Ein historisches Schaltbrett mit verschiedenen Anzeigen und Schaltern in einem Holzrahmen.
Quelle: Siemens AG

Planung | Ausführung 2025-11-17T07:30:54.436Z Bestandschutz bei Brandmelde- und Feuerlöschanlagen

Brandmelde- und stationäre Feuerlöschanlagen sind elementare Bestandteile des vorbeugenden Brandschutzes. Ihre ordnungsgemäße Funktion wird jedoch nur durch eine regelmäßige, fachgerechte Instandhaltung sichergestellt. Da die Anlagen häufig sehr lange Laufzeiten aufweisen, teils über mehrere Jahrzehnte, sind im Lauf der Zeit auch Umbauten, Erweiterungen oder Modernisierungen erforderlich.

Dabei stellt sich bei vielen dieser Maßnahmen die Frage, ob der Bestandschutz der Anlage erhalten bleibt oder aufgehoben wird. Eine Aufhebung hätte zur Folge, dass die Brandmeldeanlage, die Feuerlöschanlage oder die Kombination aus beiden auf den derzeit anerkannten Stand der Technik gebracht werden muss und eine erneute Sachverständigenprüfung erforderlich ist. Die Regelwerke definieren den Begriff „wesentliche Änderung“ in dem Sinne, dass sich der Funktions- oder Schutzumfang der Anlage wesentlich verändert. In diesem Fall erlischt der Bestandschutz. Werden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen, bleibt der Bestandschutz erhalten. Doch was genau ist eine „wesentliche Änderung“? In den Regelwerken findet man dazu unterschiedliche Aussagen. Der vorliegende Beitrag basiert auf einem Merkblatt [1] des bvfa – Bundesverband Technischer Brandschutz e. V., das die unterschiedlichen Anforderungen zusammenzuführt und transparent darstellt.

Grundlegende Regelwerke

Die grundlegenden Normen für das Planen, Errichten, Erweitern, Ändern und Betreiben von Brandmeldeanlagen sind die DIN VDE 0833-2 [2], die DIN VDE 0833-1 [3] und die DIN 14675 [4]. Für Löschanlagen gilt unter anderem die DIN EN 12485 [5] für Sprinkleranlagen. Löschanlagen werden häufig für den Sachschutz bzw. den Schutz vor Betriebsausfällen eingesetzt. In diesem Fall werden in Abstimmung mit den Sachversicherern Regelwerke wie die VdS CEA 4001 [6] für Sprinkleranlagen zugrunde gelegt, und die Anlagen werden von VdS zertifiziert. Errichter und Instandhalter solcher Löschanlagen müssen über eine VdS-Anerkennung verfügen. Für den Personen- und Arbeitsschutz gelten die Bestimmungen der Betriebssicherheits- und der Arbeitsstättenverordnung sowie die einschlägigen Arbeitsschutzregeln und DGUV-Merkblätter. Die Prüfpflichten für Löschanlagen sind in der Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO) bzw. deren Umsetzung in den Bundesländern geregelt.

Historische Zeichnung einer Feuerlöscheinrichtung mit verschiedenen Komponenten wie Feuerlöscher, Transformator und Kohlensäurezufuhr.
Abb. 2: Löschanlagen zeichnen sich durch lange Laufzeiten aus. Eine der ersten CO₂-Löschanlagen von 1918 ist allerdings nicht mehr in Betrieb. (Quelle: Siemens AG)

Bestandschutz bei der Instandhaltung

Die europäische DIN EN 13306 [7] definiert Instandhaltung als „Kombination aller technischen, administrativen und managementbezogenen Maßnahmen während des Lebenszyklus eines Objekts, die dem Erhalt oder der Wiederherstellung seines funktionsfähigen Zustands dienen, sodass es die geforderte Funktion erfüllen kann“. Die deutsche DIN 31051 [8] differenziert Instandhaltung in Inspektion, Wartung, Instandsetzung und Verbesserung.

Grundsätzlich bleibt der Bestandschutz bei Instandhaltungsmaßnahmen erhalten. Bei der Inspektion wird lediglich eine Überprüfung von Funktion und Wirksamkeit durch Messung, Beobachtung oder Funktionsprüfung durchgeführt, die keine Änderung an der Anlage bewirkt. Auch Wartungsmaßnahmen tragen zum Erhalt des Sollzustands einer Anlage bei und stellen ebenfalls keine Änderung dar. Dabei sind sowohl Komponenten betroffen, die dem Verschleiß unterliegen, als auch solche, die infolge Alterung nur noch eingeschränkt verwendbar sind. Auch eine Instandsetzung, bei der eine Komponente gleichen Typs oder ein alternatives Bauteil eingesetzt wird, um die Funktion eines fehlerhaften Objekts wiederherzustellen, stellt keine wesentliche Änderung dar. Gleiches gilt für den Ersatz, bei dem eine andere Version mit den gleichen Produkteigenschaften die ursprüngliche Komponente ersetzt, ohne dass sich die geforderte Funktion oder die Funktionssicherheit der Komponente ändert. In vom VdS attestierten Anlagen muss das Ersatzprodukt anerkannt und kompatibel sowie, wenn erforderlich, im entsprechenden System gelistet sein [9].

Als Verbesserung werden alle technischen, administrativen und managementbezogenen Maßnahmen bezeichnet, die die Zuverlässigkeit bzw. Instandhaltbarkeit und/oder die Sicherheit eines Objekts steigern. Im Regelfall werden Verbesserungen durch Modernisierungsmaßnahmen am Objekt erreicht. In vom VdS attestierten Anlagen muss das Alternativprodukt, sofern erforderlich, vom VdS anerkannt sein.

Wann erlischt der Bestandschutz?

Der Bestandschutz von Brandmelde- oder Feuerlöschanlagen bzw. deren Kombinationen erlischt grundsätzlich bei Änderungen, Modifikationen oder Erweiterungen der Anlagen, da diese immer eine wesentliche Änderung des Objekts darstellen. Als Änderung bzw. Modifikation werden alle technischen und administrativen Maßnahmen bezeichnet, die eine oder mehrere Funktionen eines Objekts ändern. Eine Änderung ist keine Instandhaltungsmaßnahme, sondern bezieht sich auf die Umstellung der bisherigen geforderten Funktion eines Objekts auf eine neue Funktion. Dies kann sich auch auf die Funktionssicherheit des Objekts auswirken.

Beispiele – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – für wesentliche Änderungen, bei denen der Schutz- oder Funktionsumfang des Objekts geändert wird:

  • Änderung der Nutzung oder des Brandschutzkonzepts
  • Erweiterung der Überwachung um einen oder mehrere Brandabschnitte
  • Änderung der Kategorie des Schutzumfangs
  • Erweiterung um einen oder mehrere Löschbereiche
  • Änderung der Brandlast oder des Schutzziels
  • Bauliche Änderungen

Weitere Beispiele auch für nicht wesentliche Änderungen sind im bvfa-Merkblatt [1] aufgeführt.

Grundsätzlich aufgehoben ist der Bestandschutz auch bei Personenschutzmaßnahmen, bei denen sich der zugrunde liegende derzeit anerkannte Stand der Technik ändert. Die Anlage muss darauf geprüft werden, ob die nunmehr geltenden Anforderungen eingehalten werden. Auch bei anderen gesetzlichen Änderungen kann kein Bestandschutz geltend gemacht werden. Ändern sich z. B. die Hygieneanforderungen an Trinkwasser, muss bei mit dem Trinkwassernetz verbundenen Löschanlagen geprüft werden, ob die Sicherungseinrichtungen den aktuellen Hygieneanforderungen genügen [10]. Gleiches gilt für die bereits umgesetzten bzw. geplanten Restriktionen bei fluorhaltigen Schaumlöschmitteln. Halten die Löschanlagen die verschärften Grenzwerte für Fluorverbindungen nicht ein, ist in jedem Fall eine grundlegende Sanierung der Anlage bzw. ein Umstieg auf fluorfreie Löschmittel erforderlich [11].

Praxisempfehlungen

Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Konsequenzen von Maßnahmen an Brandmelde- bzw. Löschanlagen. Planer, Errichter und Betreiber sollten geplante Maßnahmen frühzeitig auf ihre Auswirkungen prüfen. Denn schon kleine Änderungen können große Folgen haben. Besonders wichtig ist eine frühzeitige Abstimmung geplanter Änderungen mit Sachverständigen und Behörden, um Planungsfehler und Fehlinvestitionen zu vermeiden. Eine vorausschauende Ersatzteilstrategie sollte sicherstellen, dass für kritische Komponenten ausreichend kompatible Bauteile mit VdS-Anerkennung verfügbar sind. Jede Änderung muss nachvollziehbar dokumentiert und archiviert werden, einschließlich der Entscheidungswege und Prüfnachweise.

Tabelle 1: Matrix Betreiben von Bestandsanlagen

Eine Tabelle, die Anforderungen und Regelungen für Bauteil- und Systemanerkennungen sowie Systemaufbau und Funktionen in Bezug auf VdS und BauProV darstellt.
Quelle: bvfa - Bundesverband Technischer Brandschutz e.V.

Nach Änderungen ist unmittelbar eine Sachverständigenprüfung durchzuführen. Die Beauftragung hat der Betreiber zu veranlassen. Vor der Wiederinbetriebnahme sind die verantwortlichen Mitarbeiter des Betreibers durch den Instandhalter einzuweisen, was zu dokumentieren ist. Die Objektdokumentation ist auf den aktuellen Stand zu bringen und dem Betreiber auszuhändigen.

Fazit

Bestandschutz gilt nur, solange Funktion und Schutzumfang unverändert bleiben. Änderungen – ob groß oder klein – müssen daher sorgfältig bewertet, geplant und dokumentiert werden. Die Einhaltung des Stands der Technik, die Abstimmung mit Sachverständigen und eine lückenlose Dokumentation sind dabei unverzichtbar. Dafür liefert das bvfa-Merkblatt eine praxisnahe Hilfestellung.

Quellen

[1] bvfa: „Bestandschutz beim Betreiben, Erweitern und Instandhalten von Brandmelde- und Feuerlöschanlagen.“ Zugriff am: 1. Juli 2025 [online]. Verfügbar: https://​www.bvfa.de​/​181/​service/​merkblaetter-​positionspapiere/​

[2] DIN VDE 0833-2; VDE 0833-2:2022-06: Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen, Berlin, Juni 2022

[3] DIN VDE 0833-1:2014-10; VDE 0833-1:2014-10: Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 1: Allgemeine Festlegungen, Okt. 2014

[4] DIN 14675-1: Brandmeldeanlagen – Teil 1: Aufbau und Betrieb, Berlin, Jan. 2020

[5] DIN EN 12845:2020-11: Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen – Automatische Sprinkleranlagen – Planung, Installation und Instandhaltung, Berlin

[6] VdS CEA 4001:2024-01: VdS CEA-Richtlinien für Sprinkleranlagen – Planung und Einbau. Zugriff am: 7. Juli 2025 [online]. Verfügbar: https://​www.dinmedia.de​/​de/​technische-​regel/​vds-​cea-​4001/​377538385

[7] DIN EN 13306:2018-02: Instandhaltung – Begriffe der Instandhaltung, Feb. 2018

[8] DIN 31051:2019-06: Grundlagen der Instandhaltung, Juni 2019

[9] VdS 2344:2022-10: Verfahren für die Prüfung, Anerkennung, Zertifizierung und Konformitätsbewertung von Produkten und Systemen der Brandschutz- und Sicherungstechnik [online]. Verfügbar: https://​shop.vds.de​/​en/​publikation/​vds-​2344

[10] bvfa: „Trinkwasser-Installationen in Verbindung mit Löschwasseranlagen.“ Zugriff am: 23. Oktober 2024 [online]. Verfügbar: https://​www.bvfa.de​/​181/​service/​merkblaetter-​positionspapiere/

[11] bvfa: „Merkblatt Schaumlöschanlagen und PFAS-/Fluorverbot.“ Zugriff am: 7. Juli 2025 [online]. Verfügbar: https://​www.bvfa.de​/​ebooks/​406/​Merkblatt_​bvfa-​S-​2024-​04%20(02)_​web.pdf

Der Artikel ist in Ausgabe 5.2025 des FeuerTrutz Magazins (Oktober 2025) erschienen.

zuletzt editiert am 17. November 2025