Die Rauchwarnmelderpflicht bezieht sich in einigen Bundesländern nicht nur auf Wohnungen, sondern durch entsprechende Formulierungen in den Landesbauordnungen auch auf Nichtwohngebäude. Bei der brandschutztechnischen Ausstattung von Sonderbauten sind in diesen Bundesländern deshalb neben den jeweiligen Sonderbauvorschriften auch die Bauordnungen selbst zu beachten. Der Beitrag erläutert das Vorgehen am Beispiel von Beherbergungsbetrieben.
Die in allen Bundesländern über die Landesbauordnungen (LBO) eingeführte Rauchwarnmelderpflicht dient dem Schutz von Personen in Wohngebäuden. In Sachsen müssen z. B. Wohnungen im Bestand bis spätestens 31.12.2023 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Das bauordnungsrechtliche Schutzziel besteht in der frühzeitigen Erkennung von Brandrauch und der Warnung der Bewohner, sodass diese den Gefahrenbereich rechtzeitig verlassen können. Darüber hinaus sind in den LBO konkrete Forderungen nach barrierefreiem Wohnraum verankert. Zur Umsetzung sind nicht nur Maßnahmen baulicher Art erforderlich, sondern auch solche zur barrierefreien Nutzbarkeit der Wohnung, z. B. zur Bedien- und Wahrnehmbarkeit von Warneinrichtungen wie Rauchwarnmeldern.
Gebäudebetreiber und Haus- bzw. Wohnungseigentümer können darüber hinaus weitere Ziele festlegen. So lassen sich Rauchwarnmelder vernetzen, beispielsweise zum besonderen Schutz von Senioren und Kindern. Informationen aus dem Funknetz können an andere Personen oder an externe Anlagen der Sicherheits- und Gebäudetechnik weitergeleitet werden. Diese Anforderungen und die daraus resultierenden Maßnahmen sind allerdings immer zusätzlich und freiwillig. Das Erreichen des bauordnungsrechtlichen Schutzziels „Brandraucherkennung und Gefahrenwarnung“ darf dabei unter keinen Umständen gestört oder gar außer Kraft gesetzt werden.
Die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist bundesweit relativ einheitlich geregelt. Zumeist müssen Rauchwarnmelder in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungsweg von Aufenthaltsräumen dienen, installiert werden. Für Wohnungen in Berlin und Brandenburg gilt die Pflicht für „alle Aufenthaltsräume außer Küchen“ und in Baden-Württemberg sowie in Sachsen für alle „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen“, und für Flure bzw. Rettungswege, die zu diesen Räumen führen.
Normative Grundlagen: DIN 14676-1 und DIN 18040-2
Rauchwarnmelder sind geregelte Bauprodukte, die nach DIN EN 14604 [1] geprüft bzw. zertifiziert sein müssen. Die Anforderungen an Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern sind in der Anwendungsnorm DIN 14676-1 [2] beschrieben, die in der Praxis als Grundlage für die Umsetzung der Rauchwarnmelderpflicht herangezogen wird. Die Norm beschreibt ausführlich die Planung und den Einbau von Rauchwarnmeldern in unterschiedlichen Umgebungen. Eine zentrale Rolle bei der dauerhaften Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern spielt die regelmäßige Inspektion. Die DIN 14676-1 nennt drei unterschiedliche Verfahren – zwei davon sind Ferninspektionsverfahren.
Die Forderungen nach barrierefreiem Wohnraum wiederum werden in der Norm DIN 18040-2 [3] konkretisiert. Diese ist Bestandteil der Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (MVV TB) aller Bundesländer und hat verbindlichen Charakter. Dabei ist zu beachten, dass die derzeit verfügbaren ferninspizierbaren Rauchwarnmelder keinerlei Möglichkeit zur Vernetzung oder zum bidirektionalen Anschluss an Connected-Home-Systeme bzw. Systeme der Gebäudeautomation bieten.
Detaillierte Hinweise zu Planung, Einbau und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern sowie deren Eigenschaften und Anwendungsgebieten finden sich im Brandschutz Pocket "Rauchwarnmelder" [4] von Feuertrutz Network und Ei Electronics.
Sonderfall Nichtwohngebäude
In Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen bezieht sich die Formulierung in den LBO jedoch nicht nur auf Wohnungen, sondern auf alle Räume, in denen "bestimmungsgemäß geschlafen wird."
Dementsprechend müssen beispielsweise Schlaf- und Ruheräume in Apotheken, Arztpraxen, Polizei-, Feuer- und Rettungswachen oder auch Kitas sowie Gastzimmer in Beherbergungsbetrieben mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Das gilt allerdings nur dann, wenn bauaufsichtlich keine anderen Forderungen erhoben werden, z. B. der Einbau einer flächendeckenden Brandmeldeanlage (BMA).
In den genannten Bundesländern muss also geprüft werden, ob es beispielsweise Sonderbauvorschriften oder Inhalte im Brandschutznachweis bzw. der Baugenehmigung gibt, die entsprechende Forderungen enthalten. Im Folgenden wird die brandschutztechnische Ausstattung von Beherbergungsbetrieben beleuchtet.
Die Angaben basieren auf einer aufwendigen Recherche im April 2022. Einer stichprobenartigen Überprüfung zufolge sind sie auch zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (Ausgabe 2.2023 des FeuerTrutz Magazins, Februar 2023) aktuell. Eine Gewähr dafür kann allerdings nicht übernommen werden.
Anlagentechnischer Brandschutz in Beherbergungsbetrieben
Es ist nicht ganz einfach zu erfassen, ob und in welchem Umfang anlagentechnischer Brandschutz in Beherbergungsbetrieben in einem Bundesland tatsächlich erforderlich ist. Besondere Vorschriften gelten nach LBO in den meisten Bundesländern bei mehr als zwölf Gastbetten – in Hessen und Bayern allerdings erst bei mehr als 30 Betten. Nach den in den jeweiligen Beherbergungsstättenverordnungen (BeVO) geregelten Vorschriften muss ab der jeweiligen Bettenzahl eine Alarmierungseinrichtung und bei mehr als 60 Gastbetten zusätzlich eine BMA mit Rauchmeldern in den notwendigen Fluren vorhanden sein – nicht jedoch in den Gastzimmern. In Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland sind nach den jeweiligen BeVO explizit Rauchwarnmelder in allen Gastzimmern gefordert.
Gleiches gilt in Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen – jedoch dort nicht aufgrund der BeVO, sondern aufgrund der Festlegungen in den LBO, dass Rauchwarnmelder in allen Aufenthaltsräumen installiert sein müssen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen. In Rheinland-Pfalz gilt die Pflicht zur Ausstattung der Gastzimmer mit Rauchwarnmeldern auch – jedoch aufgrund eines Schreibens des Ministeriums der Finanzen, das über die VV TB des Landes verbindlich eingeführt wurde. In Niedersachsen und Thüringen gibt es weder Aussagen zu Rauchwarnmeldern in Gasträumen in den LBO noch existiert eine BeVO. Die Behörden orientieren sich dort häufig an der Muster-BeVO [5], was aber ein „Kann“ und kein "Muss" ist.

Sonstiges: Weitergehende Vorschriften
Weitergehende Vorschriften können in allen Bundesländern zum Brandschutz gültig sein. Das ist z. B. der Fall, wenn es sich bei dem Beherbergungsbetrieb um ein Hochhaus handelt oder Teile des Betriebs unter die jeweilige Verkaufs- oder Versammlungsstättenverordnung fallen. Die Installation einer Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2 [6] mit Komponenten nach EN 54-XX ersetzt bauordnungsrechtlich in den o. g. Bundesländern mit Rauchwarnmelderpflicht nicht automatisch die Installation von Rauchwarnmeldern, obwohl die Vornorm den Begriff „Beherbergungsbetriebe“ enthält. Dazu ist mindestens ein Antrag auf Abweichung erforderlich.
Fazit: Komplexe Situation bei Nichtwohngebäuden
Während die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern bundesweit relativ einheitlich geregelt ist, ist die Situation bei Nichtwohngebäuden und insbesondere bei Beherbergungsstätten aufgrund von Formulierungen in den LBO und in den Sonderbauvorschriften sowie bauaufsichtlich eingeführter Rundschreiben deutlich komplexer.
Darüber hinaus können Anforderungen aus dem Brandschutznachweis bzw. der Baugenehmigung hinzukommen. Die in Normen ausgewiesenen Anwendungsbereiche dürfen keinesfalls die alleinige Grundlage für eine Planung sein. Anwendungsnormen erläutern, "wie" etwas auszuführen bzw. zu planen ist. Landesspezifische Vorschriften der Baubehörden und projektspezifische Nachweise bzw. Bescheide legen vorher fest, "was" denn überhaupt gefordert ist.
Quellen
- (2012-09) DIN EN 14604 – Rauchwarnmelder. Deutsche Fassung EN 14604:2005
- (2018-12) DIN 14676-1 – Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung – Teil 1: Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung
- (2011-09) DIN 18040-2 – Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen. Berlin: Beuth Verlag GmbH
- Teichert, T. (2020) Brandschutz Pocket Rauchwarnmelder
- Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsverordnung MBeVO) – zuletzt geändert durch den Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Mai 2014 [online] [Zugriff am: 8. Feb. 2023]
- (2018-07) DIN VDE V 0826-2 – Überwachungsanlagen – Teil 2: Brandwarnanlagen (BWA) für Kindertagesstätten, Heime, Beherbergungsstätten und ähnliche Nutzungen – Projektierung, Aufbau und Betrieb
Der Artikel ist in Ausgabe 2.2023 des FeuerTrutz Magazins (März 2023) erschienen. Noch kein Abonnent? Testen Sie das FeuerTrutz Magazin im Mini-Abo mit 2 Ausgaben!