstätten, Garagen usw. Erst wenn die Zentrale die Alarmierung in mehreren Brandabschnitten versorgt, ist der Funktionserhalt bis in die Brandabschnitte sicherzustellen.
Seit einigen Jahren werden auch Alarmierungsanlagen mit Ringbus-Technologie angeboten. Da diese Technologie in der MLAR nicht beschrieben ist, ist die Gleichwertigkeit durch die Elektrofachkraft Gefahrenmeldeanlagen (EFK GMA) [3] entsprechend Musterbauordnung (MBO) § 85a Absatz (1) Satz 3 [4] nachzuweisen. Es empfiehlt sich, die Ausführung mit dem Prüfsachverständigen im Vorfeld abzustimmen.
Brandmeldeanlagen mit Alarmierungsfunktion sind bezüglich des Funktionserhalts im Brandfall analog zu Alarmierungsanlagen auszuführen, zusätzlich kann dann der zweite Spiegelstrich nach MLAR 5.3.2 c) ebenfalls Anwendung finden (Ringbus). Eine weitere Möglichkeit sind dezentrale Energieversorgungseinheiten, die der Versorgung der Alarmierungseinrichtungen innerhalb des Brandabschnitts dienen und selbst innerhalb des Brandabschnitts angeordnet werden.
Leitungsanlagen mit Funktionserhalt im Brandfall werden nach MVV TB Anhang 4 Punkt 2.2 in die Funktionserhaltsklassen E30, E60 und E90 nach DIN 4102-12: 1998-11 eingeteilt. Bei der Ausführung sind die Vorgaben des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP) des installierten Kabeltyps einzuhalten. Die fachgerechte Ausführung und die Einhaltung der Vorgaben des abP müssen vom Errichter mittels Übereinstimmungserklärung bestätigt werden; die Leitungsanlage ist zu kennzeichnen.
Bezüglich Verteilern mit Funktionserhalt im Brandfall sind die Vorgaben in der MLAR unter Punkt 5.2.2 definiert (sinngemäß wiedergegeben):
- a) in eigenen Räumen mit brandschutztechnischen Anforderungen, die für andere Zwecke nicht genutzt werden. Anmerkung aus der Praxis: Es wird oft übersehen, dass die Forderung auch im Raum befindliche Rohr- und Leitungsanlagen sowie Verteilungen anderer Gewerke einbezieht. Bei Anordnung von Fremdgewerken ist die Gleichwertigkeit/Abweichung durch die EFK GMA nachzuweisen.
- b) in Gehäusen mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis. Anmerkung aus der Praxis: Es ist erforderlich, dass das gesamte System, bestehend aus Zentralentechnik und Umschrank, den bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis [4] besitzt. Dies ist dann gegeben, wenn die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) bzw. die allgemeine Bauartgenehmigung (aBg) die Bescheid-Nummer Z-86.2-xxx , Z-86.3-xxx oder Z-86.100-xxx [7] besitzt. Die fachgerechte Ausführung und die Einhaltung der Vorgaben der abZ bzw. aBg müssen vom Errichter mittels Übereinstimmungserklärung bestätigt werden; das Gehäuse ist zu kennzeichnen. Zu beachten: Eine abZ bzw. eine aBg mit der Bescheidnummer Z-86.1-xxx und einer Gutachterlichen Stellungnahme einer Materialprüfanstalt MPA entspricht nicht 5.2.2 b), sondern ist nach 5.2.2. c) zu behandeln.
- c ) mit Bauteilen umgeben und Nachweis des Funktionserhalts. Anmerkung aus der Praxis: Üblicherweise wird dann eine abZ bzw. aBg mit der Bescheidnummer Z-86.1-xxx, Inhaber ist der Hersteller des Umschranks, zusammen mit einer Gutachterlichen Stellungnahme einer MPA, Inhaber ist der Hersteller der Einbauten, vorgelegt. Zu beachten: In Bayern wurde der Punkt 5.2.2 c) der MLAR von der Einführung ausgenommen [5]. Diese Ausführung entspricht daher einer Abweichung nach BayBO Art. 81a Absatz (1) Satz 2 [6], deren Gleichwertigkeit von der EFK GMA nachgewiesen wird.
Fazit: Mängel bereits in der Planungsphase verhindern
Treten bei der Prüfung vor Inbetriebnahme der Brandmelde- oder Alarmierungsanlage Mängel beim Funktionserhalt von Leitungsanlagen im Brandfall auf, so sind dies i. d. R.:
- falsche Auslegung der Vorgaben der MLAR Punkt 5.3 bezüglich der Dauer des Funktionserhalts und der Anwendung der Ausnahmen,
- falsche Ausführung bei den Installationsarbeiten, indem die Vorgaben des abP nicht beachtet werden,
- falsche Anordnung der Zentralen in Räumen, die den Vorgaben der MLAR nicht entsprechen,
- falscher Einbau von Zentralen in Gehäusen, für die es keinen Nachweis des Funktionserhalts der elektrotechnischen Einbauten gibt.
In den meisten Fällen liegt eine Kombination der aufgelisteten Mängel vor, die bereits in der Planung verhindert werden könnten, wenn die aufgeführten Punkte durch die Elektrofachkraft Gefahrenmeldeanlage beachtet werden. Durch das frühzeitige Einbeziehen des Prüfsachverständigen können viele Unstimmigkeiten vor Ausführung vermieden werden.
Quellen
[1] Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Ausgabe 2023/1.
https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Referat/P5/Technische_Bestimmungen/MVVTB_2023-1.pdf
[2] Muster-Richtline über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR), Ausgabe 3 vom 30.04.2021. https://www.bauministerkonferenz.de/verzeichnis.aspx?id=991&o=759O986O991
[3] Definition Elektrofachkraft Gefahrenmeldeanlagen (EFK GMA) siehe DIN VDE 0833-1, Fassung Oktober 2014.
https://www.beuth.de/de
[4] Musterbauordnung (MBO), zuletzt geändert 23.09.2022.
https://www.bauministerkonferenz.de/suchen.aspx?id=762&o=759O762&s=musterbauordnung
[5] Anlage A 2.2.1.8/1Bay zur LAR. https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/27_richtlinie-brandschutztechnische-anforderungen-leitungsanlage
[6] Bayerische Bauordnung (BayBO), überarbeitet 24.07.2023.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO
[7] DIBt, Liste Verteiler mit Funktionserhalt.
https://www.dibt.de/de/bauprodukte/informationsportalbauprodukte-und-bauarten/produktgruppen/bauproduktedetail/bauprodukt/verteiler-fuer-elektrische-leitungsanlagen-von-bauaufsichtlich-vorgeschriebenen-sicherheitstechnischen-anlagen-mit-funktionserhalt